Eine sittenwidrige Schädigung durch die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname ist auch dann nicht gegeben, wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Begriff für seinen Internetauftritt verwenden könnte (weltonline.de)
Die
Konsequenzen des Urteils
Der BGH hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Registrierung von beschreibenden Begriffen als Domainnamen konsequent fortgeführt und am Gerechtigkeitsprinzip der Priorität festgehalten. Der Grundsatz, wonach die Registrierung eines Domainnamens dann sittenwidrig ist, wenn sie ausschließlich einem spekulativen Verkauf in Gewinnerzielungsabsicht dient (Domain-Grabbing), gilt nicht im Falle der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname.
Der
Fall
Die Inhaberin der Domain „weltonline.de” ließ eine Vielzahl von Internet-Adressen registrieren, um nach eigenen Angaben einen Internet-Führer aufbauen zu können. Sie hat nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise diese Domainnamen zum Verkauf angeboten.
Die Herausgeberin der Tageszeitung „Die Welt”, die ihre elektronische Ausgabe der Zeitung im Internet „DIE WELT online” bezeichnet und unter der Domainbezeichnung „welt.de” präsentiert, macht geltend, dass sie durch die Registrierung von „weltonline.de” in ihren Markenrechten verletzt sei. Sie erhob deshalb Unterlassungsklage und obsiegte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG. Sie unterlag nunmehr doch vor dem BGH.
Die
Gründe
Das OLG hatte eine sittenwidrige Schädigung angenommen und ein kennzeichnungsrechtliches Interesse der Herausgeberin an dem Domainnamen „weltonline.de” bejaht. Zwar spricht das Gericht einem Informationsdienst grundsätzlich das Recht zu, dass er den Domainnamen, der sich aus den rein beschreibenden Begriffen „Welt” und „online” zusammensetzt, für sich registrieren lässt. Im vorliegenden Fall sah es das OLG jedoch als erwiesen an, dass die Inhaberin der Domain „weltonline.de” ausschließlich in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, indem sie mit dem kennzeichenrechtlichen Interesse der Herausgeberin spekulierte.
Der BGH kommt zu dem gegenteiligen Ergebnis, indem er einfach feststellt, dass die bloße Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname in der Regel nicht zu einem Sittenverstoß führt. Zur Begründung verweist er auf seine Entscheidung „Mitwohnzentrale.de”. Dort hatte der BGH geurteilt, dass die Registrierung beschreibender Begriffe als Domainnamen nicht wettbewerbswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Mitbewerber ein Interesse an einem Gattungsbegriff haben und der Inhaber des Domainnamens sich dadurch einen Vorsprung verschafft. Für das Gericht steht fest, dass für die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen weitgehend das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt und deshalb keine Sittenwidrigkeit in Betracht kommt. Der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichnungsrechts, dem ein Gattungsbegriff zugrunde liegt, kann sich gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname selbst dann nicht erfolgreich wehren, wenn der andere zwar über kein eigenes Namens- und Kennzeichnungsrecht verfügt, aber den Begriff als Sachhinweis nutzt. Eine sinnvolle Nutzung nimmt der BGH bereits dann an, wenn unter dem registrierten Domainnamen kein Internetauftritt entsteht, sondern die Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, auf eine andere Internetseite umgeleitet werden.
Schließlich sieht der BGH in der Bereitschaft der Inhaberin der Domain „weltonline.de”, den Domainnamen gegen Entgelt der Herausgeberin zur Verfügung zu stellen, noch keine Schädigungsabsicht.
Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Kennzeichenrechten scheitert daran, dass die bloße Registrierung des Domainnamens „weltonline.de” noch keine Benutzung im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG darstellt. Ein Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), der bereits im Zeitpunkt der Registrierung bestehen kann, fordert, dass mit der Registrierung des Domainnamens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichnungsrecht fließenden namenrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Nach Auffassung des Gerichts ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte, da die Internetausgabe der Herausgeberin seit jeher über den Domainnamen „welt.de” erreichbar ist. Von der Möglichkeit den Domainnamen „weltonline.de” für sich selbst registrieren zu lassen, hatte sie keinen Gebrauch gemacht.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010