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Urteile

Das Internet darf dem Betriebsrat nur als Informationsquelle und nicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Betriebratsinterna dienen

Die Konsequenzen des Urteils
Betriebs- und Betriebsratsinterna dürfen nicht auf der Homepage des Betriebsrats oder eines Mitglieds des Betriebsrats veröffentlicht werden. Dies ergibt sich aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG. Dem Arbeitgeber steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Betriebsratsmitglieder zu. Das Grundrecht der Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.

Der Fall
Die Betriebsräte und Betriebsratskandidaten einer bestimmten Liste geben seit über zehn Jahren eine monatlich erscheinende Werkszeitung heraus, die vor dem Werkstor der Arbeitgeberin verteilt wird. Der Listenführer, der auch Betriebsratsmitglied ist, wird in der Zeitung als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts aufgeführt. Im Impressum wird auf eine Homepage verwiesen, die vom Listenführer betrieben wird. Dort sind auf einer Subdomain die Werkszeitung und einige aktuelle Meldungen in vollem Wortlaut eingestellt. Die Arbeitgeberin wendet sich gegen diese Veröffentlichung im Internet und macht einen Unterlassungsanspruch gegen den Listenführer geltend. Sie vertritt die Auffassung, dass es dem Listenführer generell verwehrt sei unternehmens-, betriebs- und betriebsratsinterne Informationen und Auseinandersetzungen via Internet an die Öffentlichkeit zu bringen und zu kommentieren. Im Gegensatz zu der von ihr tolerierten Verteilung am Werkstor werde durch das Internet eine weltweite Öffentlichkeit erreicht. Als Betriebsratsmitglied verstoße der Listenführer gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 BetrVG ergebe sich dadurch, dass er auf seiner Homepage ein Werbebanner veröffentliche, für das er eine Gegenleistung erhalte. Schließlich verstoße er gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, indem er zur Teilnahme an einer Demonstration des Friedensforums aufgerufen habe. Der Listenführer beruft sich auf sein informelles Selbstbestimmungsrecht, das ihm den Zugang zu allen denkbar möglichen Informationsmöglichkeiten gewähre und das Recht gebe, aktiv Informationen zu verbreiten. Zudem sei durch die Veröffentlichung im Internet die Öffentlichkeit nicht wesentlich gesteigert worden, da der Zugriff über das Internet nur bei ca. 700 Besuchern liege. Schließlich enthielten die Veröffentlichungen keine Informationen, Tatsachen und Werturteile mit betriebsverfassungsrechtlichem Bezug, die von der Arbeitgeberin nicht bereits selbst veröffentlicht worden seien. Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin im Wesentlichen den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Listenführer Beschwerde eingelegt, weil er der Auffassung ist, dass das Gericht kein Totalverbot der Veröffentlichung im Internet hätte aussprechen dürfen, sondern nur bestimmte Textpassagen, die betriebsinterne Angelegenheiten betreffen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gründe
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass sich der Unterlassungsanspruch aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG ergebe. Zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben gehöre es nicht von sich aus ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die außerbetriebliche Öffentlichkeit über „allgemein interessierende Vorgänge” des Betriebs zu unterrichten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur dann, wenn sich der Arbeitgeber seinerseits in einer Weise an die Presse oder an sonstige Medien gewandt habe, die eine Antwort durch den Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder erfordere. Das Verbot aus § 2 Abs. 1 BetrVG erfasse bereits die Einrichtung einer allgemein abrufbaren Homepage durch einen Betriebsrat und muss sich nicht auf einzelne Artikel und Beiträge beschränken. Das Internet diene dem Betriebsrat als Informationsquelle und nicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Betriebsratsinterna. Darüber hinaus hat das Gericht in Formulierungen, die nicht Betriebsinterna betreffen, eine Polemik oder Verunglimpfung der übrigen Betriebsratsmitglieder, der Arbeitgeberin oder der Gewerkschaft gesehen. Das Gericht räumt deshalb dem Betriebsfrieden und dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit Vorrang vor der Pressefreiheit ein, zumal eine Auseinadersetzung mit dem Arbeitgeber und den übrigen Betriebsratsmitgliedern betriebsintern im Gremium stattzufinden habe. Die Tätigkeit des Listenführers als Betriebsratsmitglied werde somit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 9 TaBV 190/03
  • Datum: 15. Juli 2004
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 BetrVG
  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20050105.htm

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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