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Urteile

Provider steht bei unberechtigter Kündigung Zurückbehaltungsrecht der Internet-Adresse zu

Die Konsequenzen des Urteils
Ein zwischen einem Access-Provider (Internetzugangs-Anbieter) und einem Content-Provider geschlossener Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Kündigt der Content-Provider unberechtigt, so steht dem Access-Provider bis zur vollständigen Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu.

Der Fall
Ein sogenannter Content-Provider - dieser stellt nur Inhalte im Netz bereit, nicht aber den Zugang zum Internet - kündigte aus Unzufriedenheit den Vertrag mit seinem Access-Provider. Dessen Dienstleistung besteht unter anderem darin, Kunden den Zugang zum Internet für deren Homepage zu verschaffen. Gleichzeitig mit der Kündigung verlangte der Content-Provider die Herausgabe seiner Internet-Adresse, jedoch ohne die vereinbarte Vergütung für die bereits erfolgten Leistungen zu zahlen. Nach Ablehnung der Freigabe klagte der Content-Provider auf Herausgabe. Das Gericht lehnte ab und sprach dem Beklagten bis zur Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an der Internet-Adresse zu.

Die Gründe
Mit dem Urteil judizierten die Richter, dass bei einem Vertrag zwischen einem Access-Provider und einem Content-Provider ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB vorliegt. Begründung: Gegenstand des Vertrages ist eine Geschäftsbesorgung. Aus diesem Grunde lief auch das Argument des klagenden Content-Provider ins Leere. Denn dieser berief sich auf sein jederzeitiges Kündigungsrecht aus § 671 BGB. Dieses Recht gilt jedoch nur für den Auftrag und nicht für einen Dienstvertrag. Auch dem fristlosen Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) für Nichtarbeitsverhältnisse folgte das Gericht nicht, da feste Bezüge auf vertraglich festgelegte Dauer zu leisten seien. Da der Content-Provider noch keine Zahlungen an den Access-Provider geleistet hatte, sprachen die Richter diesem ein Zurückbehaltungsrecht der Internet-Adresse gemäß § 320 BGB bis zur Begleichung der Rechnung zu. Keine Zustimmung fand das Argument des Klägers, dass er seinen Domain Name aus wirtschaftlichen Gründen sofort benötige. Das Gericht verwies ihn auf § 322 BGB, wonach er einen unverzüglichen Anspruch auf den Domain Name hat, wenn er die Rechnung begleiche; und sei es eben unter Vorbehalt des § 322 BGB.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 404 O 135/96
  • Datum: 17. September 1996
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 12, 273, 320 BGB
  • Gericht: LG Hamburg
  • Volltext:  www.netlaw.de/urteile/lghh_02.htm

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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