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Urteile

Preisangaben bei Internetwerbung dürfen nicht durch einen verweisenden Link erfolgen

Die Konsequenzen des Urteils
Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung gelten auch im Web. Angepriesene Produkte müssen deshalb immer ordnungsgemäß angegeben werden. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Benutzer erst auf einen die Werbung begleitenden Link klicken muss, um danach den vollen Endpreis zu erfahren.

Der Fall
Den Stein ins Rollen brachte eine Werbekampagne der Telekom auf deren Website. Der einstige Monopolist warb dort für seine T-Online-Flatrate mit dem Slogan "Rund um die Uhr für null Pfennig surfen". Doch damit war nur die halbe Wahrheit gesagt. Auf der Site fand sich des weiteren ein Link mit der Bezeichnung "Details". Nach dessen Anklicken erfuhr der potentielle Kunde, dass zwar das Surfen als solches kostenlos sei; jedoch ein monatlicher Grundpreis von 79 Mark zu zahlen sei.

Wenig amüsiert von der "versteckten" Preisangabe erwirkte ein Mitbewerber eine Einstweilige Verfügung. Inhalt: Die Telekom darf nicht mehr in dieser Form werben, da ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Dagegen klagte der Riese mit dem magentafarbenden T - und verlor.

Die Gründe
Das Berufungsgericht sah in der Werbung ausschließlich einen Verstoß gegen § 1 UWG (Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr) in Verbindung mit § 1 Absatz 5 PAngV und nicht - wie die Vorinstanz - eine Verletzung von § 3 UWG (Irreführende Werbung).

Der entscheidende § 1 Absatz 5, S. 2 (in der Fassung vom 28. Juli 2000) verpflichtet jeden Anbieter, alle Preisbestandteile in der Art und Weise darzustellen, dass sie "deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind". Anerkannt ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass bei Printwerbung mittels eines gut sichtbaren "Sternchens" ein Verweis auf den unteren Teil der Werbeanzeige verwiesen werden darf, wo der Verbraucher dann - wenn auch in kleinerer Schrift - den wahren Endpreis erfährt. Ausgehend von dieser Rechtsprechung reicht es bei Internetreklame aber nicht, wenn lediglich ein Link erkennbar macht, dass es sich nicht um den Endpreis handelt. Begründung: Der Verbraucher muss noch weitere Aktivitäten entfalten und nur allein aufgrund des Links weiß er nicht, welche Art von Gebühren noch anfallen können und vor allem erfährt er nichts über die Höhe möglicher zusätzlicher Gebühren. Da eine solch" gestaltete Werbung den Mitbewerber benachteiligt, kann dieser Unterlassung verlangen.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 6 U 38/01
  • Datum: 12. Juli 2001
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Absatz 5 PAngV
  • Gericht: OLG Frankfurt am Main
  • Volltext:  www.jurpc.de/rechtspr/20010187.htm

 

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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