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Urteile

Urheberrechtsschutz von Webgrafiken

Die Konsequenzen des Urteils
Derjenige, der Computergrafiken nachahmt und in der Oberzeile seiner Website verwendet, kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt zumindest für Webgrafiken, bei denen es sich im Ausgangspunkt um Fotografien handelt, die am Computer lediglich verfremdet wurden. Ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG kommt nicht in Betracht, da durch den Verfremdungseffekt keine spezielle Ausgestaltung der Grafik vorliegt, die die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht. Diesen Computerbildern kommt auch kein urheberrechtlicher Schutz als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG zu. Bei solchen Grafiken ist Schutzgegenstand das Programm selbst, das diese Computerbilder hervorbringt. Können Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, so liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung bzw. Übernahme fremder Leistung im Sinne des § 4 Ziffer 9 UWG nur dann vor, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Diese können eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung sein, die zumindest dann nicht vorliegen, wenn sich die Internetauftritte signifikant unterscheiden.

Der Fall
Zwei Unternehmen erbringen vergleichbare Leistungen aus den Bereichen Webdesign und Webhosting. Auf der Website des klagenden Unternehmens, die in der Farbkombination blau-orange gehalten ist, befinden sich Grafiken. Bei diesen handelt es sich im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet wurden, um gewisse Helldunkel-Effekte zu erzielen. Das beklagte Unternehmen hat die Farbkombination für seine Website und drei dieser Grafiken identisch in seine Internetseiten übernommen und sie in den Kopfleisten platziert.

Die Klägerin richtet ihr Verbotsbegehren zum einen gegen die drei einzelnen Grafiken in den Kopfleisten der Website des Beklagten und zum anderen gegen die Internetseite des Beklagten insgesamt. Sowohl das LG Bochum als auch das OLG Hamm haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist anhängig beim BGH Karlsruhe.

Die Gründe
Das OLG Hamm stellt zunächst fest, dass der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abstellt, weshalb urheberrechtliche Schutzvorschriften für Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 69a, 87a UrhG) von vornherein ausscheiden.
Als nächstes widmet sich das Gericht den Webgrafiken und kommt zu dem Ergebnis, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind. Bei Computergrafiken handelt es sich grundsätzlich um Bildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG. Im vorliegenden Fall fehle es aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, urteilt das Gericht. Es sei nicht ersichtlich, dass Grafiken, bei denen es sich im Ausgangspunkt um Fotografien handelt und die lediglich verfremdet wurden um einen Helldunkel-Effekt zu erzielen, eine Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden will.
Schließlich kann sich der Kläger hinsichtlich der Grafiken auch nicht auf den Lichtbilderschutz nach § 72 UrhG berufen. § 72 UrhG schützt die persönliche Leistung des Lichtbildners, die im Einsatz fotografischer Technik und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts liegt. In solchen Fällen, in denen dem Computerbild selbst kein Urheberrechtsschutz gemäß den §§ 2 Abs.1 Ziffer 4, Absatz 2 UrhG zukomme, sei Schutzgegenstand nur das Programm selbst, das die Computergrafik hervorbringt. Der schöpferische Akt liege dann nur in der Programmierung und eben nicht in der Bildherstellung, argumentiert das Gericht.
Nun kommt das OLG Hamm zur Frage, inwieweit die Website urheberrechtlich geschützt sei. Auch hier stellt das Gericht wieder auf § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG ab und verneint auch hier die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte beschränkt sich auf die Übernahme der Grafik und die Farbkombination blau-orange. Diese beiden Umstände machen die Seite des Klägers aber noch nicht zum Kunstwerk im Sinne des § 2 UrhG, urteilt das Gericht.
Soweit schließlich der Kläger wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht, werden auch diese vom Gericht verneint. Es erkennt zwar an, dass ein Werbeauftritt unlauter nachgeahmt werden kann, aber es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingreifen. Fehlt es den Grafiken am Urheberrechtsschutz, so müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten. Es fehlt sowohl an einer Herkunftstäuschung als auch an einer Rufausbeutung, da sich die Internetauftritte der Parteien signifikant unterscheiden, argumentiert das OLG. Die Farbkombination könne der Kläger nicht für sich monopolisieren und es sei nicht ersichtlich, dass sie sich im Zusammenhang mit den Grafiken als Unterscheidungsmerkmal für die Dienstleistungen der Klägerin durchgesetzt hätten. Abschließend stellt das Gericht zu Gunsten des Beklagten fest, dass die Computergrafiken in der Oberzeile nicht mehr als ein bloßes Schmuckelement darstellen, ohne dass der Kunde damit besondere Informationen verbinden würde. In diesem Fall müsse man es sich gefallen lassen, wenn solche Schmuckelemente übernommen werden, auch wenn es sich bei dem Übernehmer um einen Mitbewerber handelt.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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