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Urteile

Beim Kauf im Rahmen einer Internet-Auktion steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, soweit es sich beim Verkäufer um ein Unternehmen handelt

Die Konsequenzen des Urteils
Der BGH hat klargestellt, dass es sich bei den sog. Internetversteigerungen von eBay um keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt. Deshalb kann der § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, der für Versteigerungen in Form von Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht vorsieht, keine Anwendung finden. Eine ergänzende Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf sog. Internetversteigerungen, die keine Versteigerungen im Rechtssinne sind, ist nicht möglich. Unternehmer müssen deshalb die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht belehren.

Der Fall
Ein Unternehmen, das gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein 15 ct. Diamanten-Armband. Innerhalb der Laufzeit von einer Woche gab der Beklagte das höchste Gebot ab und erhielt den Zuschlag. Der Beklagte verweigerte jedoch die Annahme des Schmuckstücks und auch die Bezahlung.
Daraufhin erhob das Unternehmen Klage auf Zahlung des Kaufpreises beim Amtsgericht. Dieses und das Landgericht, bei dem die Berufung zugelassen war, wiesen die Klage zurück. Die Revision beim BGH führte auch zu keinem anderen Ergebnis, so dass auch dort die Klage zurückgewiesen wurde.

Die Gründe
Der BGH stellt zunächst fest, dass die streitenden Parteien einen Kaufvertrag in Form eines Fernabsatzvertrages im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay abgeschlossen haben. Insoweit waren sich die Parteien noch einig. Der BGH billigte jedoch dem Beklagten ein Widerrufsrecht zu, das sich beim Fernabsatz aus § 312 d Abs. 1 BGB und § 355 BGB ergibt. Im Einklang mit § 312 b Abs. 1 BGB, der den Fernabsatz regelt, handelte der Verkäufer als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und der Käufer war Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Nun kommt der BGH zum Kern des Problems, denn § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB bestimmt, dass das Widerrufsrecht nicht für Fernabsatzverträge gilt, die in Form von Versteigerungen abgeschlossen werden. Nach dem Wortlaut des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB werden aber nur die Versteigerung erfasst, die die Voraussetzungen des § 156 BGB erfüllen. Danach kommt ein Vertrag durch Zuschlag zustande. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer auf der Website von eBay durchgeführten Versteigerung an einem Zuschlag fehlt. Demnach kommt der Vertrag ganz „normal“ durch Angebot und Annahme, d.h. zwei WillenserklärungenWillenserklärungen im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande. Der bloße Zeitablauf mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und ersetzt nicht den Zuschlag, so das Gericht. Rechtlich wird der durch die Internet-Versteigerung geschlossene Vertrag als Abgabe des Höchstgebots innerhalb einer vorbestimmten Laufzeit gewertet. Somit hatte der Beklagte rechtswirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, da es sich um keine „echte“ Versteigerung handelte und das Widerrufsrecht deshalb nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen war.
Der BGH prüft dann weiter, ob man den § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht erweiternd in der Form auslegen darf, dass er auch Internet-Versteigerungen erfasst, die keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB darstellen. Das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass weder der Wortlaut des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, noch seine systematische Stellung, noch die Gesetzesmaterialien und auch nicht der Schutzzweck des § 312 d Abs. 1 BGB eine erweiternde Auslegung zulassen. Insbesondere wird auf die Fernabsatzrichtlinie verwiesen, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht deshalb zubilligt, weil er die Ware nicht vor dem Vertragsschluss prüfen kann. Eine Ausnahmeregelung für Online-Versteigerungen, die nicht durch Zuschlag zum Vertragsschluss führen, sieht die Richtlinie nicht vor. Weiterhin ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken ist. Der Rechtsausschuss begründete dies damit, dass die meisten Internetversteigerungen keine Versteigerungen im Rechtssinne sind. Diese könnten nur dann vorliegen, wenn das Angebot in Form eines Gebots und die Annahme durch endgültigen Zuschlag erfolge. Schließlich verweist das Gericht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in § 6 Abs. 5 bestimmen, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren.
Letztendlich kommt der BGH auch nicht zu einer analogen Anwendung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, da das Gesetz keine Regelungslücke enthält. Der Gesetzgeber hat den Abschluss von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und bewusst eine Regelung getroffen, die nur eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vom Widerrufsrecht befreit.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: VIII ZR 375/03
  • Datum: 11. März 2004
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 156 BGB und § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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