Der Haftungsausschluss durch einen sog. „Disclaimer” für alle gelinkten Seiten auf der Homepage schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen
Die
Konsequenzen des Urteils
Derjenige, der mit einem Link auf eine Website mit rechtlich unzulässigem Inhalt verweist, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Gebrauch eines sog. „Disclaimers” schützt nicht umfassend vor einer Rechtsverfolgung. Das Landgericht Berlin vergleicht die Haftungsfreizeichnungsklausel mit den Haftungsprivilegien für fremde Inhalte aus den §§ 8 ff. TDG und kommt zu dem Ergebnis, dass auch sie nur für den Schadensersatzanspruch gilt.
Der
Fall
Die Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe „Einstürzende Neubauten” ging gegen die Betreiberin einer Internet-Plattform zur Wiedergabe von Songtexten vor, die neben der Abrufmöglichkeit von Texten auch die Gelegenheit bot, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und dort Musiktitel im MP3-Format abzurufen. Nach den eigenen Angaben der Betreiberin stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und Musicload. Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine Musiktitel im MP3-Format an. Die Betreiberin hatte auf eine Abmahnung hin, die geforderte Unterlassungserklärung hinsichtlich der auf ihrer Website unberechtigt veröffentlichten Songtexte abgegeben. Nachdem die Betreiberin die Website entsprechend der Verpflichtung ohne Songtexte fortsetzte, erwirkte die Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte per lbid=324>einstweiliger Verfügung das Verbot, einen Link auf die fremde Website zu setzen, deren Anbieter nicht berechtigt waren, die Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten” im MP3-Format zu veröffentlichen. Dagegen wehrte sich die Betreiberin und verwies zur Begründung auf ihren „Haftungsausschluss für Links”. Unter Hinweis auf ein Urteil des LG Hamburg hieß es dort, dass sich die Betreiberin ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage distanziert und sich diese Inhalte nicht zu Eigen macht. Das LG Berlin folgte diesem Einwand nicht. Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung hatte somit keinen Erfolg.
Die
Gründe
Das Landgericht stellte zunächst fest, dass die Vervielfältigung der Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten” im MP3-Format eine Rechteverletzung darstellt, die die Inhaberin dieser Rechte zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach den §§ 19 a, 97 UrhG berechtigen. Die Rechteinhaberin und Antragsstellerin der einstweiligen Verfügung hatte glaubhaft gemacht, dass Nutzungsrechte an den Songs nicht auf Dritte übertragen wurden. Mit dem Bereithalten eines Links, habe die Betreiberin das Herunterladen unlizensierter Wiedergaben ermöglicht und somit das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaberin verletzt. Die Betreiberin der Internet-Plattform zur Wiedergabe von Songtexten hafte deshalb als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte die Entfernung des Links genügt. Auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG könne sich die Betreiberin nicht berufen, da diese Vorschrift nur für Schadensersatzansprüche und nicht für den hier einschlägigen Unterlassungsanspruch gilt. Für den Haftungsausschluss auf der Website der Betreiberin gelte nichts anderes, weil diese Klausel ihrem Inhalt nach auf Schadensersatzansprüche zugeschnitten sei. Die Betreiberin könne deshalb aus dem Haftungsausschluss kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungsweise ableiten. Somit bleibt es der Betreiberin untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Website Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten” zum Herunterladen im MP3-Format öffentlich zugänglich zu machen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010