Wer im Impressum als Verantwortlicher genannt ist, haftet für Rechtsverstöße, die seine Mitglieder in Communities begehen (Gefälschte Nacktfotos von Steffi Graf)
Die
Konsequenzen des Urteils
Betreiber von Online-Communities sind dann verantwortlich für dortige rechtswidrige Veröffentlichungen von Nacktfotos, wenn sie ihren Mitgliedern die Publikation unter Pseudonymen erlauben. Daran ändert sich auch nichts durch Disclaimer, wonach eine solche Verantwortung ausgeschlossen ist.
Der
Fall
Nacktbilder im Netz verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht - rechtlich ganz klar. Problematisch ist allerdings, den "Urheber" zu ermitteln - wie vorliegend. In einer Community von Microsoft fanden sich Nackfotomontagen von Steffi Graf. Nicht Microsoft selbst, sondern ein Mitglied der Community hatte die Bilder unter einem Pseudonym dort eingestellt. Folglich waren Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Anbieters nicht erkennbar. Im Impressum der Homepage war naturgemäß ein Vertreter von Microsoft als Verantwortlicher genannt. Darüber hinaus verfügte der Softwareriese auch über die technische Möglichkeit und entsprechendes Personal, auf die Sites der Communities zugreifen und rechtswidrige Inhalte löschen zu können. Aus diesem Grunde nahm die Tennisspielerin dann auch Microsoft in die Verantwortung. In der mündlichen Widerspruchsverhandlung konterte das Unternehmen, dass es nicht selbst gehandelt habe und deshalb auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne. Ferner sei durch einen Disclaimer darauf hingewiesen worden, dass nur die "Manager" und nicht der Anbieter für Rechtsverstöße verantwortlich sei. Das sah das Landgericht aber anders und verurteilte Microosoft antragsgemäß.
Die
Gründe
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB ist die Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Handelt es sich dabei um Internetanbieter, so regelt § 5 Teledienst-Gesetz (hier TDG alte Fassung) als vorrangige Spezialnorm, für welche Inhalte der Betreiber verantwortlich ist. Dabei stellt § 5 Absatz 1 TDG lapidar und vordergründig rein deklaratorisch fest, dass der Dienstanbieter für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen (hier also § 823 BGB) stets verantwortlich ist. Problematisch war vorliegend aber, dass nicht Microsoft, sondern ein, unter einem Nick-Name handelndes Community-Mitglied die Fotomontagen ins Netz gestellt hatte. Nach Auffassung der drei Kölner Richter liegen aber auch dann eigene Inhalte vor, wenn sich der nicht handelnde Homepagebetreiber fremde Inhalte zu eigen macht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein objektiver Internetuser durch die Angebotsgestaltung den Eindruck gewinnt, dass der tatsächlich vom Betreiber bereit gestellte Inhalt und die Inhalte seitens Dritter eine "Einheit" sind. Mit anderen Worten: eigene Inhalte und fremde Inhalte sind so mit einander verbunden, dass der Benutzter gar nicht mehr so recht weiß, welches Angebot nun vom Betreiber und welches von einem Dritten bereit gestellt werden. Da Microsoft die Möglichkeit des Einstellens von Inhalten seitens der Community-Mitglieder unter Nick-Names eröffnet, verschwindet der wahre Inhalteanbieter faktisch hinter dem Homepagebetreiber. Folge: Es ist nicht mehr eindeutig feststellbar, von wem das Angebot tatsächlich stammt. Auch kann der Benutzer den wahren Anbieter wegen des Pseudonyms nicht ermitteln, da Name und Anschrift nur Microsoft bekannt sind.
Deshalb ist auch der Hinweis, dass die Haftung für Verstöße seitens der Community-Mitglieder ausgeschlossen sei, ohne rechtliche Wirkung. Daraus folgt schlussendlich, dass sich eine, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte Person nur an den Betreiber der Community (hier Microsoft) wenden kann. Somit ist auch der Betreiber zur Unterlassung verpflichtet.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010