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Urteile

Die unberechtigte Nutzung einer durch das Markenrecht geschützten Internetadresse führt zum Schadensersatz

Die Konsequenzen des Urteils
Ist die Webadresse identisch mit einer Marke, so stellt die Reservierung durch einen anderen eine Markenverletzung dar. Der Markeninhaber kann für die Reservierungszeit Schadensersatz verlangen. Grundlage dafür ist die Lizenzanalogie. Für die Lizenzhöhe ist aber der Markeninhaber beweispflichtig.

Der Fall
Wieder einmal verlangte ein Markeninhaber die "Herausgabe" die auf den Namen seiner Marke lautenden Domain. Daneben verlangte er aber auch noch Schadensersatz für jene Zeit, in der er die Webadresse nicht benutzen konnte. Dabei stützte er sich auf das Rechtsinstitut der Lizenzanalogie. Das Rechtsinstitut ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben, wird aber seit langer Zeit anerkannt. Sobald eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten vorliegt, kann der Rechteinhaber Schadensersatz in jener Höhe verlangen, zu der ein Lizenzrecht eingeräumt wird. Der hiesige Markeninhaber taxierte die Lizenz mit einer Höhe von 1.500 Euro pro Monat - und erntete wohl beim Landgericht schallendes Gelächter. Die Richter gaben seinem Anspruch zwar statt - allerdings nur in Höhe von 150 Euro monatlich.

Die Gründe
Da beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, konnte das Gericht von einer Markenverletzung gemäß §§ 5, 15 MarkenG ohne weitere Ausführungen ausgehen. Gleichfalls kurz und schmerzlos bejahte das Landgericht den Schadensanspruch nach den Regeln der Lizenzanalogie. Schwierig wurde es indes bei der Höhe. Wie auch beim Schmerzensgeld muss der Verletzte Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachte Höhe des Ersatzanspruches machen. Dafür hatte der hiesige Markeninhaber aber sehr wenig vorgetragen mit der Folge, dass das Gericht in seiner Ermessensentscheidung (§ 287 ZPO) lediglich zu einem monatlichen Anspruch in Höhe von 150 Euro kam.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 312 O 116/02
  • Datum: 02. Juli 2002
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 5, 15 MarkenG; § 287 ZPO
  • Gericht: LG Hamburg
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20020324.pdf

 

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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