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Urteile

Access-Provider, dessen Kunden rechtsradikale Inhalte auf der Website anbieten, müssen die Zugänge sperren. Die Behörde darf dabei auch die sofortige Vollziehung anordnen

Die Konsequenzen des Urteils
Die zuständige Behörde darf gegen einen Anbieter von Internetzugängen (Access-Provider) eine Sperrungsanordnung aussprechen, wonach dieser die Zugänge jener Kunden abschalten muss, die auf ihren Webseiten rechtsradikale Angebote bereit halten. Dabei darf die Behörde gleichzeitig auch bestimmen, dass der Anordnung sofort Folge zu leisten ist (sofortige Vollziehung). Der dagegen gerichtete Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Fall
In einer wahren Welle sprachen die für den Jugendschutz zuständigen Behörden in Bayern und Nordrhein-Westfalen Sperrungsanordnungen gegenüber Access-Provider aus. Hintergrund war die Ermittlung von Websiteinhabern, die auf ihren Seiten Material mit rechtsradikalem Inhalt platziert hatten und die Kunden der betroffenen Provider waren.

Die Gründe
Vorab stellte das Verwaltungsgericht fest, dass kein Verfahrensfehler vorlag. Der Antragsteller hatte eine tatsächlich nicht erfolgte vorherige Anhörung in bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerügt. Einer Anhörung bedurfte es aber nicht, da hinsichtlich der Sperrungsanordnung eine vorherige Anhörung erfolgt war und es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solcher keiner Anhörung bedarf. Denn die weitergehende Anordnung ist ein uneigenständiger Teil der Sperrungsanordnung, bei der de facto eine Anhörung erfolgt ist.

Das Gericht hat vorliegend nur die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse einer Abschaltung der Internetzugänge auf der einen Seite und dem Interesse des Provider auf Bereitstellung der Zugänge auf der anderen Seite überprüft. Kurz und bündig wurde festgestellt, dass das Interesse der Bevölkerung vor Verschonung von Volksverhetzung im Internet Vorrang hat. Wörtlich meinten die drei Richter, dass kein Anlass bestünde, "den strafbaren Umtrieben im Internet ihren Lauf zu lassen und angesichts der zahlreichen Umgehungsmöglichkeiten sowie der Anonymität der Urheber die Hände in den Schoß zu legen". Da dem Provider die Abschaltung technisch zumutbar war und ihm angesichts nur zwei betroffener Zugänge auch keine schweren finanziellen Verluste entstehen würden, konnte das öffentliche Interesse auch in diesem Punkt bejaht werden.

Anmerkung
Es bestehen gegenteilige Gerichtsentscheidungen Das Verwaltungsgericht Minden (Az. 31.10.2002 - 11 L 1110/02) verneint ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Da das vorliegende Verfahren eine Besonderheit aus dem Verwaltungsrecht betrifft, möchten wir Ihnen kurz den Hintergrund erklären.

Sobald eine Behörde eine Anordnung (auch Verfügung oder Verwaltungsakt genannt) an den Bürger richtet, die diesen belastet, kann Widerspruch und danach Anfechtungsklage erhoben werden. Da in den Rechtskreis des Bürgers eingegriffen wird, bestimmt § 80 Absatz 1 VwGO, dass die Anordnung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens beziehungsweise der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage keine Wirkung hat. Der Bürger muss die Anordnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht befolgen. Juristen nennen diesen Zustand "aufschiebende Wirkung" oder "Suspensiveffekt" (was das gleiche meint). Jedoch kann die Behörde in bestimmten Fällen auch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Anordnung sofort ausgeführt wird - so genannte sofortige Vollziehung. Von diesem Instrument darf die Behörde etwa dann Gebrauch machen, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse steht (§ 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO). Auf dieses Interesse hat sich hier die Behörde berufen. Damit der Bürger nicht schutzlos vor der angeordneten sofortigen Vollziehung ist, kann er gemäß § 80 Absatz V VwGO das Verwaltungsgericht anrufen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Gericht prüft dann eigenständig, ob das öffentliche Interesse tatsächlich überwiegt oder ob das Aufschubinteresse des Bürgers den Vorrang genießt. In jedem Fall trifft das Gericht seine Entscheidung durch einen Beschluss, gegen den dann noch die Beschwerde zum Oberlandesgericht (in einigen Ländern heißen die obersten Landesverwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtshof) möglich ist.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 13 L 1848/02
  • Datum: 06. Dezember 2002
  • Rechtskräftig: nicht bekannt
  • Rechtsgrundlage: § 80 Absatz 5 VwGO
  • Gericht: VG Arnsberg
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20030010.htm

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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