Hostprovider sind zum Schadensersatz bei Serverausfall verpflichtet
Die
Konsequenzen des Urteils
Liegt ein Servercrash vor und benachrichtigt der Kunde den Provider davon, so muss der Provider Ersatz für entgangenen Gewinn leisten. Dies folgt daraus, das der Hosting-Vertrag ein Mietvertrag ist. Es liegt zwar keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung vor; dafür befindet sich der Hostprovider aber im Verzug mit der Mängelbeseitigung. Bei einem Totalausfall muss der Hostprovider die Website innerhalb von 1,5 Tagen wieder online schalten. Für die Höhe des entgangenen Gewinns ist der Beweis erbracht, wenn Bilanzen aus dem vergangenen Jahr vorgelegt werden.
Der
Fall
Ein Online-Ticketverkäufer buchte beim Hostprovider Strato AG Webspace. Zwischen den beiden wurde vereinbart, dass der Kunde eigene CGI-Scripte (Internetprogramme, die etwa den Betrieb eines Online-Shops ermöglichen) aufspielen konnte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es, falls es durch CGI-Skripte des Kunden zu Beeinträchtigung des "Regelbetriebs" bei Strato kommt, der dass der Kunde sofort vom Server abgeklemmt werden darf. Kurz vor Weihnachten lobte die regionale Presse den Service des Web-Ticketanbieters. Kurz danach kam es zum Servercrash - der Online-Shop des Kunden war nicht mehr zu erreichen. Umgehend wurde der Webhoster benachrichtigt, der umgehende Abhilfe versprach. Zwei Tage geschah allerdings nichts. Der Shop war immer noch im Off. Erst nach weiteren vier Tagen war das Angebot wieder am Netz. Dem nicht genug. Gerade am heiligen Abend herrschte erneut Funkstille, da Strato beziehungsweise das von der AG beauftragte Unternehmen kurzerhand einfach die Homepage vom Server nahm. Da wurde es dem Kunden zu bunt. Er beauftragte eine Agentur mit dem Umzug des Shops auf einen anderen Server. Wegen der Feiertage konnte der Umzug erst am 29.12.2000 erfolgreich abgeschlossen werden. Stocksauer über das Verhalten von Strato erhob der Kunde Klage auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns, der durch die Nichterreichbarkeit des Shops entstanden war. Zum Beweis legte der Ticketverkäufer seine Bilanzen aus dem Vorjahr vor. Das Gericht gab der Klage statt. Webhoster Strato musste rund € 4.500 zahlen.
Die
Gründe
Zum ersten Mal entschied ein Gericht, dass Hosting-Verträge rechtlich als Mietverträge einzuordnen sind und das ein Totalausfall einen Mangel im Sinne von § 536 darstellt.
Im vorliegenden Fall unterschied der Amtsrichter penibel und richtig zwischen den beiden Zeitpunkten, in denen die Homepage nicht erreichbar war.
1. Zeitraum vom 14.12.2000 bis zum 19.12.2000
Zwar hatte der Kunde am 14.12.2000 Strato vom Serverausfall benachrichtigt. Jedoch besteht nach richterlicher Auffassung beim Webhosting keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung gem. § 536 a Absatz 1, 1. Alt. BGB, wonach der Provider unabhängig seines Handelns oder Nichthandelns immer haftet. Begründung: Serverüberlastungen sind alltäglich und in gewissem Maße hinzunehmen. Aber auch ein Mangel im Sinne von § 536 a, Absatz 1, 2. Alt. BGB lag nicht vor. Voraussetzung dafür wäre ein Mangel gewesen, der nachträglich zu Tage tritt und deren Entstehen der Vermieter zu vertreten hat. Daran fehlte es aber, da es aufgrund der positiven Presse über den Kunden zu einer Überlastung gekommen war und der Kunde bei einem solchen Pauschal-Webhosting-Angebot keinen Anspruch auf unbegrenzte Zugriffe hat.
Allerdings hat der Kunde den Webhoster am 14.12.2000 von der Störung unterrichtet. Dieser hatte zwar eine Abhilfe zugesagt; getan hat er allerdings vorerst nichts. Somit befand er sich mit der Mängelbeseitigung im Verzug; mithin wieder die Kunden-Website und somit den Shop online zu schalten. Allein die Anzeige am 14.12.2000 begründete aber noch nicht den sofortigen Verzug, da auch dem Vermieter nach Mängelanzeige eine dem Einzelfall angemessene Zeit zur Behebung des Mangels zu gewähren ist. Nach Auffassung des Gerichts hatte Strato dazu 1, 5 Tage Zeit. Denn in dieser Zeit hatte die später beauftragte Agentur den kompletten Umzug der Homepage auf einen anderen Server organisiert. Folglich befand sich Strato ab dem 16.12.2000 in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kunde Schadensersatz verlangen.
Daran änderte auch die Bestimmung aus den AGB des Webhosters nichts, wonach er zur sofortigen Abschaltung der Kunden-Homepage berechtigt sei. Denn dafür hätte der Nachweis erbracht werden müssen, dass das CGI-Script des Kunden tatsächlich fehlerhaft war und für Betriebsstörungen auf dem Server von Strato gesorgt hat. Dafür hatte der Webhoster aber keinen Beweis erbracht.
2. Zeitraum vom 24.12.2000 bis zum 29.12.200
Da am Heiligabend die Homepage von Strato beziehungsweise seinem Erfüllungsgehilfen abgeschaltet wurde, ohne das ein Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des CGI-Scripts erbracht wurde, stand dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a, Absatz 1, 2. Alt. zu. Dafür bedurfte es keiner großen Begründung.
Hinsichtlich des Schadens, der in dem entgangenen Gewinn lag, reichte die Vorlegung der Bilanzen aus dem letzten Jahr aus. Denn anhand der Bilanzen lag eine gesicherte Wahrscheinlichkeitsprognose (sogenannte Anknüpfungstatsachen) für den tatsächlich eingetretenen Ausfall vor.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010