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Urteile

Der Betreiber eines Meinungsforums ist nach einem Hinweis auf schwerwiegende Beleidigungen verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden aus dem Forum zu entfernen

Die Konsequenzen des Urteils
Der Betreiber eines Internetforums ist verpflichtet, beleidigende Äußerungen aus seinem Forum zu entfernen. Diese Verpflichtung gilt zumindest dann, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird. Dazu muss er in kurzen regelmäßigen Abständen den Eingang von E-Mails kontrollieren. Diese Kontrollpflichten bestehen auch während einer Urlaubsabwesenheit. Bei schwerwiegenden Beleidigungen muss er innerhalb einer Frist von 24 Stunden reagieren.

Der Fall
In einem Diskussionsforum wurde das Polizeifoto eines Kriminellen veröffentlicht, wobei auf diesem Foto der Kopf einer anderen Person montiert war. Daraufhin forderte der durch die Fotomontage Betroffene den Betreiber des Forums per E-Mail auf, das Foto innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu entfernen. Dies tat der Betreiber zunächst nicht, weshalb der Betroffene nach Ablauf der Frist den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Nachdem die einstweilige Verfügung ergangen war, nahm der Betroffene den Antrag per Internet-Fax ohne eingescannte Unterschrift mit der Begründung zurück, dass das Bild mittlerweile gelöscht worden sei. Von dieser Rücknahme trat der Betroffen wieder zurück und ließ die einstweilige Verfügung wenige Tage später zustellen. Dagegen legte der Forumsbetreiber Widerspruch ein.

Die Gründe
Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass die Antragsrücknahme durch elektronisches Fax im amtsgerichtlichen Verfahren auch ohne eingescannte Unterschrift wirksam war. In der Sache hält das Gericht an seiner Entscheidung fest, wonach die einstweilige Verfügung zu Recht erging. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Betreiber eines Forums verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten entfernt werden. In der Fotomontage sieht es eine schwerwiegende Beleidigung des Betroffenen. Sobald dem Betreiber die Beleidigung bekannt ist, muss er sie entfernen. Dies gilt auch dann, wenn er aufgrund seiner Abwesenheit den Hinweis per E-Mail nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Derjenige, der ein derartiges Forum betreibt, muss in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Betreiber verpflichtet, innerhalb der ihm gesetzten Frist von 24 Stunden zu reagieren. Der Betreiber des Forums musste deshalb die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen tragen. Lediglich die außergerichtlichen Kosten des Betreibers musste der Betroffene tragen, da der Antrag wirksam zurückgenommen wurde, war die Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr erforderlich.

Die Recherche

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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