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Urteile

Schmähkritik gegenüber einem Mitbewerber via Internet ist verboten

Die Konsequenzen des Urteils
Das Gericht sah in der "kritischen" Veröffentlichung eines Computerhändlers eine unzulässige Schmähkritik. Aufgrund der bestehenden Wettbewerbsverhältnisse wurden die Behauptungen "Müll" und "Schrotthaufen" eines mit ihm in Wettbewerb stehenden Herstellers für deren Computerprodukte gemäß § 14 UWG als Anschwärzung bewertet. Ferner liegt darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Das Landgericht verlangte die Unterlassung dieser Kritik, da solche Behauptungen keine zulässige Sachaussage mehr bilden.

Der Fall
Ein Computerhändler veröffentlichte im Internet einen mit Kritik gespickten "Erfahrungsbericht" über einen Computerbausatz. Der Bericht enthielt folgende Behauptungen: Der Bausatz sei "Müll" und ein "überteuerter Schrotthaufen". Ferner ärgerte sich der Händler darüber, dass die Bausätze in einem Karton voller "Müllstücke, Styroporreste und Kunststofffetzen" an die Kunden versandt wurden. Der Hersteller, ebenso wie der Computerhändler Vertragspartner der Computerfirma "Amiga", verlangte Unterlassung dieser Aussagen. Da beide durch die Vertragspartnerschaft zu "Amiga" zueinander im Wettbewerb standen, folgte das Gericht dem Antrag des Klägers.

Die Gründe
Hinsichtlich der Betitelung der Bausätze als "Müll" und "Schrotthaufen" vertraten die Richter die Auffassung, dass es sich hierbei um Werturteile handelt. Solche individuellen Wertvorstellungen stellen für sich selbst noch keine Schmähkritik dar. Denn diese sind durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz geschützt. Nicht mehr von Art. 5 Grundgesetz umfasst sind Äußerungen, die in keiner Weise mehr Sachaussagen mit einem als richtig erweislichen Tatsachenkern darstellen. Denn jenseits dieser Grenze beginnt die unzulässige Schmähkritik. Sowohl für die Begriffe "Müll" als auch "Schrotthaufen" sah das Gericht diesen Tatbestand als erfüllt an. Beide Begriffe bezeichnen in ihrer Bedeutung nur völlig wertlose und funktionslose Gegenstände. Dies trifft aber nicht für einen Selbstbausatz von Computern zu, selbst wenn dieser besondere Montagekenntnisse erfordert. In die gleiche Richtung zielte die Argumentation bezüglich der zum Versand verwendeten Materialien. Diese stellen keinesfalls "Müll" und "Plastikfetzen" dar. Nach heutigem Verständnis gelten diese Materialien vielmehr als Wertstoffe, da sie zur Wiederverwertung bestimmt sind. Die Behauptung, dass dies Verpackungsmüll sei, ist unwahr und stellt die Anschwärzung eines Mitbewerbers im Sinne von § 14 UWG dar. Dies verstößt gemäß § 1 UWG gegen die guten Sitten. Deshalb ist eine solche Behauptung, ebenso wie die Verwendung der Begriffe "Müll" und "Schrotthaufen" zu unterlassen.

Die Recherche

  • Aktenzeichen: 4 HKO 12190/96
  • Datum: 17. Oktober 1996
  • Rechtskräftig: ja
  • Rechtsgrundlage: §§ 1, 14 UWG
  • Gericht: LG München I
  • Volltext:  www.netlaw.de/urteile/lgm_24.htm

 

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Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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