Das Setzen von Hyperlinks ist grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig (Paperboy)
Die
Konsequenzen des Urteils
Sobald Inhalte ohne technische Schutzmaßnahmen freiwillig in das Internet gestellt werden, dürfen Dritte ohne Rücksprache mit dem Urheber Hyperlinks auf diese Inhalte setzen. Die Verlinkung stellt keine unzulässige Vervielfältigung oder Veröffentlichung dar, da der Urheber mit der Freigabe sein ihm zustehendes Veröffentlichungsrecht wahr genommen hat. Der Link stellt in diesem Fall nur eine technische Erleichterung zum Auffinden der Inhalte dar. Zulässig ist auch die Verlinkung durch Deep-Links, die unter Umgehung der Startseite direkt zu den "tieferliegenden" Internetseiten führen.
Der
Fall
Eine kostenlose Online-Zeitung nach individuellem Geschmack - das war und ist das Credo des Anbieters von "Paperboy". Internetuser müssen bei dem Service nur Stichworte eingeben und erhalten dann Links zu einschlägigen Artikel, die von Online-Zeitungen im Web angeboten werden. Dabei verwendet der Dienst so genannte Deep-Links, die direkt und unter Umgehung der auf der Startseite des Anbieters plazierten Werbung zum jeweiligen Artikel führen. Dem Holzbrink-Verlag, der die Tageszeitung "Handelsblatt" und das Wirtschaftsmagazin "DM" auszugsweise auch im Web gebührenfrei anbietet, schmeckte das Angebot überhaupt nicht. Nach dem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte und sich der Anbieter von "Paperboy" gegen das geforderte Unterlassen des Dienstes wehrte, zog der Verlag vor den Kadi. In der ersten Instanz gewann der Verlag zwar. Die Richter der zweiten Instanz als auch die Herren vom Bundesgerichtshof (BGH) waren allerdings anderer Auffassung und erklärten die Verlinkung mittels Deep-Links für zulässig.
Die
Gründe
Der Kläger führte gleich mehrere Rechtsgrundlagen für die vermeintliche Unzulässigkeit des Dienstes ins Feld. Erstens sollte das Angebot eine gemäß § 16 Urhebergesetz (UrhG) unzulässige Vervielfältigung geschützter Werke darstellen. Dem erteilte der BGH jedoch eine Absage. Unbeachtlich der Frage, ob das Angebot des Klägers ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, urteilten die obersten Zivilrichter, dass ein Link eine reine Verknüpfung zu einem anderen Link ist, der seinerseits zu einer mit ihm verbundenen Datei führt. Setzt demnach ein Dritter einen Link zu diesem Link, entsteht keine Vervielfältigung. Es sei vielmehr der Nutzer, der durch das Anklicken des Links eine Dublette herstellt - und nicht derjenige, der den Link dorthin gesetzt hat. Aus Sicht des Urheberrechts verletzt die Linksetzung auch nicht das Verbreitungsrecht des Anbieters. Begründung: Homepagebetreiber, die ihre Inhalte ohne technische Schutzmaßnahmen ins Web stellen, wollen gerade, dass Interessierte auf die Inhalte zugreifen. Dabei kann es nach Auffassung des BGH keinen Unterschied machen, ob der Zugriff direkt durch die Eingabe der entsprechenden URL erfolgt oder ob der Interessierte durch externe Links den Weg zum Content findet. Insoweit stellt ein Link nur eine technische Erleichterung für den Benutzer dar und ist vergleichbar mit einer Fußnote in einem Buch, die gleichfalls das Auffinden fremder Texte ermöglicht. In wenigen Sätzen stufte das Gericht das Webangebot des Klägers als Datenbank im Sinne von § 87 a UrhG ein und verwies für die Zulässigkeit der Verlinkung auf die Aufführungen zum Recht am Werk. Zweitens lag auch keine Unzulässigkeit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht vor. Den vorgetragenen Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr (§ 1 UWG) durch eine unzulässige Übernahme fremder Leistungen lehnten die Richter ab. Einerseits werde durch die Deep-Links nur der Zugang zu den Informationen erleichtert, die so oder so für jedermann öffentlich zugänglich sind. Andererseits stellt der Dienst von "Paperboy" eine eigenständige Leistung dar. Auch erfüllt das Verlinken nicht die Fallgruppe der Wettbewerbsbehinderung, was gleichfalls gemäß § 1 UWG verboten ist. Zwar sei es nachteilig für den Anbieter, dass es durch die Deep-Links zu einer Umgehung der Startseite und der dort plazierten Werbung komme. Dies sei aber hinzunehmen, da der Anbieter nicht verlangen könne, dass interessierte Nutzer den umständlichen Weg über die Startseite gehen müssen und die Möglichkeit der Hyperlinktechnik ungenutzt bleibt. Darüber hinaus sei es den Anbietern unbenommen, auch auf den "tieferliegenden" Seiten Werbung zu positionieren.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010