Die Registrierung einer generischen Domain mit Umlauten ist auch dann zulässig, wenn derselbe Gattungsbegriff bereits von einem Mitbewerber ohne Umlautschreibweise als Domain genutzt wird
Die
Konsequenzen des Urteils
Ein Wettbewerber, der neue Registrierungsmöglichkeiten nutzt, um sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs zu sichern, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er damit verhindert, dass der Mitbewerber seine Domain in der Schreibweise mit Umlauten nutzen kann. Entscheidend ist, dass der Mitbewerber auch weiterhin unter seiner bisherigen Domain auftreten und für sich weitere generische Domains registrieren lassen kann, die der bisherigen sehr nahe kommen.
Der
Fall
Es streiten sich zwei Unternehmen, über die Domain „schlüsselbänder.de”. Beide stellen Schlüsselbänder her und vertreiben diese über das Internet. Die Beklagte hatte diese Internetadresse für 1000 Euro von einem Dritten erworben. Der Dritte hatte die Domain zunächst für sich registrieren lassen, nachdem es seit dem 01.03.2004 möglich war, Internetdomains mit Umlauten zu registrieren. Die Beklagte war zunächst unter der Domain „schluesselband.de” aufgetreten. Die Klägerin, die Inhaberin der Domain „schluesselbaender.de” ist, versuchte die Domain „schlüsselbänder.de” ebenfalls von dem Dritten zu erwerben, der diese dann aber an die Beklagte übertrug. In diesem Verhalten sieht die Klägerin eine wettbewerbswidrige Behinderung durch die Beklagte, da die Unterscheidung zwischen den beiden Wettbewerbern durch den Gebrauch der Internetdomains in Singular und Plural nunmehr aufgehoben sei. Zudem habe die Beklagte Druck auf den früheren Inhaber beim Erwerb der Domain „schlüsselbänder.de” ausgeübt. Das Landgericht hat die Klage auf Löschung und den Verzicht der Nutzung der Internetadresse „schlüsselbänder.de” abgewiesen, da die Klägerin weiterhin unter der Domain „schluesselbaender.de” am Markt sei und deshalb keine für eine Behinderung erforderliche Verdrängung vom Markt ersichtlich sei. Mit der Berufung gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin auch keinen Erfolg.
Die
Gründe
Das OLG Köln wies den Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG mit der Begründung zurück, dass weder die Nutzung noch der Erwerb der Domain „schlüsselbänder.de” durch die Beklagte, die Klägerin wettbewerbswidrig behindere. Das Gericht führt aus, dass zu einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit ein zusätzliches Merkmal hinzutreten müsse, um von einer unzulässigen individuellen Behinderung sprechen zu können. Demnach müsse gezielt der Zweck verfolgt werden, den Mitbewerber vom Markt zu verdrängen oder die Behinderung müsse dazu führen, dass der Mitbewerber seine Leistung durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne. Nach Auffassung des Gerichts reicht allein die Registrierung oder Benutzung eines Gattungsbegriffs als Internetdomain dazu nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Konkurrenten zunächst die unter der Top-Level-Domain „.de” zur Verfügung stehenden Domains im Hinblick auf den Singular und den Plural „aufgeteilt” hatten, könne von einem redlichen Wettbewerber nicht erwartet werden, dass er sich auch beim Entstehen neuer Registrierungsmöglichkeiten daran hält. Entscheidend ist für das Gericht, dass die Klägerin wie bisher unter ihrer Domain auftreten kann und die Möglichkeit hat, für sich weitere generische Domains unter der gleichen oder einer anderen Top-Level-Domain registrieren zu lassen, die der bisher verwendeten Domain sehr nahe kommen. Selbst wenn die Beklagte mit der Registrierung der Domain „schlüsselbänder.de” nur die Benutzung durch die Klägerin verhindern will, liegt darin noch kein Wettbewerbsverstoß. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts um so mehr, als der Beklagten, anders als beim Domaingrabbing, ein eigenes legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Adresse zugesprochen werden kann.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010