Die Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann zur fristlosen Kündigung führen, wenn sie in erheblichem zeitlichen Umfang erfolgt
Die
Konsequenzen des Urteils
Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt. Fehlt ein ausdrückliches betriebliches Verbot, so ist allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit vertretbar. Ein Arbeitnehmer, der das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt, muss deshalb mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen.
Der
Fall
Ein Chemikant, der im Schichtdienst in der T-Fabrik beschäftigt war, hatte vor allem in den Pausenzeiten in unregelmäßigen Abständen den Rechner im Schichtführer-Zimmer zu privaten Zwecken genutzt. Er räumte ein, 5 bis 5 1/5 Stunden privat im Internet gesurft und maximal zwischen 55 und 70 Minuten kurze Videosequenzen mit pornografischem Inhalt sowie einzelne pornographische Bilder angeschaut zu haben. Auf der Intranet-Startseite des Unternehmens befand sich oben links ein rot unterlegter Hinweis "Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch", der beim Anklicken mit der Warnung drohte, dass jeder Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert und gespeichert wird und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt. Auf dieses Verbot der Nutzung wurde auch über die Werkszeitung und den sog. "Online-Reporter" informiert. Eine Schulung für die Internetnutzung fand zum Anlass der Freischaltung des Zugangs nicht statt.
Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis des Chemikanten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Dagegen wendet sich der Gekündigte mit einer Kündigungsschutzklage. Er vertritt die Auffassung, dass sein Verhalten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abmahnung nicht rechtfertige. Außerdem habe er nicht gewusst, dass der Zugang zum Internet nur zu dienstlichen Zwecken gestattet sei. Von dem Warnhinweis habe er keine Kenntnis gehabt, da er über die Windows-Schaltfläche und somit über einen anderen Weg in das Internet gelangt sei. Das Unternehmen ist der Kündigungsschutzklage mit der Behauptung entgegengetreten, dass der Chemikant in einem Zeitraum von knapp 3 Monaten mehr als 18 Stunden zu privaten Zwecken im Internet gesurft habe, wobei knapp 5 Stunden auf pornografische Seiten entfielen. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter im Rahmen einer Schulung eines Anwendungsprogramms auf das Verbot des Zugriffs auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt hingewiesen worden. Aufgrund dieser erheblichen Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zu einem anderen Ergebnis kam das BAG, das die Revision des Unternehmens als begründet ansah.
Die
Gründe
Das BAG vertritt die Auffassung, dass allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit allgemein gerade noch als hinnehmbar angesehen werden kann, wenn keine ausdrücklichen betrieblichen Verbote zur privaten Nutzung existieren. Das Gericht stellt fest, dass der Chemikant zumindest an zwei Tagen über die maximalen täglichen Pausenzeiten hinaus, zu privaten Zwecken im Internet gesurft hatte. Es sieht darin eine zeitlich ungewöhnliche umfangreiche private Nutzung des Internets, die mit den arbeitsvertraglichen Pflichten zwingend nicht zu vereinbaren sei. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung gestatten oder dulden würde. Nach Ansicht des BAG war im vorliegenden Fall auch keine Abmahnung erforderlich. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") privat nutzt. Er kann dann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber dies tolerieren würde. Dies gilt selbst dann, wenn es keine klarstellende Nutzungsregelung für den Betrieb gibt. Obwohl das Gericht im Verhalten des Chemikanten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sieht, musste es den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht zurückweisen, da es selbst die notwendige Interessenabwägung nicht vornehmen darf. Nach den Vorgaben des BAG muss das Landesarbeitsgericht in seiner Abwägung auch berücksichtigen, dass der Chemikant das Internet nicht für unverfängliche private Zwecke, sondern zur Ansicht pornografischer Bilder und Videosequenzen nutzte. Dadurch besteht die Gefahr, dass das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, argumentiert das BAG.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010