Bei offensichtlich falschen Preisangaben im Web besteht kein Lieferanspruch
Die
Konsequenzen des Urteils
Preisangaben im Web sind dann nicht für den Homepageanbieter verbindlich, wenn irrtümlich ein wesentlich niedrigerer Preis angegeben wurde und der durchschnittliche Internetbenutzer das Versehen ohne weiteres erkennen konnte. Der Internetbenutzer kann dann nicht die Ware oder Dienstleistung zu dem irrtümlich angegebenen Preis verlangen.
Der
Fall
Eine Airline bot auf ihrer Website einen Flug in der First-Class nach Bangkok zum Preis von rund 730 Euro an. Dabei handelte es sich um eine Verwechslung mit dem Preis für die Economy-Class. Ein studierter Betriebswirt erkannte die Gunst der Stunde und buchte den Flug in der ersten Klasse, der regulär mehr als 3.600 Euro kostete. Zuerst wurde die Buchung von der Fluggesellschaft zum genannten Preis bestätigt. Nachdem Mitarbeiter den Irrtum entdeckten, schickten sie dem Kunden zwei Stunden später eine Mail und erklärten die Unwirksamkeit des Vertrages. Dabei wurde er über den Fehler bei der Einstellung des Angebotes ins Web hingewiesen. Anstelle den von der Airline nun mehr angebotenen Flug in der zweiten Klasse anzunehmen, forderte der Betriebswirt von der Fluggesellschaft einen Vergleichsvorschlag, mit dem sich die Airline zur Zahlung einer Geldsumme für den Fehler verpflichten sollte. Der vermeintlich clevere Schachzug erwies sich für den Betriebswirt als Bumerang: Sein gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die geplante Klage wurde vom Oberlandesgericht rechtskräftig wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt.
Die
Gründe
Bei der Verwechslung der Preise handelte es sich um einen Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Absatz 1 BGB, der zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Von dem Anfechtungsrecht hat die Airline durch die spätere Mail Gebrauch gemacht, indem sie die Unwirksamkeit des Vertrages mitteilte. Der Verwendung des Wortes "Anfechtung" bedurfte es nicht, da für den Vertragspartner der Wille zur "Rückgängigmachung" des Vertrages offensichtlich war. Folge: Der Vertrag über den Flug in der Frist-Class zum Preis von 780 Euro ist nie zur Entstehung gelangt (er wurde ex tunc vernichtet).
In einem solchen Falle hat der Vertragspartner gemäß § 122 Absatz 1 BGB zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens; also des Schadens, den er durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages erlitten hat. Im vorliegenden Fall bestand jedoch aus zwei Gründen kein Anspruch seitens des Betriebswirtes: Erstens hätte er die Anfechtbarkeit des Vertrages gemäß § 122 Absatz 2 BGB erkennen müssen, da ihm der höhere Preis für einen First-Class-Flug hätte bekannt sein müssen. Zum anderen war sein Handeln rechtsmissbräuchlich, da er den ihm zum korrekten Preis angebotenen Preis in der zweiten Klasse abgelehnt hat und statt dessen rechtsmissbräuchlich eine Geldforderung für den offensichtlichen Fehler verlangte.
Die Recherche
Aktenzeichen: 19 W 2631/02
Datum: 15. November 2002
Rechtskräftig:
ja
Rechtsgrundlage: §§ 119, 121, 143, 242 BGB
Gericht: OLG München
Volltext (offline): MultiMedia und Recht 2003 (Heft 4), S. 274
Anregungen
oder Kritik? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an:
Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten
handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen
Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch KEINE RECHTSBERATUNG.
Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010