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Urteile

Shopbetreiber müssen vor Bestellvorgang auf Zweck und Umfang der Datenspeicherung hinweisen

Die Konsequenzen des Urteils
Bevor der Kunde eine Online-Bestellung aufgibt, ist der Shopbetreiber zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Er muss den potenziellen Kunden über Zweck und Umfang der gespeicherten Daten unterrichten. Dafür ist eine einmalige Belehrung ausreichend; eine Verpflichtung zum Datenschutzhinweis auf jeder Shop-Seite besteht aber nicht.

Der Fall
Zwei Shopbetreiber stritten sich vor Gericht über die jeweilige Gestaltung der gegnerischen Homepage. Um noch ein wenig zu punkten monierte der Kläger, dass der erforderliche Hinweis auf Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung auf der gegnerischen Internetpräsenz nicht auf jeder Unterseite zu finden sei. Da dürfte es selbst den Richtern zu bunt geworden sein. Sie wiesen diesen Klagepunkt ab - der Datenschutzhinweis braucht nur einmal vor Beginn der Datenerhebung erscheinen.

Die Gründe
Shopbetreiber müssen einer Vielzahl von Hinweispflichten auf ihrer Homepage nachkommen. Neben der Impressumspflicht und der Belehrung über das Widerrufsrecht ist das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) einzuhalten. Nach § 4 TDDSG ist der Internetnutzer vor Beginn der Datenerhebung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Speicherung zu informieren. Die Datenschutzerklärung muss ferner darüber aufklären, dass ein jederzeitiges Widerrufsrecht hinsichtlich der Einwilligung besteht.
Nach richterlicher Auffassung besteht in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung, den Datenschutzhinweis auf jeder Unterseite des Webauftritts zu platzieren.

Des Weiteren legten die Richter fest, dass § 4 TDDSG eine wertneutrale Ordnungsvorschrift ist, die nicht dem Schutz des Wettbewerbs dient. Ein Verstoß gegen § 1 UWG wegen eines fehlenden Datenschutzhinweises setze demnach voraus, dass sich der Betreiber bewusst und planmäßig über die Pflicht zum Datenschutzhinweis hinweg setze und sich dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffe. Dass ein planmäßiger Verstoß vorliegt, muss der klagende Konkurrent beweisen. Er muss nachweisen, dass der fehlende Hinweis auf den Datenschutz nicht auf einem lediglichen Versehen oder Vergessen des Homepageinhabers beruht. Diesen Beweis konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht erbringen.

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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