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Urteile

Das Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen gilt auch für einen aus mehreren Komponenten zusammengesetzten PC

Die Konsequenzen des Urteils
Auch für Sachen, die nach individuellen Kundenwünschen zusammengestellt wurden, besteht ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist aber, dass die Zusammenstellung ohne großen wirtschaftlichen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann. Demnach gilt das Widerrufsrecht auch für einen "Baukasten-PC".

Der Fall
Ein Online-Händler bot auf seiner Site die Lieferung von PC´s im Baukastensystem an. Die Computer wurden entsprechend der Kundenwünsche ausgestattet und konfiguriert. Der spätere Kläger bestellte im Juli 2000 ein Notebook mit einem zusätzlichen Akku und einer ISDN-Karte. Gegen Teilzahlung von damals rund 5.000 DM erhielt er am 4. August 2000 das Notebook einschließlich der beiden zusätzlichen Teile. Obwohl das Gerät einwandfrei funktionierte, widerrief der Kunde am 18. August 2000 den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen und verlangte Rückzahlung der Vorauszahlung. Der Shop-Betreiber weigerte sich mit dem Argument, dass es sich bei dem PC um ein Baukastensystem nach individuellen Wünschen des Kunden handle, für das ein Widerrufsrecht nicht bestehe. In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Ausschluss des Widerrufsrechts verneint und den Online-Händler zur Rückzahlung verurteilt.

Die Gründe
Das Widerrufsrecht für über das Web geschlossene Kaufverträge normiert (seit 2002) § 312 d Absatz 1 BGB. Demnach kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag widerrufen und erhält sein Geld zurück (§ 355 Absatz 1 BGB). Zum Schutz des Verkäufers bestimmt § 312 d Absatz 4 BGB jedoch eine Reihe von Ausnahmen, wonach kein Widerrufsrecht besteht. Der Händler berief sich vorliegend auf den Ausschluss gemäß § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB, der ein Widerrufsrecht für Ware, die nach "Kundenspezifikationen angefertigt werden", ausschließt. Er argumentierte, dass durch die beiden zusätzlichen Komponenten - zweiter Akku und ISDN-Karte - eine nach den Wünschen des Kunden herstellte Ware vorliege. Dem folgte der BGH nicht. Begründung: Das Notebook sei zwar nach Kundenwunsch ausgestattet worden. Bei den beiden Komponenten handelt es sich jedoch um Standardbauteile, "die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet werden" können.

Für die rein wirtschaftlich ausgerichtete Betrachtungsweise griffen die Richter auf die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesbegründung zum Widerrufsrecht zurück, das auf einer EU-Richtlinie beruht. Demnach ist dem Unternehmer die Rücknahme grundsätzlich wirtschaftlich zumutbar. Nur in bestimmten Fällen - namentlich in den in § 312 d Absatz 4 BGB genannten Ausnahmen - ist eine Rücknahme wirtschaftlich nicht zumutbar. Das ist dann der Fall, wenn der Verkäufer aufgrund der individuellen Kundenwünsche erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. So verhält es sich, wenn die Sache aufgrund der Kundenvorgaben derart individualisiert wurde, dass der Verkäufer die Sache nicht mehr anderweitig oder nur durch erhebliche Preisnachlässe weiter verkaufen kann. Kann die individuelle Anfertigung jedoch mit einem tragbarem wirtschaftlichen Aufwand in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, ist dies dem Verkäufer zumutbar. Die Richter meinten vorliegend, dass der Ausbau mit wenig Aufwand möglich sei und die Zusammensetzung auch nicht dazu führt, dass der Online-Händler die einzelnen Komponenten nicht weiter verkaufen könnte. Die Rücknahme war folglich zumutbar.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: VIII ZR 295/01
  • Datum: 19. März 2003
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB
  • Gericht: BGH Karlsruhe
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20030151.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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