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Urteile

Anfechtung einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet

Die Konsequenzen des Urteils
Die Präsentation einer Ware auf der Internetseite ist kein bindendes Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Demnach ist in der Bestellung durch den Käufer das Angebot und in der Bestätigung der Auftragsbearbeitung, die auch in Form einer automatisch verfassten E-Mail erfolgen kann, die konkludente Angebotsannahme zu sehen. Wird ein falscher Kaufpreis aufgrund eines Softwarefehlers bei der Datenübertragung automatisch in die Produktdatenbank der Internetseite eingetragen, kann der Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums angefochten werden. Der Umstand, dass sich der Verkäufer bei der Eingabe des Kaufpreises nicht selbst vertippt hat, ist für die Anfechtung unbeachtlich. Es handelt sich auch nicht um einen Motivirrtum in Form eines Kalkulationsirrtums, der grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, da die Angabe des falschen Betrags nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises beruht.

Der Fall
Ein Unternehmen veräußert Computer und Zubehör über eine Website im Internet. Für ein Notebook hat es einen Verkaufspreis von 2.650 EUR festgelegt. Dieser Wert wurde in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem eingegeben. Die Software machte aus dem eingegebenen Betrag von 2.650 EUR einen Verkaufspreis von 245 EUR und fügte diesen automatisch in die Produktdatenbank der Internetseite ein. Die Ursache, die in mehreren Fällen zu einem Fehler im Datentransfer durch eine im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software führte, konnte nicht festgestellt werden. Der günstige Kaufpreis für ein Notebook fand schnell einen Käufer, dem mittels einer automatisch verfassten E-Mail seine Bestellung und der falsche Kaufpreis bestätigt wurden. In einer weiteren automatisch verfassten E-Mail vom gleichen Tage bedankte sich das Unternehmen für den Auftrag und teilte mit, dass dieser nunmehr unter der Kundennummer ... von der Versandabteilung bearbeitet werde. Die Auslieferung erfolgte mit Rechnung/Lieferschein zum Verkaufpreis von 245 EUR zuzüglich Versandkosten von 12,80 EUR. Wenige Tage später erfolgte die Anfechtung des Kaufvertrags durch das Unternehmen mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem niedrigen Preis ausgezeichnet worden. Der Käufer weigerte sich das Notebook zurückzugeben, weshalb sich das Unternehmen gezwungen sah, Klage auf Herausgabe und Rückübereignung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu erheben. Zusätzlich begehrte es die Feststellung, dass der Käufer den Schaden ersetzen müsse, der durch die Verweigerung der Herausgabe entstandenen sei und noch entstehen werde. Das Amtsgericht Herford hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Unternehmens hat das LG Bielefeld der Herausgabe zugestimmt aber den Feststellungsantrag auf Schadensersatz abgelehnt. Beide Parteien waren mit diesem Urteil nicht zufrieden und legten Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Die Gründe
Der BGH hat sich vollständig der Rechtsauffassung des LG angeschlossen. Aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags muss der Käufer das Notebook herausgeben und erhält die gezahlten 245 EUR zurück. Mit Schadensersatzansprüchen muss er nicht rechnen. Der BGH geht davon aus, dass zunächst ein Kaufvertrag zu dem auf der Internetseite des Unternehmens angegebenen Preis von 245 EUR zustande gekommen ist. Das Angebot ist in der Bestellung des Käufers zu sehen. Die Annahme des Angebots erfolgt aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB). Demnach sieht der BGH in der automatisch verfassten E-Mail, wonach der Auftrag unter der Kundennummer ... von der Versandabteilung bearbeitet werde, die konkludente Erklärung der Annahme des Angebots mit dem auf der Internetseite angegebenen und automatisch per E-Mail bestätigten Kaufpreis von 245 EUR. Die Präsentation des Notebooks auf der Internetseite ist lediglich eine invitatio ad offerendum und kein bindendes Angebot. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Unternehmen bereits in einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs.1 2. Alt. BGB), da es eine Erklärung, wonach das Notebook 245 EUR koste, überhaupt nicht abgegeben wollte. Dieser Irrtum wirkte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nämlich der automatisch versandten Auftragsbestätigung, fort. Das Unternehmen ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich davon aus, dass der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Verkaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag entspreche und die Bestellung des Käufers mithin zu dem von ihr festgelegten Verkaufspreis von 2.650 EUR erfolge. Der Umstand, dass der zuständige Mitarbeiter des Unternehmens sich nicht selbst verschrieben bzw. vertippt hat, sondern die falsche Erklärung durch eine unerkannt fehlerhafte Software zustande kam, sei, so das Gericht, unbeachtlich. Es stützt sich auf § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden kann wie eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung nach § 119 BGB.
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen unbeachtlichen Mortivirrtum in Form eines verdeckten Kalkulationsirrtum handele, da die Angabe des falschen Betrags von 245 EUR nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Kaufpreises beruhte, sondern auf einem nachfolgenden Fehler bei der Datenübertragung. Schadensersatzansprüche wegen einer verspäteten Rückgabe des Notebooks zugunsten des Unternehmens hat der BGH mit der Begründung abgelehnt, dass den Käufer kein Verschulden bei der Nichtleistung treffe, da die vorliegende Fallgestaltung Abgrenzungsprobleme zu einem grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum aufwerfe.

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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