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Urteile

Für Verträge über Webspace gilt Mietrecht. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Tagen jederzeit gekündigt werden

Die Konsequenzen des Urteils
Haben Kunde und Webspace-Anbieter vertraglich keine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Vertrag aufgrund seiner Eigenschaft als Mietvertrag von jeder Partei kurzfristig gekündigt werden (hier innerhalb von zwei Tagen). Hat der Kunde im Voraus bezahlt, kann er sein Geld für die Zeit nach der Kündigung zurück verlangen.

Der Fall
Irgendwann im Jahre 1999 schlossen der spätere Kläger und ein Webspace-Anbieter einen Vertrag über die Registrierung und Verwaltung mehrerer Domains. Gegenstand des Kontrakts war unter anderem die jährliche Vorauszahlung für die Verwaltungskosten für die Webadressen. Eine Vereinbarung über Kündigungsfristen fehlte hingegen. Im Juli 2000 verlangte der Webspace-Anbieter eine Vertragserweiterung, in der sich der Kunde zur Abnahme weitergehender Dienstleistungen verpflichten sollte. Nachdem der Domaininhaber nicht einwilligte, schlossen die Parteien zum 1. August 2000 einen Aufhebungsvertrag. Als der Anbieter die Vorauskosten für die Domainverwaltung für den Zeitraum August bis Ende Dezember 2000 nicht rückerstatten wollte, erhob der Kunde Klage auf Rückzahlung. In zweiter Instanz gab ihm das Oberlandesgericht (OLG) Köln recht.

Die Gründe
Das OLG konnte mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vertragsrechtlichen Einordnung von Verträgen für Rechenzentren relativ schnell feststellen, dass es sich jedenfalls bei der Bereitstellung von Webspace (Speicherplatz für die unter der Domain erreichbare Website) um einen Mietvertrag handelt. Damit war der Weg für den Anspruch auf Rückzahlung jener Kosten eröffnet, für den kein Speicherplatz bereit gestellt wurde. Der Anspruch folgte aus § 557 a BGB a. F. (jetzt § 547 BGB).

Das Gericht zeigte gleichfalls auf, dass es unerheblich ist, ob der Kunde - hier also der Mieter - die Vertragsauflösung verschuldet hat oder nicht. Denn der Vermieter ist auch im Falle eines Verschuldens des Mieters zur Rückzahlung des im Voraus bezahlten Mietzins nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dies ist jetzt auch ausdrücklich in § 547 BGB normiert.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 19 U 211/01
  • Datum: 13. Mai 2002
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 581, 557 a, 584 BGB a. F.
  • Gericht: OLG Köln
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20020386.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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