Der Hyperlink in einem redaktionellen Beitrag, der das Aufrufen eines erlaubnispflichtigen Glücksspiels ermöglicht, ist zulässig
Die
Konsequenzen des Urteils
Ein Medienunternehmen, das seinen redaktionellen Beitrag über ein Unternehmen um weitere Informationen ergänzt, in dem es einen Hyperlink setzt, der auf die Internetadresse des Unternehmens verweist, kann sich auf die Pressefreiheit (Art. 5 GG) berufen. Die Absicht eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, spielt neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine nur begleitende Rolle. Derjenige, der sich durch das Setzen des Links ohne Wettbewerbförderungsabsicht und ohne Verschulden am Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt, haftet nach allgemeinen Grundsätzen als Störer nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt.
Der
Fall
Ein Verlag, der Herausgeber einer Zeitung und einer Zeitschrift ist, veröffentlicht seine Presseerzeugnisse als Online-Ausgaben im Internet. Unter dem Titel „Schöner Wetten“ erschien in der Druckausgabe und der Online-Ausgabe ein Beitrag über eine Unternehmerin, die ein Glücksspielunternehmen mit Sitz in Salzburg gegründet hatte. Das Glücksspielunternehmen führt ein unentgeltliches Wettspiel und ein Wettspiel mit Geldeinsatz durch, die beide unter verschiedenen Internetadressen aufgerufen werden können. Neben dem Artikel über die Glücksspielunternehmerin und deren Wandlung vom Model zur Unternehmerin, über die zuvor bereits in anderen Medien berichtet wurde, wurden unter der Überschrift „Links ins World Wide Web“ beide Internetadressen angegeben. Die Internetadresse, die Wetten zu allen Lebensbereichen bietet und bei denen der Teilnehmer einen Geldeinsatz leisten muss, wurde als Hyperlink ausgestaltet. Das Anklicken dieser Internetadresse führte somit unmittelbar zum entgeltlichen Glücksspiel. Eine Veranstalterin von Sportwetten in Deutschland, die dafür eine behördliche Erlaubnis besitzt, ist der Ansicht, es sei strafbar, im Internet für inländische Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten und an solchen Glücksspielen teilzunehmen. Der Verlag handele rechtswidrig, in dem er im Zusammenhang mit dem Bericht über die Unternehmerin einen Hyperlink auf deren Internetauftritt setze, obwohl das Glücksspielunternehmen nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) sei. Der Verlag macht geltend, dass er den Bericht über die Unternehmerin nicht in Wettbewerbsabsicht, sondern zur Information und Meinungsbildung des Publikums veröffentlicht habe. Das Landgericht und das Kammergericht wiesen die Unterlassungsklage der Veranstalterin von Sportwetten in Deutschland ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte gegen den Hyperlink nichts einzuwenden und wies die Revision zurück.
Die
Gründe
Der BGH hat zunächst einen Wettbewerbsverstoß verneint. Das Setzen des Hyperlinks sei zwar objektiv geeignet den Wettbewerb des Glücksspielunternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels „Schöner Wetten“ dadurch ein bequemer Weg eröffnet werde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennen zu lernen. Eine Wettbewerbsabsicht bestehe aber nur dann, wenn sie nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktrete. Das Medienunternehmen habe unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 GG) gehandelt. Der boulevardmäßig geschriebene Artikel sei nach Inhalt und Stil vor allem auf die Unternehmerin ausgerichtet, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels eine Person des öffentlichen Interesses gewesen sei. Die Ausgestaltung der Internetadresse als Hyperlink ergänzte diesen Artikel und sollte eine weitere Information über die Veranstaltung von Glücksspielen durch die Unternehmerin ermöglichen.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Störerhaftung des Verlags. Nach allgemeinen Grundsätzen kann als Störer auch derjenige haften, der ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist (§ 1004 BGB analog in Verbindung mit § 1 UWG). Die Haftung als Störer setzt, da nichts Unzumutbares verlangt werden kann, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der BGH geht davon aus, dass das Glücksspielunternehmen wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG handelt, indem es über das Internet im Inland dafür wirbt, an seinen Glücksspielen teilzunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland unerlaubt veranstaltet (§ 284 StGB). Die Strafvorschrift dient auch dem Verbraucherschutz. Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Eine Abmahnung oder Klageerhebung kann zu einer Störerhaftung führen, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit und einer sinnvollen Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ dürfen, soweit Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, keine zu strengen Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt werden. Demnach sei die Verantwortlichkeit des Verlags dadurch begrenzt, dass er den Hyperlink nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt habe. Er habe sich weder den Inhalt des Internetauftritts des Glücksspielunternehmens zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb seines redaktionellen Artikels zur Kontaktaufnahme mit dem Wettunternehmen geworben. Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit musste der Verlag das Setzen des Hyperlinks nicht bereits deshalb unterlassen, weil aufgrund einer zumutbaren Prüfung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er damit eine im Inland strafbare Handlung unterstütze.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010