Domainregistrierung aufgrund einer schuldrechtlichen Übertragung des Namensrechts
Die
Konsequenzen des Urteils
Das Namensrecht ist als absolutes Recht geschützt und kann deshalb nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf einen Dritten übertragen werden. Die Priorität eines Rechts an einer Domain richtet sich nach den für die Registrierung von Domains für alle Antragsteller verbindlichen Richtlinien und Bedingungen der DENIC. Das Interesse des Webdesigners und des Providers für ihre Kunden gegenüber der DENIC aufzutreten, kann durch einen Eintrag als sog. Admin-C erfolgen.
Der
Fall
Die Klägerin, eine Mediengestalterin für Digital- und Printmedien, wollte unter ihrem Nachnamen „müller.de” einen Internetauftritt gestalten. Dies war jedoch nicht möglich, da die Domain „müller.de” bei der DENIC bereits auf die Beklagte registriert war. Die Klägerin beantragte bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag, der bewirkt, dass die Beklagte die Domain nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Die Klägerin begehrt die Freigabe der Domain und beruft sich auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte unberechtigte Domaininhaberin sei, da sie nicht den Namen „Müller” trage. Zudem habe sie die Domain auf der Domainhandelsplattform „sedo” zum Verkauf angeboten und sei lediglich von einem Berechtigten mit der Reservierung der Domain beauftragt worden. Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe die Registrierung im Auftrag des RA Müller vorgenommen und gestalte für diesen eine Website. Bis zur endgültigen Erstellung der Homepage habe sie die Domain im Rahmen des von der Firma Sedo angebotenen Domainparking-Programms geparkt. Das Landgericht Hamburg hat dem Begehren der klagenden Mediengestalterin entsprochen und die Beklagte zur Freigabe der Internetdomain „müller.de” verurteilt.
Die
Gründe
Das LG hat festgestellt, dass der Klägerin als Trägerin des bürgerlichen Namens „Müller” ein Recht zum Gebrauch des Namens gemäß § 12 BGB zusteht. Die Beklagte habe sich den Namen der Klägerin angemaßt, da sie unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse der Namensträgerin verletze. Derjenige, der den Namen eines anderen als Domainname verwendet, verletzt dessen Namensrecht und zwar schon im Zeitpunkt der Registrierung und nicht erst ab Nutzung. Unbefugt ist der Gebrauch des Namens deshalb, weil das Namensrecht unübertragbar ist. RA Müller konnte der Beklagten aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung gestatten, seinen Namen zu nutzen. Diese Abrede begründet aber kein eigenes Namensrecht der Beklagten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie von RA Müller zur Geltendmachung seines Namensrechts ermächtigt worden sei. Dies hätte vorausgesetzt, dass RA Müller im Verhältnis zur Klägerin eine Priorität in Bezug auf die Domain „müller.de” zusteht. Die Priorität eines Rechts an einer Domain richtet sich nach den für die Registrierung von Domains für alle Antragsteller verbindlichen Richtlinien und Bedingungen der DENIC. Die Registrierung erfolgt nach dem zeitlichen Eingang der Anträge. RA Müller selbst ist nicht als Domaininhaber registriert worden. Die Registrierung durch die Beklagte konnte nicht für ihn wirken, da die Beklagte im eigenen Namen gehandelt hat und nicht als Stellvertreterin aufgetreten ist. Domaininhaberin ist somit die Beklagte und die Klägerin hat durch den Dispute-Eintrag im Verhältnis zu RA Müller ihre Priorität gesichert.
Das Gericht untermauert sein Ergebnis, wonach das Namensrecht als absolutes Recht unübertragbar sei mit dem Argument, dass eine vertragliche Vereinbarung nur zwischen den Vertragsparteien wirke und sich deshalb nicht zu Lasten der Klägerin auswirken dürfe. Als weitere Gründe führt das Gericht die Rechtssicherheit und Transparenz an. Die Eintragung der Domaininhaberschaft bei der DENIC diene dazu, dass klar ersichtlich ist, wer der jeweilige Inhaber einer Domain ist. Nur so können Dritte erkennen, ob sie durch die Registrierung einer Domain in ihren Namens- und Kennzeichnungsrechten verletzt sind. Diese klare Zuordnung und Tranparenz würde scheitern, wenn sich die als Inhaber der Domain Registrierten auf eine vertragliche Vereinbarung berufen könnten. Eine Missbrauchsgefahr wäre dann offensichtlich und würde zur Rechtsunsicherheit führen. Weiterhin könnten die Interessen von Webdesignern und Providern dadurch gewahrt werden, dass sie für ihre Kunden gegenüber der DENIC auftretend, sich als Admin-C eintragen lassen.
Schließlich führe die Benutzung des Namens „Müller” durch die Beklagte in Form der Registrierung der Internetdomain „Müller.de” zu einer Zuordnungsverwirrung. Diese entstehe stets dann, wenn ein fremder Name als Internetadresse verwendet wird, da der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers der jeweiligen Homepage sehe. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Zuordnungsverwirrung angenommen, die auch nicht durch eine schuldrechtliche Berechtigung zum Gebrauch des Namens ausgeschlossen werden kann. Zum Schluss weist das Gericht noch darauf hin, dass das schutzwürdige Interesse der Namensträgerin durch die Verwendung der Domain durch die Beklagte im besonderen Maße beeinträchtigt sei, da die mit „Müller” gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden könne.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010