Home    Kontakt    Impressum


[di] digitale informationssysteme

Net & Law

 
Suche  
 
Net & Law ist ein Service der

[di] digitale informationssysteme

Hafenstraße 68-72
68159 Mannheim
Telefon: 0621 - 33820 0
Fax: 0621 - 33820 75
E-Mail: info@digi-info.de
Web: www.digi-info.de

Net & Law

Urteile

Versandkosten müssen beim Online-Handel nicht der Höhe nach am Ende des Bestellvorgangs angegeben werden. Eine Klausel, die den Kaufpreis bei Rücksendung einer Ware auf einem Kundenkonto gutschreibt, ist unwirksam

Die Konsequenzen des Urteils
Nach diesem höchstrichterlichen Urteil muss die Bestellübersicht, die zum Abschluss des Bestellvorgangs erscheint, weder die konkrete Höhe noch Informationen über die Berechnung der Liefer- und Versandkosten enthalten. Ausreichend ist, dass diesbezügliche Informationen auf einer gesonderten Seite niedergelegt sind. Eine Entscheidung darüber, ob diese Seite so anzulegen ist, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert werden muss, enthält dieses Urteil nicht. Somit bleibt noch immer umstritten, ob bereits ein unschwer aufzufindender und hinreichend aussagekräftiger Link, der die Möglichkeit der Information über die Versandkosten bietet, den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV). Ungeklärt bleibt somit auch, wo und wie ein solcher Link platziert werden müsste und ob es zulässig ist, dass die Angaben über die Versandkosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind, ohne dass es einer Hervorhebung oder gesonderten Mitteilung bedarf.
Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck” in AGB für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist somit unwirksam.

Der Fall
Ein Online-Versandhandel verwendet AGB in denen u. a. die Versandkostenbeteiligung für Einzel- und Sammelbestellungen geregelt ist. Das Rückgaberecht ist dort in der Form gestaltet, dass der Besteller bei Rückgabe der Ware den Warenwert auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben bekommt oder einen Verrechnungsscheck beim Nachnahmekauf erhält. Ein verlinkter Hinweis auf die AGB befindet sich auf der Website unter der Überschrift „Bitte starten Sie Ihre Bestellung”. Unterhalb des Hinweises befindet sich der Button „Bestellung starten”. Unterhalb dieser Schaltfläche findet man schließlich den Hinweis auf wichtige Verbraucherinformationen mit einem Link zu Informationen über die Versandkosten und die AGB. Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine Bestellübersicht. Dort wird der Gesamtpreis angegeben, der den Klammerhinweis enthält, dass der Bestellwert keine Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten enthält. Auch dort befindet sich ein verlinkter Hinweis auf die AGB des Versandhandelsunternehmens. Der Dachverband der Verbraucherzentralen hat gegen die Verwendung der oben genannten AGB im Online-Versandhandel Klage erhoben. Das Landgericht Frankfurt/M. hat dem Versandhandel die Verwendung der Klausel über das Rückgaberecht untersagt und die Klage im Hinblick auf die Klausel über die Versandkosten abgewiesen. Der Dachverband wendet sich mit seiner Berufung nur noch gegen die „Bestellübersicht”, die zwar den Warenwert nicht aber die Versand- und Servicekosten der Höhe nach ausweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat die Berufung des Dachverbandes zurückgewiesen. Die Berufung des Versandhandels gegen die Untersagung der Verwendung der Rückgabeklausel blieb ebenfalls erfolglos. Beide Parteien verfolgen nunmehr mit der Revision ihre Ziele weiter. Der BGH hat nunmehr die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Gründe
Der BGH stellt zunächst fest, dass sich aus den § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV nicht die Verpflichtung ergibt, dass am Ende des Bestellvorgangs auf der Seite „Bestell-Übersicht” neben dem Warenpreis noch zusätzlich die Versand- und Servicekosten angegeben werden müssen. Dies ergibt sich daraus, dass die Liefer- oder Versandkosten, vergleichbar mit der Umsatzsteuer, nicht zum Gesamtpreis gehören. Versandkosten sind Drittkosten, die neben dem Warenpreis gesondert auf die Sendung erhoben werden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs und nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis informiert wird. Dies entspreche den Benutzungsgewohnheiten bei Bestellungen im Internet und sei deshalb für den angesprochenen Verbraucherkreis klar und verständlich, urteilt das Gericht.
Die Klausel über das Rückgaberecht entspricht nach Ansicht des BGH nicht der gesetzlichen Regelung. Nach § 346 BGB der Anwendung findet, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht (§§ 312d, 355, 356, 357 BGB), muss der Käufer den Geldwert erhalten. Die Gutschrift des zurück zu gewährenden Kaufpreises auf dem Firmenkonto des Versandhandelsunternehmens erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB, da sie die Gefahr birgt, dass der Kunde von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: VIII ZR 382/04
  • Datum: 05. Oktober 2005
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 312c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV; § 307 BGB
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.aufrecht.de/4416.html

 

Keine Rechtsberatung!

Anregungen oder Kritik? – Dann schicken Sie uns eine E-Mail an:

 

zurück

 

Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

zum Kontaktformular

Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch
KEINE RECHTSBERATUNG.

Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

nach oben | Druckversion

© 2009 [di] digitale informationssysteme gmbh, Mannheim - die Internetagentur für Online-Kommunikation