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Urteile

Nicht die Internet-Domain als solche, sondern die vertraglichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle sind pfändbar

Die Konsequenzen des Urteils
Der Bundesgerichtshof hat einen langjährigen Streit über die Vollstreckung in Internet-Adressen beendet und sich für eine Pfändbarkeit entschieden. Allerdings sind nicht Domains als solche pfändbar, sondern nur die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Internet-Domain lediglich eine technische Adresse im Internet, die ihre ausschließliche Stellung dem Umstand verdankt, dass sie technisch bedingt nur einmal vergeben werden kann. Sie ist somit kein absolutes Recht im Sinne des § 857 Abs.1 ZPO, das vergleichbar mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht pfändbar wäre. Demnach stellen ausschließlich die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC zustehen, ein pfändbares Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar.

Der Fall
Eine Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung und hat die Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC aus den Registrierungsverträgen pfänden lassen. Nachdem das Amtsgericht einen entsprechenden Pfändungsbeschluss erlassen hatte, beantragte die Gläubigerin die Überweisung der gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen, nachdem sich der Schuldner zwischenzeitlich erfolgreich gegen den Pfändungsbeschluss gewehrt hat. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Überweisungsbeschlusses hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass die Pfändung deshalb ins Leere gehe, weil die Gläubigerin nicht die Pfändung der Internet-Domains, sondern die Ansprüche aus den Registrierungsverträgen gepfändet habe. Gegen diese Einschätzung der Rechtslage wehrt sich die Gläubigerin nunmehr erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Gründe
Nach Auffassung des BGH sind nur die schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC pfändbar, da die Internet-Domain selbst kein absolutes Recht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO ist. Der Anmelder erwirbt mit dem Abschluss eines Registrierungsvertrages einen Anspruch auf Eintragung in das DENIC-Register und den Primary Nameserver und als Hauptanspruch die Aufrechterhaltung der Eintragung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Dazu gehören auch die Ansprüche des Domaininhabers auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten und die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer. Diese Nebenansprüche sind nach Auffassung des BGH nicht isoliert verwertbar und somit auch nicht einzeln pfändbar. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch diese Nebenansprüche. Die Verwertung des gepfändeten Anspruchs kann nach den §§ 857 Abs.1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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