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Urteile

Eine Holdinggesellschaft ist berechtigt, die Unternehmensbezeichnungen der Tochtergesellschaften als Domainnamen registrieren zu lassen

Die Konsequenzen des Urteils
Bislang gibt es in Rechtsprechung und Lehre unterschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit ein Namensträger einem Dritten gestatten kann, seinen Namen oder das Firmenkennzeichen als Domainnamen registrieren zu lassen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass zumindest innerhalb eines Konzerns die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral erfolgen kann. Die Holding oder die Verwaltungsgesellschaft, die die Registrierung mit Zustimmung der Tochtergesellschaft vornimmt, wird in diesem speziellen Fall wie der Inhaber des Kennzeichnungsrechts behandelt. Damit ist allerdings die strittige Frage, ob dies für jede Gestattung gilt, noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Der Fall
Die Gemeinde Segnitz klagt gegen die Registrierung der Domain „segnitz.de” durch eine Holdinggesellschaft. Zu der Unternehmensgruppe gehört das Weinhandelshaus A. Segnitz GmbH & Co., das 1859 gegründet wurde. Die Holdinggesellschaft beruft sich darauf, dass die Bezeichnung „Segnitz” bereits seit 1954 als Wortmarke geschützt und im Jahre 2000 als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden sei. Die Gemeinde begründet ihre Klage damit, dass die Registrierung des Gemeindenamens als Domainname ihr Namensrecht verletze. Die Holdinggesellschaft beruft sich darauf, dass Segnitz der Name des Firmengründers gewesen sei und sich „Segnitz” als Kurzbezeichnung für die Tochtergesellschaft durchgesetzt habe. Das Landgericht Würzburg gab der Gemeinde Recht und untersagte der Holdinggesellschaft den Domainnamen „segnitz.de” zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen. Weiterhin verurteilte es die Holdinggesellschaft auf Freigabe des Domainnamens. Zu diesem Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht Bamberg, das die Berufung der Holdinggesellschaft zurückwies. Mit der Revision gegen dieses Urteil hatte die Holdinggesellschaft nunmehr Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Die Gründe
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Gemeinde an der Bezeichnung „Segnitz” ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht. Aufgrund dieses Namensrechts kann gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgegangen werden, der sich diesen Namen als Domainnamen registrieren lässt. Nach dem Vortrag der Holdinggesellschaft steht deren Tochtergesellschaft neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz” zu, das dem Namensrecht der Gemeinde nicht weichen muss. Im Fall der Gleichnamigen gilt das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Demnach steht der Domainname demjenigen zu, der den Namen als erster für sich registrieren lässt. Das Gericht führt weiter aus, dass innerhalb eines Konzerns die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen kann. Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichens zu behandeln. Somit handelt die Holdinggesellschaft im vorliegenden Fall nicht als Nichtberechtigte. Der BGH konnte im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden, da die Gemeinde bestreitet, dass es sich bei der A. Segnitz GmbH & Co. um ein zum Konzern gehörendes Unternehmen handelt. Soweit die Gemeinde an ihrem Bestreiten festhält, muss eine Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz erfolgen.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: I ZR 231/01
  • Datum: 09. Juni 2005
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 12 BGB, 5 Abs. 2 MarkenG
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20060007.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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