Städte haben keinen Anspruch auf Domains, die den Namen ihrer zugehörigen Ortsteile tragen
Die
Konsequenzen des Urteils
Es liegt keine Namensanmaßung vor, wenn sich ein Dritter eine Domain reserviert und diese den Namen eines Ortsteils einer Stadt trägt. Denn suchende Internetbenutzer geben nicht den Namen des Ortsteils ein, sondern den Namen der Stadt. Somit ist es einem Privatmann etwa erlaubt, unter Namen von Orteilsteilen für Ferienwohnungen zu werben.
Der
Fall
In Glückburg an der Ostsee gibt es nicht nur Sonne, Strand und Meer, sondern auch Zoff um Domains. Die klagende Stadt unterhält nicht unter ihrem "Hauptnamen" eine Homepage, sondern betreibt auch unter den Namen der einzelnen Ortsteile Internetangebote. Allerdings war die Adresse für den Stadtteil "Sandwig" bereits durch einen Privatmenschen reserviert, der dort neben allgemeinen Infos über die Stadt auch für Ferienwohnungen im Ort warb. Darüber wenig begeistert, forderten die Stadtväter die Freigabe der "Ortsteildomain". Begründung: Der Stadt stehe aufgrund ihres Namensrecht auch ein Anspruch auf alle Domains zu, die mit Stadtteilen identisch seien. Da der derzeitige Adresseninhaber nicht einmal die Bezeichnung als Familienname trage, stünden ihm überhaupt keine Recht an www.sandwig.de zu. Nachdem der private Domaininhaber einer Freigabeaufforderung nicht nach kam, erhob die Stadt Klage auf Freigabe. Dem mochte das Landgericht (LG) Flensburg aber nicht folgen.
Die
Gründe
Wieder einmal stand der Namensschutz gemäß § 12 BGB im Mittelpunkt. Nach Auffassung des Gerichts darf der Beklagte den in Streit stehenden Namen auch dann als Internetadresse reservieren und dort ein beliebiges Angebot präsentieren, wenn er selbst nicht mit Familiennamen so heißt. Voraussetzung ist aber, dass er die Adresse vor der Stadt hat reservieren lassen und das er keine Kenntnis davon besaß, dass sich die Stadt zu einem späteren Zeitpunkt einmal unter dieser Adresse präsentieren will. Denn insoweit gilt der Prioritätsgrundsatz.
Eine Reservierung wäre dem Privatmann aber dann verboten, wenn es sich bei der Domain um einen besonders "auffallenden Namen wie zum Beispiel "Rotschild" handelt". Daran mangelte es vorliegend aber. Auch konnte sich die Stadt nicht darauf berufen, dass es sich bei der Adresse um einen Namen eines ihrer Stadtteile handelt. Richterliche Begründung: Der durchschnittliche Internetnutzer werde kaum den Namen des Stadtteils eingeben, wenn er Informationen über die Stadt Glückburg sucht. Unbeachtlich sei ferner auch, ob der Beklagte die Adresse für private oder kommerzielle Zwecke nutze, denn ein Großteil der reservierten Domains werde zu privaten Zwecken genutzt.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010