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Urteile

Keine Auskunftspflicht des Access-Providers über einen Kunden, der unberechtigt Musikdateien zum Herunterladen anbietet

Die Konsequenzen des Urteils
Dieses Urteil ist eines der ersten obergerichtlichen Entscheidungen, das sich mit Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider beschäftigt. Sie spielen im Kampf der Musikindustrie gegen die illegale Verbreitung von mp3-Dateien eine entscheidende Rolle. Das OLG Frankfurt/M. hat einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch verneint und somit die Absicht der Musikindustrie vereitelt, eine Abschreckung vor unberechtigter Nutzung zu erzielen.

Der Fall
Ein großes deutsches Tonträgerunternehmen verlangte von einem Accessprovider (Internet Service Provider) Auskunft über einen Kunden, der auf einem ftp-Server mp3-Musikdateien zum Download zur Verfügung stellte, ohne dazu berechtigt zu sein. Zum Herunterladen einer Musikdatei musste der Suchende die entsprechenden Verbindungsdaten eingeben, wobei eine unmittelbare Verbindung zwischen dem ftp-Server und seinem Computer hergestellt wurde. Es fand keine Zwischenspeicherung durch den Accessprovider statt. Das Tonträgerunternehmen nahm den Internetprovider im Wege der einstweiligen Verfügung auf Auskunft gemäß § 101 a Abs. 1 und 3 UrhG in Anspruch, da er sich weigerte den Namen und die Anschrift seines Kunden zu nennen.
Das LG Frankfurt/M. hat dem Provider durch einstweilige Verfügung aufgegeben, dem Tonträgerunternehmen die gewünschte Auskunft zu erteilen. Gegen diesen Beschluss legte der Accessprovider Widerspruch ein. Das Gericht blieb bei seiner Entscheidung. Es ist der Meinung, dass der Auskunftsanspruch in analoger Anwendung des § 101 a UrhG auch für unkörperliche Vervielfältigungsstücke wie mp3-Dateien gelte. Der Accessprovider hafte als Störer und könne sich nicht auf die Haftungsprivilegien aus dem TDG berufen, da diese dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegenstünden. Gegen dieses Urteil hat der Provider erfolgreich Berufung zum OLG eingelegt. Es hat festgestellt, dass dem Tonträgerunternehmen kein Auskunftsanspruch zusteht.

Die Gründe
Das OLG Frankfurt sieht die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs als nicht erfüllt an. § 101 a UrhG gewährt demjenigen, dessen Urheberrecht durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungen verletzt wird, einen Anspruch gegen den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke. Inwieweit diese Vorschrift auch mittelbar für unkörperliche Vervielfältigungsstücke anwendbar ist, musste das Gericht nicht entscheiden, da nach Ansicht des OLG schon eine Verletzungshandlung durch den Provider ausscheidet. Verletzer ist, wer die Urheberrechtsverletzung entweder selbst als Täter begeht oder daran als Anstifter oder Gehilfe beteiligt ist. Der Accessprovider stellt lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und macht das Werk damit nicht selbst zugänglich. Eine Täterschaft scheidet somit aus. Als Gehilfe müsste er die Verletzungshandlung vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit begangen haben. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Provider bis zum Auskunftsverlangen überhaupt Kenntnis von der illegalen Nutzung des Servers hatte. Eine mögliche Haftung kommt nur noch als Störer in Betracht. Dieser Anspruch setzt keine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung voraus, verlange aber, so das Gericht, die Verletzung einer Prüfungspflicht. Aus dem TDG ergibt sich, dass der Accessprovider, der lediglich den Zugang zu fremden Informationen ermöglicht, gemäß § 9 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich ist und auch nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Im Rahmen der verschuldensunabhängigen Störerhaftung müsse der Störer ab Kenntniserlangung die Informationen entfernen oder deren Nutzung sperren (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG). Dies gelte aber nur für Unterlassungsansprüche und nicht für Schadensersatz- und Auskunftsansprüche, so das Gericht. Es kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass sich der Auskunftsanspruch aus § 101 a Abs. 1 UrhG nur gegen den Verletzer richtet. Ein Anspruch auf Drittauskunft gegenüber einem Störer kommt nicht in Betracht. Das Gericht rechtfertigt dieses Ergebnis insbesondere mit der Privilegierung der Internet- und Accessprovider gemäß den §§ 9 ff. TDG, die von einer Haftung für fremde Inhalte weitgehend freigestellt werden sollen. Vergleiche man die tatsächliche und rechtliche Situation des Internetproviders mit dem Kreis der Auskunftspflichtigen, die § 101 a Abs. 1 UrhG erfassen will, so fehle es an Sachnähe zum Verletzungsgegenstand. Der illegale Nutzer eines Servers komme mit dem Verletzungsgegenstand in Berührung, während der Accessprovider für die bloße Durchleitung zuständig sei. Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass das Tonträgerunternehmen durch die Ablehnung des Auskunftsanspruchs nicht rechtsschutzlos sei, da es im Wege des Eilverfahrens einen Unterlassungsanspruch hätte geltend machen können, der gegen den Accessprovider als Störer voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 11 U 51/04
  • Datum: 25. Januar 2005
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 101 a Abs. 1 und 3 UrhG; §§ 9 Abs.1, 8 Abs. 2 TDG
  • Gericht: OLG Frankfurt am Main
  • Volltext:  www.aufrecht.de/3792.html

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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