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    <title>digitale informationssysteme gmbh</title>  
    <link>http://www.digi-info.de</link>
    <description>Net &amp; Law &gt; Urteile &#8211; Internetagentur [di]: umfangreiche Informationen zum aktuellen Online-Recht</description>
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      <title><![CDATA[Zulässige Ergänzungen zum Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=377</link>
      <description><![CDATA[Verwendet der Onlinehändler das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung, so bedeutet dies nicht, dass jeglicher Zusatz zur Musterbelehrung ausgeschlossen ist. Zulässig sind Ergänzungen, die den Inhalt der Musterbelehrung verdeutlichen. Dazu zählen nicht solche Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Unbedenklich sind Überschriften, da sie sich außerhalb des eigentlichen Textes befinden und somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung sind.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Zur Zulässigkeit der Wiedergabe von Fotos als Vorschaubilder in Suchmaschinen]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=376</link>
      <description><![CDATA[Fremde Bilder dürfen von Bildersuchmaschinen zur Wiedergabe als Vorschaubilder verwendet werden. Dies gilt für Fotos, die der Urheber selbst ins Internet gestellt hat oder die mit seiner Erlaubnis von Dritten veröffentlicht wurden. Will ein Fotograf das Auffinden und Anzeigen seiner Fotos durch Suchmaschinen verhindern, so muss er technische Vorkehrungen treffen, die dies unmöglich machen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat nunmehr wiederholt entschieden, dass derjenige, der keine technischen Vorkehren gegen das Auffinden durch Suchmaschinen trifft,  <di_link:lbid=112>konkludent</di_link> in die Veröffentlichung seiner Bilder einwilligt. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch für Fotografien, die ohne Einwilligung des Urhebers durch Dritte ins Internet gestellt werden.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Öffentlichkeitswerbung im Internet für verschreibungspflichtige Arzneimittel]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=375</link>
      <description><![CDATA[Eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Internet zulässig, wenn sich die Informationen ausschließlich auf die getreue Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels, sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels beschränken. Verboten bleibt eine Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente im Internet außerhalb der medizinischen Fachkreise dann, wenn der Hersteller davon abweichend einzelne Informationen zum Zwecke der gezielten Werbung auswählt und umgestaltet.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Unlautere pauschale Abwertung eines Mitbewerbers in einem Newsletter]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=374</link>
      <description><![CDATA[Die pauschale Abwertung der Leistung eines Mitwerbers ist nicht als vergleichende Werbung unlauter, wenn eine Werbeaussage in einem Newsletter so allgemein gehalten ist, das sich kein Bezug auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft. Eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Mitbewerbers ist aber dann nach den §§ 3, 4 Nr. 7 <di_link:lbid=1058>UWG</di_link> unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht genannt werden.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Zur Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen Dritter]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=373</link>
      <description><![CDATA[Inwieweit ein Admin-C für den Domainnamen haftet, war bislang in der Rechtsprechung umstritten. Das höchste deutsche Zivilgericht hat nunmehr klargestellt, dass den Admin-C eine besondere Prüfungspflicht und somit Haftung hinsichtlich des Domainnamens treffen kann, wenn er sich generell bereit erklärt, für alle registrierten Domainnamen einer ausländischen Gesellschaft als Admin-C zur Verfügung zu stehen und diese Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch für sich registrieren lässt.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Informationspflicht über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=372</link>
      <description><![CDATA[Bei der Auslieferung von Zeitungen oder Zeitschriften, ob einzeln oder im Abonnement, handelt es sich nicht um die Auslieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs. Somit findet das Fernabsatzrecht Anwendung, wenn der Abschluss von Abonnements mittels Bestell-Coupon oder Bestell-Postkarte erfolgt. Folglich muss der Verlag in seiner Werbung darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Werbung mit Einführungspreisen und durchgestrichenen Preisen]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=371</link>
      <description><![CDATA[Wirbt ein Verkäufer mit durchgestrichenen Preisen, dann muss er den durchgestrichenen Preis genau erklären. Regelmäßig wird es sich bei der Werbung mit Eröffnungs- bzw. Einführungspreisen um den Preis handeln, den er nach dem Ende der Verkaufsaktion verlangen wird. Zusätzlich muss ein Hinweis erfolgen, bis wann der Eröffnungs- bzw. Einführungspreis gelten soll.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=370</link>
      <description><![CDATA[Wird der Betreiber einer Internetplattform auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen, dann muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Verstößen kommt. Eine Abmahnung ist erst dann begründet, wenn der Betreiber seiner Verpflichtung zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen nicht nachkommt. Eine klare Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Betreiber den Verstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Hat der Plattformbetreiber Zweifel an einer Rechtsverletzung, so ist er grundsätzlich gehalten, diese dem Hinweisenden mitzuteilen und Belege für die behauptete Rechtsverletzung und seiner Berechtigung als Verletzter zu verlangen.]]></description>
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      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Impressumspflicht bei geschäftlicher Nutzung eines Facebook-Profils]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=369</link>
      <description><![CDATA[Nutzer von sozialen Netzwerken müssen ein Impressum vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken genutzt werden. Es reicht aus, wenn ein Link auf die Website mit der Anbieterkennung führt. Dabei ist zu beachten, dass man nicht über die allgemeine Bezeichnung „Info“ auf die Website mit dem Impressum gelangt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Link mit einer von der Rechtsprechung als zulässig erachteten Bezeichnung, wie zum Beispiel „Impressum“, versehen wird. ]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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      <title><![CDATA[Abmahnung wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung in den AGB und einem fehlenden Hinweis auf die verwendeten Vertragssprachen]]></title>
      <link>http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=368</link>
      <description><![CDATA[Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung in <di_link:lbid=220>AGB</di_link>, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht, ist stets <di_link:lbid=201>wettbewerbswidrig</di_link> und kann abgemahnt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Button „Widerrufsbelehrung“ auf der Website zu einer richtigen und aktuellen Widerrufsbelehrung führt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn der Internetauftritt nicht über die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen informiert. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn sich auf der Website Länderbuttons befinden, da aus diesen nicht eindeutig hervorgeht, dass der Vertrag auch tatsächlich in den entsprechenden Sprachen durchgeführt wird.]]></description>
      <dc:creator>digitale informationssysteme gmbh</dc:creator>
      <dc:date>2012-05-16</dc:date>    
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