Die
Konsequenzen des Urteils
Der BGH musste sich zunächst mit der Frage befassen, ob sich eine irreführende Werbung im Internet nach anderen Kriterien bemisst, als dem sonst zur Beurteilung herangezogenen europäischen Verbraucherleitbild. Er kam zu dem Ergebnis, dass auch hier auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, ist bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
Weiter musste sich der BGH mit der Frage beschäftigten, ob für die Beurteilung der Irreführung auf mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten des Internets abgestellt werden muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, welche Angaben für den Gesamteindruck der Werbung als zusammengehörig aufgefasst werden müssen. Aus dem Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, kann nicht geschlossen werden, dass er sich sämtliche Angaben des Internet-Auftritts ansieht.
Der
Fall
Das Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns vertreibt unter dem Namen „Epson” verschiedene Druckermodelle und natürlich auch die Tintenpatronen für die Tintenstrahldrucker. Eine Aktiengesellschaft handelt im Internet unter dem Domain-Namen „www.toner-online.de” mit den Original-Tintenpatronen und mit solchen, die von anderen Unternehmen hergestellt werden. Ruft man die Homepage auf, so kann man auf der „Titelseite” sogleich die Art des Druckers, nämlich Tintenstrahldrucker, Laserdrucker etc. auswählen, um auf der nächsten Seite zum jeweiligen Hersteller zu gelangen. Unter der „Herstellerliste” findet man z.B. die Kategorie: „Epson Tinte für Epson Tintenstrahldrucker”. Mit einem Klick auf „Epson Tinte” gelangt man dann auf die Auflistung sämtlicher Tintenstrahldrucker dieses Herstellers, um schließlich durch ein weiteres Anklicken Informationen und eine Abbildung der Druckerpatrone zu bekommen. Es findet sich dort neben der Preisangabe und der Lieferzeit, die Formulierung: „Epson Stylos..., schwarz, kompatible, Geräte Ident.Nr.: ... ”. Folgt man diesem Ablauf, so erhält man nicht die Original-Tintenpatronen. Zu erwähnen bleibt noch, dass sich in der oberen Leiste der „Titelseite“ ein Button mit der Bezeichnung „info“ befindet, der auf die Seite „Über toner-online” führt und Informationen über das Produktangebot enthält. Dort erfährt man z.B., dass man das Produkt als „Original” oder „Kompatibel”, d.h. als neues nicht vom Druckerhersteller stammendes Produkt erhalten kann.
Das Tochterunternehmen des Konzern vertritt die Auffassung, dass die Bezeichnung „Epson Tinte” in der „Herstellerliste” den Verkehr irreführe, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die nachfolgend angebotenen Tintenpatronen von ihr stammten und hat deshalb die Aktiengesellschaft auf Unterlassung verklagt. Das LG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat den Link „Epson Tinte” als nicht irreführend angesehen und hat die Klage auf die Berufung der Aktiengesellschaft abgewiesen. Dieser Ansicht konnte sich der BGH nicht anschließen und hat die Klage zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die
Gründe
Das OLG war der Meinung, dass der potentielle Kunde aufgrund der Bezeichnung „Epson Tinte” nicht davon ausgehe, dass die Aktiengesellschaft Original-Tintenpatronen anbieten würde. Bei seiner Entscheidung stellt das Gericht, entsprechend dem europäischen Verbraucherleitbild, zum einen auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher ab. Zum anderen müsse aber berücksichtigt werden, so das Gericht, dass es sich vorliegend um Benutzer des Internets handele, von denen erwartet werden könne, dass sie insbesondere die Technik des „Anklickens” beherrschten, mit der man sich als Kaufinteressent die benötigten Informationen beschaffe. Der Handel im Internet sei anders als der normale Handel auf einen „aktiven” Kaufinteressenten ausgerichtet, der die benötigten Informationen nachfragen müsse. Demnach erwartet das Gericht vom Internet-Nutzer, dass er sich über die wesentlichen Merkmale des Kaufgegenstandes anhand der gesamten Internet-Seiten des Unternehmens informiert. Schließlich bemerkt das Gericht noch, dass sich das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise am Gesamteindruck der Werbung orientiere und nicht an einer Seite des Internet-Auftritts. Demnach sei die „info-Seite” für das gesamte Bild der Werbung genauso wichtig wie diejenige, auf der die Bezeichnung „Epson-Tinte” vorkomme.
Der BGH folgt dieser Auffassung nicht, wonach zwischen dem Leitbild des Normalverbrauchers und zwischen dem des Verbrauchers im Internet unterschieden wird. Er stellt vielmehr darauf ab, dass es sich um Waren handelt, die das allgemeine Publikum benötigt. Demnach beurteilt sich, ob eine Werbung irreführend ist, danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Die isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe kann geboten sein, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird. Nur dann, wenn die einzelnen Angaben in einer geschlossenen Darstellung stehen, dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. In jedem Einzelfall ist aufgrund z.B. einer räumlichen Trennung aber einem inhaltlichen Bezug zu prüfen, ob mehrere Angaben als zusammengehörig aufgefasst werden können oder auch nicht. Der BGH sagt ganz deutlich, dass aus dem Umstand, dass der Internetkäufer von sich aus aktiv werden muss, nicht geschlossen werden kann, dass er sämtliche Seiten des Internet-Auftritts zur Kenntnis nehmen müsse und sich deshalb die Werbung im Internet nicht automatisch als Gesamtdarstellung präsentiere. Vielmehr wird der Kaufinteressierte nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt. Nur diese Sichtweise entspricht der Lebenserfahrung, argumentiert das Gericht weiter. Der BGH kann den vom OLG getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, dass der Verbraucher veranlasst gewesen sei, die Seite „Über toner-online” aufrufen zu müssen. Deshalb wurde die Klage zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, das sich dann mit der Frage beschäftigen muss, welche Seiten der Verbraucher als zusammengehörig auffasst und wie dann die beanstandete Werbung der Aktiengesellschaft zu verstehen ist.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010