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Urteile

Versandkosten müssen bereits im Stadium der Werbung angegeben werden, soweit mit Preisen geworben wird, und nicht erst während des Bestellvorgangs.

Die Konsequenzen des Urteils
Das OLG Hamburg nennt in dieser Entscheidung die Anforderungen an den Hinweis auf Versandkosten im Rahmen einer Preiswerbung im Internet. Demnach müssen die Versandkosten der Preiswerbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Die Angaben können direkt auf der Internetseite oder durch einen eindeutigen und unmissverständlichen Link erfolgen. Der Link „mehr Info” kann auch technische Hinweise enthalten und genügt deshalb diesen Anforderungen nicht. Nicht ausreichend ist auch der Hinweis auf die Versandkosten erst während des Bestellvorgangs, wenn zuvor mit Preisen geworben wurde.

Der Fall
Es streiten sich zwei Vermittler von Internetzugängen, die zugleich auch Waren anbieten, die den Zugang ermöglichen. Die eine Seite wirft der Gegenseite vor, dass sie eine „AVM FRITZ!Card PCI 2.0” im Internet mit einem Preis beworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Versandkosten anfallen. Sie nimmt deshalb die Gegenseite im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Gegenseite wehrt sich mit dem Einwand, dass es ausreichend sei, wenn die Versandkosten erst im Rahmen des Bestellvorgangs genannt werden. Außerdem habe sich unterhalb der Preisangabe in der Werbung ein Link mit der Bezeichnung „mehr Info” befunden, der Hinweise zu den Versandkosten enthalte. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg folgten nicht den Argumenten der Gegenseite und bemängelten in ihren Entscheidungen die unzureichende Angabe der Versandkosten.

Die Gründe
Nach Auffassung des OLG gilt § 1 Abs. 2 und Abs. 6 PAngV trotz der letzten Änderung des Gesetzes auch weiterhin für die Werbung mit Preisen. Das Gericht bezieht sich auf die Fernabsatzrichtlinie der EU, wonach die Bezugnahme auf Preise klar und unzweideutig sein und deshalb einen Hinweis auf Steuern oder Versandkosten enthalten muss.
Im Einzelnen gilt für die Angabe der Versandkosten, dass sie der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein muss. Der Hinweis auf die Versandkosten kann auch durch einen Link erfolgen, wenn dieser eindeutig und unmissverständlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Internetseite, mit der die ISDN-Karte beworben wird, nicht. Sie nennt nicht die Versandkosten und der Link „mehr Info” ist so allgemein gehalten, dass man dort auch Angaben zu technischen Details erwarten könnte. Dies gilt nach Auffassung des OLG insbesondere deshalb, weil an dem Preis zusätzlich ein Sternchen angebracht ist, das aber nur den Minutenpreis für den Internetzugang nennt. Der Leser könne deshalb nicht erwarten, dass unter dem Link „mehr Info” noch Angaben zu den Versandkosten zu finden seien. Schließlich sei, so das Gericht, dieser Link in dem Feld über die Produktinformation so angebracht, dass nicht klar und deutlich erkennbar sei, dass er sich auf die Preisangabe beziehe.
Selbst bei einer zulässigen Verlinkung hätten die Angaben zu den Versandkosten nicht erst am Ende einer über drei Bildschirmseiten gehenden technischen Erläuterung stehen dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn zu Beginn blickfangmäßig mit dem Preis geworben wird und Einschränkungen nicht in unmittelbarer Nähe der Anpreisung zu finden sind und nicht mit einem sprechenden Link gearbeitet wird.
Im vorliegenden Fall war auch noch zu berücksichtigen, dass bereits innerhalb der technischen Erläuterungen die Möglichkeit bestand zum Bestellvorgang „abzubiegen”. Das Gericht macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass die Versandkosten bereits im Stadium der Werbung angegeben werden müssen, soweit mit Preisen geworben wird, und nicht erst während des Bestellvorgangs.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 5 U 128/04
  • Datum: 03. Februar 2005
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 und 6 Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Gericht: OLG Hamburg
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20050027.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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