Über das Web geschlossene Kaufverträge sind wirksam
Die
Konsequenzen des Urteils
Rechtlich verbindliche Willenserklärungen können auch über das Internet abgegeben werden. Wer neue Sachen bei Versteigerungen anbietet, deren Zuschlag bei Ablauf der Auktionsfrist der Meistbietende erhält, ist an das Angebot gebunden. Er muss die Sache auch dann verkaufen, wenn der Neupreis weit über dem Höchstgebot liegt.
Der
Fall
Online-Auktionen sorgen nicht nur wirtschaftlich für Schlagzeilen, sondern beschäftigen zunehmend auch die Gerichte. Im Rahmen einer Privatversteigerung bei Ricardo bot ein Privatmann einen funkelnagelneuen VW Passat an. Neupreis damals: 45.000 Mark. Durch das Unterschreiben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtete sich der Anbieter, den Wagen bei Versteigerungsende an den Meistbietenden zu verkaufen. Acht Sekunden vor dem virtuellen Auktionsschluss erfolgte das letzte Angebot in Höhe von rund 26.000 DM. Nachdem der Ersteigerer von Ricardo Anschrift und Telefonnummer des Anbieters erhalten hatte, verweigerte dieser den Verkauf zu 26.000 Mark und verlangte statt dessen 39.000 Mark. Damit mochte sich der Ersteigerer aber gar nicht zufrieden geben und beharrte auf einen Kaufpreis zum letzten Gebot in Höhe von 26.000 Mark. Da der Anbieter hartnäckig blieb, folgte die Klage. Das Landgericht Münster als erste Instanz schmetterte die Klage auf Herausgabe des Autos gegen Zahlung von 26.000 Mark ab. Begründung: Es sei gar kein Kaufvertrag geschlossen worden. Das sahen die Kollegen vom Berufungsgericht aber anders und urteilten, dass der Ersteigerer den Wagen für 26.000 DM erworben hat. Und so sah es auch der Bundesgerichtshof.
Die
Gründe
Einzig und allein umstritten war die Frage, ob der Beklagte durch das Einstellen des Angebotes in die Auktion ein rechtlich relevantes Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben hat oder ob es sich um eine unverbindliche Aufforderung an die Bieter handelte, ihrerseits ein Angebot abzugeben (sogenannt invitatio ad offerendum). In schöner lehrbuchhafter Diktion erklärten die BGH-Richter die Voraussetzung für ein Vertragsangebot und kamen dann zu dem Schluss, dass ein Angebot rechtsverbindlich auch über das Internet abgegeben werden kann. Nimmt ein Käufer das Angebot an, so ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Folge: Der Verkäufer muss die Sache heraus geben. Dass ein Kaufvertrag auch im Rahmen einer Online-Auktion zustande kommen kann, steht nichts entgegen. Voraussetzung ist nur, dass das Angebot wirksam abgegeben ist. Dann versuchte der Beklagte durch einen "Trick" dennoch seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Er behauptete in der Revision, dass er sich bei der Eingabe des Startpreises vertippt habe und somit einem Erklärungsirrtum unterlegen sei. Doch die "Finte" zog nicht, denn diesen Irrtum hätte der Beklagte bereits in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Münster geltend machen müssen. Denn insoweit handelt es sich um ein neues Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht. Das darf aber gemäß § 561 ZPO vom BGH nicht berücksichtigt werden, da das oberste deutsche Zivilgericht nur Rechtsfragen prüft und sonst nichts.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010