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Urteile

Die irreführende Anpreisung angeblich kostenloser Eintragungen in Online-Firmenverzeichnisse ist strafbar

Die Konsequenzen des Urteils
Anbieter von Firmenverzeichnissen im Web, die durch "geschickte" Aufmachung der Formulare den falschen Eindruck der Kostenfreiheit erwecken, erfüllen den Straftatbestand des Betruges. Getäuschte Kunden müssen trotz tatsächlicher Kostenpflicht und unterschriebenem Formular nicht zahlen.

Der Fall
Ein Webanbieter von mehr oder weniger sinnvollen Firmenverzeichnissen schickte einem Kunden ein Auftragsformular für die Aufnahme in das Internetverzeichnis zu. Dieser ging aufgrund der Gestaltung des Formulars davon aus, dass der Grundeintrag kostenlos sei, unterschrieb das Formular und faxte es an den Anbieter zurück. In Wahrheit kostete der Grundeintrag jedoch fast 800 Euro. Nachdem der Kunde die Zahlung wegen Irreführung verweigerte, endete der Streit vor dem Kadi. In der Beweisaufnahme legte der Kunde das Formular vor. Tatsächlich fand sich dort die Angabe, dass auch der Grundeintrag nur gegen Bares erfolgt. Allerdings war der Hinweis im Gegensatz zur fett gedruckten Anpreisung für den Grundeintrag klein gedruckt und auf zwei separate Zeilen dergestalt verteilt, dass in der zweiten Zeile allein das Wort "kostenfrei" auftauchte. Auch eine Preisangabe für den Grundeintrag fehlte, während für die weitergehenden Eintragungsmöglichkeiten ordnungsgemäße Preise ausgewiesen waren. Das reichte dem Amtsrichter als Hinweis für einen Betrug. Die Klage wurde abgewiesen und der Kunde musste nicht zahlen.

Die Gründe
Nach Auffassung des Richters hat der Anbieter das Formular bewusst so gestaltet, dass ein unbefangener Kunde den Eindruck haben musste, das der Grundeintrag in das Firmenverzeichnis umsonst ist. Die Tatsache, dass die Worte "nicht" und "kostenfrei" in zwei separaten Zeilen auftauchten und somit in der zweiten Zeile nur noch "kostenfrei" erschien, ist nichts weiter als eine Täuschung über die tatsächlich doch bestehende Kostenpflicht. Die Täuschungsabsicht werde auch dadurch verstärkt, dass die anderen Eintragungsangebote - im Gegensatz zum Grundeintrag - direkt mit einem Preis versehen waren. Aufgrund dieser Gestaltung durfte der durchschnittlich unterrichtete und durchschnittlich aufmerksame Gewerbetreibende von einer Kostenfreiheit für den Grundeintrag ausgehen. Dies auch deshalb, weil Grundeinträge in Onlineverzeichnissen in der Regel umsonst sind.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 12 C 1184/02
  • Datum: 15. Januar 2003
  • Rechtskräftig: nein
  • Rechtsgrundlage: §§ 134, 138 BGB; § 1 UWG; § 263 StGB
  • Gericht: AG Herford
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20030159.htm

 

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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