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Urteile

Das Widerrufsrecht für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermodule kann nicht ausgeschlossen werden

Die Konsequenzen des Urteils
Onlinehändler dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das gemäß § 5 FernAbsG garantierte Widerrufsrecht bei Verbrauchern für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermodulen nicht ausschließen. Solche Klauseln sind unwirksam und der Verbraucher kann dennoch die Ware zurückschicken und sein Geld verlangen.

Der Fall
Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wollte ein Onlinehändler das Widerrufsrecht für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermodellen auch gegenüber Verbrauchern ausschließen. Begründung: Die elektronischen Bauteile würden oft verwechselt oder beschädigt beim Händler eintreffen. Ferner besteht die potentielle Gefahr der Verseuchung mit Computerviren oder Trojanischen Pferden. Würde ein Widerrufsrecht bestehen, müsste der Händler wirtschaftlich nicht tragbare Untersuchungen vornehmen. Aus diesem Grunde sei das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Damit gar nicht einverstanden, reichte ein Verbraucherverband Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ein, die das Landgericht Leipzig auch erließ. Dagegen ging der Webhändler dann in Berufung. Aber auch das Oberlandesgericht Dresden gab den Verbraucherschützern Recht.

Die Gründe
Der Ausschluss verstößt gegen § 5 I und III FernAbsG, wonach dem Verbraucher beim Onlineshopping ein unabdingbares Widerrufsrecht zusteht. Es greift auch keine Ausnahme aus § 3 II Nr. 1 bis 5 FernAbsG ein, wonach das Widerrufsrecht unter anderem dann wirksam ausgeschlossen werden darf, wenn es sich um Ware handelt, "die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet ist". Welche Waren dies nun im Einzelnen sind, konnte der Amtsrichter mangels fehlender Rechtsprechung nicht festlegen. Er griff vielmehr auf die von der Literatur entwickelte Leitlinie zurück, wonach das Widerrufsrecht dann ausgeschlossen werden darf, wenn der Verbraucher nach der Rücksendung weiterhin von der Leistung des Onlineversenders profitiert. Gemeint sind damit alle Waren, die kopiert werden können. Hiermit soll die durchaus gängige Praxis verhindert werden, dass sich der Käufer eine Kopie zieht, die Ware dann einfach zurück sendet und dann auch noch seinen Kaufpreis zurück erhält. So liegt es aber bei RAM-Bausteinen und Speichermodulen nicht, da diese ja nicht kopiert werden. Auch der "Verseuchungseinwand" von Viren und Trojanischen Pferden bewirkt keine Ausnahme. Richtig sei zwar, dass das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers dadurch leide. Allerdings handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die detailliert dargelegt ist mit der Folge, dass keine, vom Gesetzgeber übersehene Gesetzeslücke vorliegt. Ferner handelt es sich beim Fernabsatzgesetz um ein Gesetz zum Schutze des Verbrauchers, so dass auch schon aus diesem Grunde eine Ausweitung grundsätzlich zu unterbleiben hat. Hinsichtlich des Ausschlusses für gelieferte Motherboards zeigte der Amtsrichter, dass es durchaus auch sachkundige Juristen gibt, die einen PC nicht als bessere Schreibmaschine erachten. So stellte der Richter fest, dass das Motherboard ja noch mit einem BIOS versehen ist, was eine Software darstellt. Handelt es sich um Software, so kann der Webhändler das Widerrufsrecht für den Fall ausschließen, dass der Kunde ein angebrachtes Siegel entfernt hat und dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Allerdings sind Motherboards regelmäßig mit keiner Versiegelung versehen, so dass der Ausschluss auch für Motherboards unzulässig ist.

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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