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Urteile

Ein Internetauktionshaus haftet für Markenverletzungen auch bei Fremdversteigerungen

Die Konsequenzen des Urteils
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Haftungsprivileg des § 11 TDG nicht für Unterlassungsansprüche gilt. Derjenige, der fremde Inhalte zur Nutzung bereithält („Hosting“), kann deshalb als Störer in Anspruch genommen werden. Das Urteil ist deshalb von Bedeutung, da es sich nicht nur auf die Frage der Haftung von Online-Auktionshäusern beschränkt, sondern allgemeine Rechtsfragen zur Störerhaftung im Internet behandelt. Der BGH konkretisiert die Anforderungen an eine Prüfungspflicht und macht deutlich, dass weder die Grundsätze für Anzeigenschaltungen in Zeitungen herangezogen werden können noch eine Interessenlage besteht, die mit der einer Registrierungsstelle für Domainnamen vergleichbar ist. Demnach muss der Host-Provider, nachdem er einen Hinweis auf einen klaren Rechtsverstoß erhalten hat, zumutbare und technisch mögliche Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge zu treffen, dass es zu keinem weiteren Rechtsverstoß kommt.

Der Fall
Die Klägerinnen, eine Herstellerin und die Inhaberin der Uhrenmarke „ROLEX“ gingen gegen ein Internetauktionshaus vor, das Fremdauktionen veranstaltet, in dem es auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen Anbietern die Gelegenheit bietet, Waren im Internet anzubieten, und auf der anderen Seite Interessenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote eröffnet. Anlass war das wiederholte Angebot gefälschter Rolex-Uhren, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. Der Preis dieser Fälschungen lag deutlich unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren. Die Klägerinnen sehen in diesem Verhalten des Auktionshauses eine Verletzung ihrer Marke, da eine Freistellung von der Haftung nach dem TDG nur für fremde Inhalte in Betracht komme. Mit den Versteigerungsangeboten halte das Auktionshaus eigene oder sich zu Eigen gemachte Inhalte zur Nutzung bereit, da der Weg vom Versteigerer zum Bieter, ähnlich einer zentralen Schaltstelle, nur über die Beklagte führe. Zudem scheide eine Privilegierung des Auktionshauses nach dem TDG aus, da es Kenntnis von den Fälschungen erlangt habe und es ihr technisch möglich und zumutbar sei, die Markenverletzungen zu unterbinden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie den Nutzern lediglich die technische Plattform für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung stelle und eine Markenverletzung daran scheitere, dass vorwiegend von privater Seite Einzelstücke angeboten würden.
Die Klägerinnen nahmen das Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch und begehrten die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs. Das LG Köln hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Köln wies sie zurück. Der BGH hat den Schadensfeststellungsantrag abgewiesen. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, da Feststellungen über ein geschäftliches Angebot im Sinne des § 14 Abs. 2 Markengesetz fehlten.

Die Gründe
Der BGH stellt zunächst fest, dass demjenigen, der eine Plattform für Fremdversteigerungen anbietet, das Haftungsprivileg nach § 11 TDG zukommt. Die Angebote der Versteigerer werden in einem automatischen Verfahren ins Internet gestellt. Eine Prüfung durch das Auktionshaus findet nicht statt. Es macht sich die Inhalte des Angebots deshalb nicht zu Eigen im Sinne von § 8 TDG.
Insbesondere aus dem Wortlaut des § 11 TDG „Verantwortlichkeit des Diensteanbieters“ und aus § 8 Abs. 2 TDG leitet der BGH ab, dass das Haftungsprivileg nur für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und für die Schadensersatzhaftung gelte und nicht für Unterlassungsansprüche. Derjenige, der fremde Inhalte zur Nutzung bereithalte, könne deshalb als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der BGH kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beklagte, ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung in Betracht komme, als Störerin hafte. Die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus und diese habe das Auktionshaus verletzt. Im Einzelnen führt der BGH aus, dass mit Rücksicht auf das Geschäftsmodell der Beklagten nicht jedes Angebot vor einer Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen sei. Auch gelte nicht die Prüfungspflicht für Anzeigenschaltungen in Zeitungen, die sich auf unschwer erkennbare Verstöße beschränkt. Auf der anderen Seite dürfe das Auktionshaus aufgrund einer anderen Interessenlage nicht in der gleichen Weise privilegiert sein, wie die Registrierungsstelle für Domainnamen. Daraus folgt, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge treffen muss, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt. Der BGH legt den Einsatz von Software nahe, die solche Verdachtsfälle aufdecken könne, wobei als Anknüpfungspunkt der niedrige Preis und der Hinweis auf Nachbildungen dienen können. Eine Haftung wäre demnach nur dann ausgeschlossen, wenn die gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne den Hinweis „Plagiat“ angeboten werden würde.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: I ZR 304/01
  • Datum: 11. März 2004
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 TDG, § 14 Abs. 2, 3 und 5 MarkenG
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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