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Urteile

Das Setzen eines Link auf eine Homepage mit rechtswidrigem Inhalt ist bei vorsätzlichem Handeln strafbar

Die Konsequenzen des Urteils
Das Setzen eines "Links" auf eine Homepage mit rechtswidrigem Inhalt kann den strafrechtlichen Tatbestand der Beihilfe zur Anleitung und Billigung von Straftaten (§ 130a, Absatz 1, § 140 StGB) erfüllen. Voraussetzung ist jedoch der Beweis, dass der Beschuldige den "Link" vorsätzlich in Kenntnis des Inhalts gesetzt oder diesen nach Kenntnis aufrecht erhalten hat.

Der Fall
Die Bundestagsabgeordnete Marquardt (PDS) unterhielt auf ihrer eigenen Homepage einen "Link" zu der Homepage einer linksradikalen Zeitschrift. "Links" stellen Verknüpfungen von einer Homepage zu einer anderen dar. Sobald der Benutzer auf die unterlegte Fläche klickt, gelangt er automatisch auf eine andere Homepage. Nach Angaben der Politikerin bestand der "Link" seit April 1996. Zwei Monate später erschienen auf der "verlinkten" Web-Site Artikel mit rechtswidrigem Inhalt. Unter anderem informierte die Homepage nun in einem "Kleinen Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten" über die Vorgehensweise zu Sabotageakten gegen die Deutsche Bahn. Die Staatsanwaltschaft erblickte in dem Setzen des "Links" auf die Homepage den Tatbestand der Beihilfe zur Anleitung und Billigung von Straftaten und klagte die Abgeordnete an. Das Gericht sprach die Beschuldigte frei.

Die Gründe
Die Richter erkannten an, dass das Setzen von "Links" durchaus den strafbaren Tatbestand der Beihilfe zur Anleitung und Billigung von Straftaten (§§ 130a, Absatz 1, 140, Nr. 2, 27 StGB) erfüllt. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen des positiven Beweises, dass die Beschuldigte den "Link" in Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts bewusst und gewollt gesetzt hat oder nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit weiter aufrecht erhielt. Demnach muss die für den "Link" Verantwortliche vorsätzlich handeln. Dies konnte der Politikerin weder im Zeitpunkt der Verknüpfung noch im Zeitpunkt der Einspeisung der rechtswidrigen Artikel nachgewiesen werden. Offen ließen die Richter, ob sich die Abgeordnete durch Unterlassen aufgrund von Ingerenz strafbar machte. Selbst wenn man eine Garantenstellung kraft Ingerenz bejahen würde, wäre der Beschuldigten nur Fahrlässigkeit und kein Vorsatz vorzuwerfen.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 260 DS 857/96
  • Datum: 30. Juni 1997
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 130, Absatz 1, 140, Nr. 2, 27 StGB iVm §§ 316 b, 126 StGB
  • Gericht: AG Berlin-Tiergarten
  • Volltext:  www.netlaw.de/urteile/agb_01.htm

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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