Home    Kontakt    Impressum


[di] digitale informationssysteme

Net & Law

 
Suche  
 
Net & Law ist ein Service der

[di] digitale informationssysteme

Hafenstraße 68-72
68159 Mannheim
Telefon: 0621 - 33820 0
Fax: 0621 - 33820 75
E-Mail: info@digi-info.de
Web: www.digi-info.de

Net & Law

Urteile

Unzureichende Widerrufsbelehrung bei einem Verkauf über die eBay-Plattform durch Anklicken des „mich” unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer”

Die Konsequenzen des Urteils
Eine Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen und muss deshalb bei dem Kaufangebot selbst zu finden sein. Die gesetzlichen Anforderungen an einen klaren und verständlichen Hinweis auf die Widerrufsbelehrung zum Schutze der Verbrauchers sind nicht erfüllt, wenn man zufällig im Rahmen einer Suche nach weiteren Angaben zum Verkäufer auf das Widerrufsrecht stößt. Derjenige, der sich über Modalitäten des Angebotes informieren möchte, wird nicht das „mich” unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer” anklicken.

Der Fall
Die streitenden Parteien bieten unter dem Internetportal „eBay” Computerzubehör an. Streitgegenstand war das Angebot einer Wireless Lan-PCMCIA Karte, deren Produktbeschreibung keine Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht enthielt. Die Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetz befand sich unter „Informationen zum Verkäufer”. Man musste unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer” das „mich” anklicken, um dorthin zu gelangen.
Diese Verfahrensweise hat die Antragsstellerin im Eilverfahren beanstandet. Das Landgericht ist dieser Beanstandung gefolgt und hat der Antragsgegnerin untersagt, im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform von eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts gemäß den §§ 355, 356 BGB hinzuweisen. Nachdem die Antragsgegnerin erfolglos Widerspruch gegen diesen Beschluss beim Landgericht eingelegt hatte, versuchte sie nunmehr durch ein weiteres Rechtsmittel zu ihrem Recht zu kommen. Schließlich wies auch das OLG Hamm ihre Berufung als unbegründet ab.

Die Gründe
Das OLG geht von einer unlauteren Verhaltensweise der Antragsgegnerin im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aus, in dem sie gegen § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info Verordnung verstößt. Aus diesen Normen ergibt sich für Fernabsatzgeschäfte die Verpflichtung, den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Das Gericht führt dazu aus, dass niemand unter der Rubrik „mich” in dem Angebot der Antragsgegnerin eine Belehrung über das Widerrufsrecht vermutet. Das „mich” findet sich unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer” und ist somit verkäuferbezogen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Fernabsatzgesetzes sei aber stets kaufbezogen und deshalb komme derjenige, der sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will nicht auf den Gedanken, das „mich” anzuklicken. Das zufällige Auffinden der Widerrufsbelehrung im Rahmen der Suche nach weiteren Angaben über den Verkäufer stelle aber keine klare und unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird. Schließlich führt das Gericht noch aus, dass gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform es erforderlich mache, dass die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehre. Die Belehrung muss nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob man die Erklärung des Verbrauchers nur als Angebot oder bereits als Annahmeerklärung einstuft, da auch ein vom Kunden ausgehendes Kaufangebot durch die Antragsgegnerin sogleich angenommen wird.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 4 U 2/05
  • Datum: 14. April 2005
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 Info-V
  • Gericht: OLG Hamm
  • Volltext:  www.beckmannundnorda.de/ebay_widerruf...

 

Keine Rechtsberatung!

Anregungen oder Kritik? – Dann schicken Sie uns eine E-Mail an:

 

zurück

 

Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

zum Kontaktformular

Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch
KEINE RECHTSBERATUNG.

Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

nach oben | Druckversion

© 2009 [di] digitale informationssysteme gmbh, Mannheim - die Internetagentur für Online-Kommunikation