Im Kampf um Internetadressen hat der Schutz von Marken Vorrang vor der Meinungsfreiheit (castor.de)
Die
Konsequenzen des Urteils
Der Inhaber einer rechtlich geschützten Marke hat ein umfassendes Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen seines Kennzeichens. Daran ändert sich auch nichts durch das Recht auf Meinungsfreiheit, wenn mit der zu Unrecht reservierten Marke www.castor.de die Atompolitik kritisiert wird.
Der
Fall
Eine Bürgerinitiative hatte sich die Domain www.castor.de reserviert und dort ausschließlich kritische Stellungnahmen zur deutschen Atompolitik und insbesondere den Transport von atomaren Brennstäben in so genannten Castorbehältern zu atomaren Endlagern angegriffen. Für die Castorbehälter hat die Betreiberfirma die Marke "Castor" eintragen lassen. Erfolglos verlangte die Firma von der Bürgerinitiative die Freigabe der gleichlautenden Adresse. Im sich anschließenden Prozess gewann die Initiative dennoch. Aber nur, weil es sich bei der Marke "Castor" um keine berühmte Marke handelte. Das Gericht sprach aber zu gleich aus, dass - wenn Markenschutz bestanden hätte - die Klage der Firma erfolgreich gewesen wäre. Damit statuierten die Richter, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Grundgesetz nicht höher wiegt als ein bestehendes Markenrecht.
Die
Gründe
Die Betreiberfirma begründete ihren Freigabeanspruch der Webadresse vornehmlich aus das Markenrecht, was das Gericht aber mangels Berühmtheit verneinte. Zugleich wiesen die Richter daraufhin, dass der Schutz über das Namensrecht gemäß § 12 BGB auch nicht bestünde, da der "Castor" nicht Bestandteil des Firmennamens der Klägerin ist. In Betracht kam gleichfalls ein Abwehranspruch aus § 823 Absatz 1 BGB, der eine berühmte Marke - neben den §§ 14, 15 MarkenG - vor Verwässerung schützt. Da es aber an einer berühmten Marke gerade fehlte, ging auch diese Anspruchsgrundlage ins Leere. Im Zusammenhang mit § 823 BGB machte das Gericht aber deutlich, dass bei einer berühmten Marke der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen ist, weil der zu Unrecht eingetragene Domaininhaber die Webkennung ausschließlich zum politischen Meinungskampf verwende. Denn insoweit begründet das Recht aus der Marke einen umfassenden Abwehranspruch gegen unberechtigte Reservierungen, der auch nicht durch das Recht auf politische Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz ausgehebelt wird.
Die Recherche
Aktenzeichen: 11 O 96/02
Datum: 23. Mai 2002
Rechtskräftig:
nein
Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 MarkenG; § 12 und § 823 I BGB
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010