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Urteile

Die Zusendung einer einzigen unerwünschten Werbung per E-Mail ist auch nach Einführung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig.

Die Konsequenzen des Urteils
Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb lbid=1058>(UWG)/di_link> bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die Zusendung von Spam-Mails nur mit Einwilligung erfolgen darf. Dabei wird nicht zwischen Unternehmen und Verbraucher als Adressaten der elektronischen Post unterschieden. Der Werbende muss die Einwilligung nachweisen können. Ein vermutetes Interesse an der Werbung reicht nicht aus. Eine wirksame Bekämpfung des Spamming macht es notwendig, dass bereits die Zusendung einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail Unterlassungsansprüche begründet. Derjenige, der durch eine Werbenachricht belästigt wird, kann die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens verlangen. Er muss sich nicht mit dem bloßen Versprechen des Versenders begnügen, den Adressaten aus der Verteilerliste zu streichen und keine weiteren Spam-Mails mehr zu verschicken.

Der Fall
Die Beklagte schickte an eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Steuerberatern eine Spam-Mail mit der die Bereitstellung von Mandantenbriefen zum Jahrespreis von 60,- EUR angeboten wurde. Die prompte Reaktion auf die Werbebotschaft war eine Abmahnung durch den Kläger. Die Beklagte gab jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab und war nicht bereit die aus einem Streitwert von 6.000,- EUR berechneten Anwaltskosten zu zahlen. Sie sandte dem Kläger keine weiteren E-Mails zu.
Der Kläger zog vor Gericht, da er der Meinung war einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Werbemails zu haben. Eine Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, der Kläger könne sich nur selbst in die Verteilerliste der E-Mails eingetragen haben. Sie könne den Vorgang aufgrund der Vielzahl von
E-Mail-Adressen im Verteiler und der Tatsache, dass der Eintragungsvorgang bereits nach vier Wochen gelöscht werde, nicht mehr rekonstruieren. Außerdem bestehe mangels Gefahr der Wiederholung der Zusendung einer Spam-Mail kein Unterlassungsanspruch des Klägers.
Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und hat die Klage wegen einer fehlenden konkreten Wiederholungsgefahr abgewiesen. Das Gericht erachtete es als ausreichend, dass die Beklagte den Kläger aus der Verteilerliste nahm und der Kläger tatsächlich keine weiteren E-Mails erhalten hatte. Zudem sei, so das Gericht, die konkret verursachte Beeinträchtigung lediglich geringfügig. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hatte Erfolg.

Die Gründe
Das OLG Düsseldorf macht zunächst deutlich, dass die bisherige Rechtssprechung, wonach bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht zu Unterlassungsansprüchen führt, nunmehr ausdrücklich im neuen UWG (§ 7 Abs. 2 Nr. 3) geregelt ist. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Adressaten der Werbung mit elektronischer Post findet nicht statt Der Unterlassungsanspruch des Unternehmers ergibt sich als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus den §§ 823, 1004 BGB. Verbraucher können sich auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts berufen. Für Mitbewerber des Werbenden sowie Verbänden (§ 8 Abs.3 UWG) ergibt sich der Anspruch direkt aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Das Gericht räumt ein, dass eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail eine bloße Belästigung und keine Beeinträchtigung darstellen könne. Angesichts des hohen Anteils von unerwünschter Werbung am gesamten E-Mail-Aufkommen dürfe jedoch die einzelne Mail nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufgefasst werden.
Das OLG Düsseldorf führt weiter aus, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Werbenden für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten nunmehr aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ergibt. Die Einwilligung muss konkret vorliegen oder sich aus konkreten Umständen ergeben. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte das Interesse des Adressaten an der Spam-Mail hinterfragen müssen. Ein vermutetes Interesse reicht nicht aus.
Klare Aussagen macht das OLG Düsseldorf auch zur Wiederholungsgefahr, die ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB voraussetzt. Das bloße Versprechen, die rechtswidrige Zusendung weiterer Spam-Mails nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgt.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 15 U 41/04
  • Datum: 22. September 2004
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG, §§ 823, 1004 BGB
  • Gericht: LG Düsseldorf
  • Volltext:  www.aufrecht.de/3541.html

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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