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Urteile

Unverlangte Wahlwerbung via E-Mail ist verboten. Dabei ist es ohne Belang, dass die Botschaft nicht von der Partei, sondern von einem Dritten stammt

Die Konsequenzen des Urteils
An der Unzulässigkeit unaufgefordert zugesandter Mails ändert sich auch dadurch nichts, dass sie von einer politischen Partei stammen. Die Partei haftet auch dann als mittelbarere Störerin, wenn sie durch die Installation eines "E-Cards-Programm" die Versendung durch Dritte ermöglicht.

Der Fall
Die Zeichen der Zeit erkannt, bot eine bundesweit vertretene politische Partei auf ihrer Homepage einen Service für E-Cards. Im Gegensatz zu sonst üblichen E-Cards konnten die Besucher bestimmte vorgefertigte politische Botschaften anklicken und einem Dritten eine Mail schicken mit dem Vermerk, dass für diesen eine Nachricht auf der Homepage der Partei hinterlegt sei. Ungewöhnlich war auch, dass der Absender nicht seinen Namen eintragen musste, sondern beim Empfänger nur die Webadresse der Partei erschien. Wie das Leben so spielt, landete eine dieser Mails im geschäftlich genutzten E-Mail-Account eines Rechtsanwalts. Der Advokat fühlte sich wohl von so viel politischem Mitteilungsdrang gestört und erhob Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Landgericht München I gab dem Antrag statt. Für die bayerischen Richter spielte es dabei keine Rolle, dass die Partei selbst gar nicht die Mail geschickt hatte, sondern ein unbekannter Dritter.

Die Gründe
Der Unterlassungsanspruch für die Einstweilige Verfügung ergab sich aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwaltes. Das Landgericht München folgte damit der wohl überwiegenden Rechtsprechung, wonach unverlangte E-Mails ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt rechtswidrig sind. Die Besonderheit in diesem Fall lag aber darin, dass die Partei als Antragsgegnerin nicht selber gehandelt hat, sondern durch die Bereitstellung des "E-Cards-Service" nur die Versendung durch ihr unbekannte Dritte ermöglichte. Nach Auffassung der Richter ändert das jedoch nichts an der Verantwortlichkeit. Die Antragsgegnerin hafte dennoch und zwar als mittelbare Störerin. Denn sie habe "willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtwidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt". Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Partei auf Ihrer Homepage die Option zum Verschicken der Mails bereit gestellt und jedem beliebigen Dritten die Versendung nicht verlangter Mails ermöglicht habe.

Schulbuchmässig nahm das Gericht abschließend noch eine Abwägung zwischen den Interessen der Partei auf freie Parteibetätigung gemäß Art. 21 Grundgesetz und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz auf der einen und dem Recht auf ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebes (Art. 14 Grundgesetz) auf der anderen Seite vor. Im Ergebnis setzte sich das Recht des Anwalts durch, da es bei einer Duldung solcher Mails zu ganz erheblichen Störungen des Betriebsablaufes in der Kanzlei kommen kann. Die Interessen der Partei hätten demgegenüber zurückzustehen, da es noch viele weitere Möglichkeiten zur politischen Willensbildung und Meinungsäußerung als die Versendung von Wahl-E-Mails gebe.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 33 O 17030/02
  • Datum: 05. November 2002
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: § 935 ZPO; §§ 1004, 823 Absatz 1BGB
  • Gericht: LG München I
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20030008.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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