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Urteile

Der Admin-C einer Domain haftet für unbestellte E-Mail-Werbung, die über die Domain versandt wird

Die Konsequenzen des Urteils
Nach der Rechtsprechung haftet der sog. Admin-C, der administrative Ansprechpartner für eine Domain, als Störer für wettbewerbswidrige Inhalte einer Domain und für marken- und namensrechtliche Ansprüche aus der Registrierung von Domainbezeichnungen. Diese Haftung wird nunmehr auch auf eine E-Mail-Werbung ausgedehnt, die von der Domain generiert wird, für die sich der Admin-C verantwortlich erklärt hat.

Der Fall
Ein Rechtsanwalt hatte von einem Unternehmen, mit dem kein geschäftlicher Kontakt bestand, eine unbestellte Werbe-Mail für Autoreifen erhalten und beantragte deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Impressum der Homepage, von der aus die Werbung per E-Mail erfolgte, weist den Antragsgegner als „Repräsentant” aus, der bei der DENIC als Admin-C registriert ist. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und dem Admin-C untersagt, mit dem Antragsteller per E-Mail zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.

Die Gründe
Das Gericht sieht in der unaufgeforderten Zusendung von E-Mail-Werbung eine erhebliche im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des E-Mail-Empfängers. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Freiberufler oder Gewerbetreibenden handelt. Daraus resultiert ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Eingriffs in das geschützte Persönlichkeitsrecht. In Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung lässt das LG Berlin bereits die unerwünschte Zusendung einer Werbe-Mail genügen, um eine Ausuferung dieser Werbeart zu verhindern und eine wirksame Bekämpfung zu ermöglichen. Das Gericht folgt der ständigen Rechtssprechung des BGH, wonach eine Werbeart schon dann als unlauter anzusehen ist, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung führt. Schließlich sieht das Gericht in der Registrierung des Antragsgegners als Admin-C eine Verantwortlichkeit für den Inhalt der von der Domain generierten Werbe-Mail. Dass der Admin-C tatsächlich für die Inhaberin der Domain deren Angelegenheiten regelt, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus einem vorprozessual von ihm eingereichten Formular.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 16 O 718/05
  • Datum: 26. September 2005
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB
  • Gericht: LG Berlin
  • Volltext:  www.aufrecht.de/4308.html

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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