Die Verwendung der Domainendung "ag" ist verboten, wenn es sich beim Anbieter nicht um eine Aktiengesellschaft handelt
Die
Konsequenzen des Urteils
Internetbenutzer erwarten bei einer Webadresse mit der Endung "ag", dass es sich beim Anbieter um eine Aktiengesellschaft handelt. Deshalb liegt eine unzulässige Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts vor, wenn der Sitebetreiber eine GmbH ist. Das die Endung "ag" faktisch die Länderkennung für Antigua ist, räumt die Irreführung nicht aus.
Der
Fall
Der Betreiber einer Lottotippgemeinschaft, der gesellschaftsrechtlich als GmbH ausgestaltet ist, hatte sich die Domain www.tipp.ag reserviert. Das schmeckte einem Konkurrenten gar nicht. Mit anwaltlicher Abmahnung verlangte dieser die Benutzungsunterlassung. Begründung: Durch die Verwendung der Endung "ag" erwecke der Sitebetreiber bei den Internetnutzer den Eindruck, dass er als Aktiengesellschaft eingetragen sei, was nicht der Wahrheit entspreche. Nachdem der Anbieter auf stur geschaltet hatte, erwirkte der Mitbewerber eine Einstweilige Unterlassungsverfügung. Der darauf eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Auch mit der daraufhin erhobenen Klage kam der Konkurrent durch.
Die
Gründe
Vorab reagierte das Gericht auf die Rüge des Anbieters, dass nicht ohne ein Sachverständigengutachten entschieden werden könne, da das Gericht eine Irreführung der Internetnutzer aus eigener Sachkunde beurteilen könne und es demgemäss eines Gutachtens nicht bedürfe.
Für die Irreführung haben die Richter festgelegt, dass der Großteil der Nutzer nicht wisse, dass die Endung "ag" für das Land Antigua stehe. Soweit deutsche Firmen "ag-Endung" benutzen, erfolge dies, um den Benutzer bereits durch die verwendete Domain darauf aufmerksam zu machen, dass es sich beim Anbieter um eine Aktiengesellschaft handle. Somit liege eine Irreführung vor, da es sich beim Sitebetreiber um eine GmbH handelt.
Nach Auffassung der Richter sei die Irreführung auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht von Relevanz - also nicht unbedeutend. Denn die Internetbenutzer würden einer Aktiengesellschaft mehr Vertrauen als Anbieter mit anderen Gesellschaftsformen entgegen bringen. Das größere Vertrauen in eine Aktiengesellschaft rühre bei Lottounternehmen daher, dass diese in "besonders professioneller Weise und/oder in einem besonderen Umfang Gelder für die Teilnahme einsammelt und mit einer entsprechenden Gewinnchance einsetzt".
Dem Argument, dass die Endung "ag" auch für andere Begriffe als für eine Aktiengesellschaft stehen könne, erteilte das Gericht eine Absage. Es entspreche nämlich einer Tendenz in Deutschland, dass Kennung unbekannter Länder für deutsche gebräuchliche Abkürzungen verwendet werden. Dies sehe man beispielsweise an der Verwendung von "tv" für Anbieter aus dem Fernsehbereich. Und so verhalte es sich auch bei der Endung "ag", die hierzulande für Aktiengesellschaften verwendet wird.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010