Home    Kontakt    Impressum


[di] digitale informationssysteme

Net & Law

 
Suche  
 
Net & Law ist ein Service der

[di] digitale informationssysteme

Hafenstraße 68-72
68159 Mannheim
Telefon: 0621 - 33820 0
Fax: 0621 - 33820 75
E-Mail: info@digi-info.de
Web: www.digi-info.de

Net & Law

Urteile

Auch Abkürzungen stellen Internet-Adressen mit Namensfunktion dar und sind vor unbefugter Reservierung geschützt

Die Konsequenzen des Urteils
Das Gericht judizierte, dass Internet-Adressen (Domain Names) im Gegensatz zu IP-Adressen (Internet Protocol Adressen) eine Namensfunktion besitzen. Allein dem Namensinhaber steht das Verwendungsrecht zu, so dass er Unberechtigten gemäß § 12, S. 2 BGB auch die Reservierung einer auf seinen Namen lautenden Domain verbieten kann. Umfasst vom Namensrecht ist nicht nur der vollständige Name einer juristischen Person, sondern auch Abkürzungen, wie im vorliegenden Fall "D.A.S." für "Deutscher Automobil Schutz".

Der Fall
Der "Deutsche Automobil Schutz", bundesweit bekannt unter der Abkürzung "D.A.S.", beantragte bei der zuständigen Vergabestelle DE-NIC die Internet-Adresse "das.de". Jedoch war diese bereits für einen Privatmann reserviert. Selbiger erklärte sich zur Freigabe bereit - gegen eine Zahlung von 5.000 Mark. Dem kam der "Deutsche Automobil Schutz" aber nicht nach, sondern erhob Klage auf Unterlassung der Verwendung von "das.de". Der Antrag hatte Erfolg.

Die Gründe
Das Gericht erklärte explizit, dass Internet-Adressen eine Namensfunktion besitzen und somit durch das Namensrecht gem. § 12 BGB geschützt sind. Zur technischen Sachlage von Domain Names führten die Richter aus: Im Internet ist der Domain-Adresse die elektronische Rufnummer (IP-Nummer) zugeordnet, unter der die Homepage erreichbar ist. Da diese Zahlenkette jedoch anwenderfeindlich ist, erfolgt die Adressierung einer Homepage durch eine benutzerfreundliche Buchstabenkette (Domain). Deshalb weist die Domain auf eine bestimmte Person hin, die dort Informationen zur Verfügung stellt. Unerheblich ist, dass sich nicht hinter jeder Domain auch der wahre Namensträger verbirgt. Denn diese Tatsache rechtfertigt es nicht, dass diejenigen Domain Names, die einen Namen enthalten, ebenfalls keine Namensfunktion besitzen sollen. Erstmals wurde festgelegt, dass nicht nur der vollständige Name einer juristischen Person als Domain geschützt ist, sondern auch Abkürzungen und Schlagworte. Voraussetzung ist aber, dass die Abkürzungen vom Verkehrskreis auch mit dem Verwender in Verbindung gebracht werden. Dass Internet-Benutzer "D.A.S" mit dem "Deutschen Automobil Schutz" assoziieren, sah das Gericht als gegeben an. Es zog den Vergleich, dass beispielsweise der Internet-User auch die Abkürzung "DER" als Hinweis auf das "Deutsche Reisebüro" ansieht.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 2/O6 O 633/96
  • Datum: 26. Februar 1997
  • Rechtskräftig: nein
  • Rechtsgrundlage: § 12 BGB
  • Gericht: LG Frankfurt am Main
  • Volltext:  www.netlaw.de/urteile/lgf_01.htm

 

Keine Rechtsberatung!

Anregungen oder Kritik? – Dann schicken Sie uns eine E-Mail an:

 

zurück

 

Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

zum Kontaktformular

Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch
KEINE RECHTSBERATUNG.

Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

nach oben | Druckversion

© 2009 [di] digitale informationssysteme gmbh, Mannheim - die Internetagentur für Online-Kommunikation