Streiten zwei namensgleiche Personen um "ihre" Webadresse, so kann die Verwechslungsgefahr dadurch verhindert werden, indem auf der Eingangsseite darauf hingewiesen wird, dass der Namensgleiche ebenfalls im Internet mit einer Homepage vertreten ist (vossius.de)
Die
Konsequenzen des Urteils
Haben zwei Parteien aufgrund eines Kennzeichenrechts einerseits und aufgrund eines Namensrecht andererseits tatsächlich einen Anspruch auf eine gleichlautende Domain, so hat der Rechteinhaber mit den jüngeren Ansprüchen grundsätzlich Rücksicht auf die Belange des Inhabers mit den älteren Rechten zu nehmen. Hat der jüngere Rechteinhaber die Adresse reserviert, kann die Rücksichtnahme dadurch erfolgen, dass er auf der Eingangsseite seiner Homepage darauf hinweist, dass auch noch eine Site eines Namensvetters im Web existiert. Um die tatsächlich bestehende Verwechslungsgefahr weiterhin zu vermeiden, kann der jüngere Rechteinhaber einen Link zur Homepage des anderen setzen. Der jüngere Rechteinhaber ist aber nicht zur Freigabe der in Streit stehenden Domain verpflichtet.
Der
Fall
Wieder einmal sorgen Rechtsanwälte für Bewegung in Sachen Domainrecht. Geklagte hatte die seit 1986 bestehende Kanzlei "Vossius & Partner" gegen ihren ehemaligen Sozius und Namensgeber. Dieser hatte sich 1992 aus der Kanzlei verabschiedet. Vertraglich hatte er aber die Sozietät zum Weiterführen des Namens "Vossius & Partner" zugesichert. Anstatt den Lebensabend mit Segeln und Golfen zu verbringen, stieg er in die Kanzlei seines Sohnes, Dr. Volker Vossius, ein. Der Sohnemann erkannte die multimedialen Zeichen und reservierte Anfang 1997 die Webadressen www.vossius.de und www.vossius.com. Ungefähr ein Jahr später meldete die Sozietät "Vossius & Partner" die Domains www.vossiuspartner.de und www.vossiuspartner.com an. Rund zwei Jahre danach, ließ Vossius Senior seine ehemaligen Kollegen wissen, dass er die Gestattungsvereinbarung zum Führen seines Namens als Kanzleibezeichnung widerrufe. Davon wenig beeindruckt wurde die Kanzlei weiter unter dem Namen des ehemaligen Sozius geführt. Mehr noch: Die Kanzlei erhob Unterlassungsklage gegen Vossius junior und senior dahingehend, dass sie die Betreibung von www.vossius.de und www.vossius.com zu unterlassen haben. Ferner sollte die Löschungserklärung für die streitigen Domains bei der zuständigen Vergabestelle DENIC abgegeben werden. Des weiteren sollten die beiden Beklagten Auskunft darüber geben, welche Mandanten sich über die streitigen Domains gemeldet haben und wieviel Honorare erzielt wurden.
Die
Gründe
Der klagenden Kanzlei steht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 15 MarkenG hinsichtlich der Benutzung von www.vossius.de und www.vossius.com zu. Denn einerseits benutzt sie den Namen "Vossius & Partner" bereits seit 1986 und hat somit ein geschütztes Unternehmenskennzeichen erworben, das grundsätzlich auch für Anwaltskanzleien gilt. Andererseits kommt es auch zu einer Verwechslungsgefahr, da nicht wenige Internetnutzer die Kanzlei gleichfalls unter den streitigen Webadressen vermuten. Auch der Widerruf der Gestattung zur Benutzung des Namens durch den ehemaligen Sozius blieb unbeachtlich, da er die Gestattung unwiderruflich und ohne zeitliche Beschränkung abgegeben hatte. Allerdings setzt ein Unterlassungsanspruch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen unbefugten Gebrauch des Unternehmensnamens voraus. Zu bedenken war hier, dass dem Beklagten wegen der Identität seines bürgerlichen Namens und der Unternehmenskennzeichnung nach § 12 BGB gleichfalls ein Recht an den Domains zusteht. In diesem Fall der Gleichnamigkeit ist der Prioritätsjüngere - hier Dr. Vossius - zur Rücksichtnahme verpflichtet. In Betracht kommt dabei etwa die Verwendung einer Domain mit einem Zusatz - so etwa www.volker-vossius.de. Kommen allerdings zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr andere, mildere Mittel in Betracht, so ist auf diese zuzugreifen. Nach Auffassung des BGH reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn der Domaininhaber auf der Eingangsseite seiner Homepage darauf hinweist, dass es sich nicht um die virtuelle Präsenz der Kanzlei "Vossius & Partner" handelt und einen entsprechenden Link setzt. Da ein milderes Mittel besteht, war der ehemalige Sozius nicht zur Benutzungsunterlassung verpflichtet. Auch die Löschungserklärung gegenüber der DENIC musste er nicht abgeben.
Der Bundesgerichtshof hat zwar dem Antrag auf Schadensersatz statt gegeben. Verneint hat er aber das Auskunftsbegehren, welche Mandantschaften der Beklagte über die Webadressen erhalten hat und wie hoch die Honorare waren. Begründung: Anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den Mandanten.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010