Home    Kontakt    Impressum


[di] digitale informationssysteme

Net & Law

 
Suche  
 
Net & Law ist ein Service der

[di] digitale informationssysteme

Hafenstraße 68-72
68159 Mannheim
Telefon: 0621 - 33820 0
Fax: 0621 - 33820 75
E-Mail: info@digi-info.de
Web: www.digi-info.de

Net & Law

Urteile

Beschlagnahme von E-Mail-Daten beim Provider ist zulässig

Die Konsequenzen des Urteils
Die E-Mail-Korrespondenz ist nicht mit dem Briefverkehr gleichzusetzen, da sie die Kommunikation lediglich vereinfacht. Für eine Durchsuchung beim Provider und die Sicherstellung reicht demnach, dass die Daten als Beweismittel dienen können. Nicht gefordert ist, dass eine schwere Straftat nach § 100 a StPO (Überwachung der Telekommunikation) verfolgt werden soll.

Der Fall
Die Staatsanwaltschaft hatte es mit einem auch für hartgesottene Fahnder heiklen Fall zu tun: Im Rahmen von Ermittlungen kam der Verdacht auf, dass ein Ehepaar die Tötung eines Kleinkindes gegen Geld plante. Im weiteren Verlauf stießen die Ermittler auf einen Polizeibeamten, der sich neben seinem eigentlichen Job ein Zubrot als Ehe- und Paarberater verdiente. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Polizist für das Ehepaar als Berater tätig gewesen war und dementsprechend von dem geplanten Verbrechen gewusst hatte. Da er trotz seiner Amtspflicht keine Anzeige erstattet hatte, ermittelte die Staatsanwaltschaft nun gegen ihn wegen des Verdachts der Strafvereitelung. Um an Beweise zu gelangen, beantragte der zuständige Staatsanwalt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume von T-Online und Web.de für die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beamten und dem Ehepaar. Gegen den Durchsuchungsbeschluss hat T-Online erfolglos Beschwerde erhoben.

Die Gründe
Die alles entscheidende Frage, die das Landgericht (LG) Ravensburg zu entscheiden hatte, ist folgende: Handelt es sich bei der Sicherstellung von E-Mail-Daten beim Provider um eine ?einfache? Beschlagnahme (§ 94 StPO) oder um eine Überwachung der Telekommunikation (§ 100 a StPO)?
Die Unterscheidung ist wichtig für die Voraussetzung eines richterlichen Beschlusses. Bei einer ?einfachen? Beschlagnahme darf der Richter die Anordnung bereits dann treffen, wenn die Daten als Beweismittel in Betracht kommen. Eine Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation ist hingegen nur dann möglich, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt (beispielsweise Mord, Totschlag oder Entführung) und zusätzlich andere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Nach Auffassung der Richter gilt für E-Mail der Grundsatz der ?einfachen? Beschlagnahme. Zwar erfolge technisch gesehen die Übermittlung von Mails gleichfalls mittels eines Telekommunikationsmittels. E-Mails seien jedoch nicht als Telekommunikation, sondern als Briefverkehr auf elektronischem Wege einzuordnen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass E-Mails ausgedruckt und somit dokumentiert werden könnten. Es werde der gleiche Vorgang wie bei der Post ausgelöst, nur mit dem Unterschied, dass Porto und Zeit gespart würden. Zu bedenken war jedoch noch, dass es sich wegen des fehlenden Ausdruckes der Daten um keinen Brief handelt, sondern um ein ?Vorstadium?. Da der Gesetzgeber für diesen Fall keine Regelung getroffen hat, lag eine Regelungslücke vor. Das LG schloss diese mit dem Argument, dass der Gesetzgeber bei entsprechender Kenntnis der Lücke selbige wie in § 99 StPO geregelt hätte. Das heißt: die Postbeschlagnahme bei gewerblichen Anbietern ist zulässig.
Im Ergebnis hat das Gericht die E-Mail-Daten wie einen Brief eingestuft und die Sicherstellung beim Provider als zulässige Postbeschlagnahme eingeordnet.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 2 Qs 153/02
  • Datum: 09. Dezember 2002
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: §§ 94, 98, 99 StPO
  • Gericht: LG Ravensburg
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20030300.htm

 

Keine Rechtsberatung!

Anregungen oder Kritik? – Dann schicken Sie uns eine E-Mail an:

 

zurück

 

Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

zum Kontaktformular

Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch
KEINE RECHTSBERATUNG.

Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

nach oben | Druckversion

© 2009 [di] digitale informationssysteme gmbh, Mannheim - die Internetagentur für Online-Kommunikation