Führen Softwarefehler zu falschen Preisangaben im Internet, besteht für den Kunden kein Lieferanspruch
Die
Konsequenzen des Urteils
Online-Anbietern steht dann ein Anfechtungsgrund zu, wenn es aufgrund von Softwarefehlern zu falschen Preisangaben kommt. Der Kunde kann dann keine Lieferung zum irrtümlichen Preis verlangen.
Der
Fall
Unter der Rubrik "Preisbrecherangebote" offerierte ein Online-Kaufhaus für Computer zwei Apple- Powermac G4 und einen Flachbildschirm Apple Studio Display 15.1 Zoll zum Gesamtbruttopreis von heute 102,46 EUR. Tatsächlich lag der Preis für die drei Geräte bei 10.246 EUR. Die Falschangabe resultierte aus einer fehlerhaften Formularänderung in der Software des Providers, da bei der Übertragung der Daten zum Online-Kaufhaus zwei Kommastellen zu viel berücksichtigt worden waren.
Sehr erfreut über den wahren "Preisbrecher" orderte ein Kunde genannte drei Geräte. Aufgrund des automatischen Annahmesystems erhielt er wenige Minuten nach Abgabe seines Kaufangebotes eine Bestätigung über den Kaufvertrag. Tags darauf bemerkte der Anbieter den Irrtum und schickte dem Kunden umgehend eine Mail, in dem er die richtigen Preise mitteilte und beim Kunden anfragte, ob dieser auch zu dem richtigen Preis am Kaufvertrag festhalten wolle. Der Kunde verlangte jedoch Lieferung zum genannten Preis in Höhe von 102,46 EUR. Als sich der Webanbieter darauf nicht einlassen wollte, reagierte der Kunde mit Klage. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde der Anspruch auf Lieferung abgelehnt.
Die
Gründe
Zuerst stellte das OLG fest, dass zwischen dem Kaufhaus und dem Kunden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war und schloss sich damit der mittlerweile ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an. Sodann kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Softwarefehler und die Übermittlung der Daten zurück an den Online-Anbieter eine zur Anfechtung berechtigende falsche Übermittelung gemäß § 120 BGB darstellten. Aufgrund der Programmierung besaß der Anbieter auch keine Möglichkeit, den Fehler bei der Übermittlung zu bemerken oder gar zu korrigieren.
Die Anfechtungserklärung im Sinne von § 142 BGB lag in der E-Mail am Folgetag, in welcher der Kunde auf den Fehler aufmerksam gemacht wurde. Unbeachtlich war dabei, dass das Wort "Anfechtung" nicht ausdrücklich genannt wurde. Denn für den Kunden war ohne weiteres ersichtlich, dass der Anbieter an dem Vertrag zum Preis von 102,46 EUR nicht festhalten wollte.
Anmerkung
Die Auffassung des OLG Frankfurt a. M. wird auch vom OLG München geteilt. Das OLG München stellt allerdings unter anderem darauf ab, dass das Anfechtungsrecht bereits dann bestehe, wenn sich der Irrtum dem Internetbenutzer hätte aufdrängen müssen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010