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Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden

Wirtschaftsrecht: Fußangeln bei der Firmenhomepage

Finger weg von Markennamen

Eintragungen in Suchmaschinen sind das A und O zum Auffinden der Unternehmenspräsenz im Web. Um möglichst schnell gefunden zu werden, integriert der Webmaster unsichtbare Schlagworte in die Internetseite, die in enger Verbindung mit der Firmentätigkeit stehen. Die Schlagworte werden dann von den Suchmaschinen aufgelistet und führen den Suchenden zur Homepage. Doch Vorsicht: Die Verwendung geschützter Markennamen ist ebenso verboten wie die Werbung mit Dienstleistungen, für die das Unternehmen nicht die erforderliche gesetzliche Genehmigung besitzt. Verstöße können insbesondere bei benutzten Markennamen mit horrend teuren Klagen enden. Erlaubt ist die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags oder in Weiß-auf-Weiß-Schrift, wenn es sich um den Weitervertrieb von Originalprodukten handelt, die mit der Marke gekennzeichnet sind. Verboten ist es auch, wenn eine Internetversteigerungsplattform Markennamen auflistet, obwohl dort keine Waren dieser Marke angeboten werden. Will der Portalbetreiber damit zum Ausdruck bringen, dass er an einer Versteigerung dieser Markenprodukte auf seiner Plattform interessiert ist, dann darf er trotzdem nur die Gattung nennen, zu der das Markenprodukt gehört.

Siehe dazu:
Bundesgerichtshof Karlsruhe vom 18. Mai 2006
Bundesgerichtshof Karlsruhe vom 8. Februar 2007
OLG Hamburg vom 21. Juni 2007

 

Mitbewerberschutz auch bei Verlinkungen beachten

Für viele Branchen ist die Referenzliste ihrer Kunden ein hohes Gut und wird dementsprechend auf der eigenen Homepage publiziert. Deshalb verbietet das Wettbewerbsrecht Handlungen, durch die es zu einer Verwässerung kommen kann. Gewerbliche Homepagebetreiber müssen das bei Verlinkungen beachten. Es darf beispielsweise mit einem Querverweis nicht der falsche Eindruck erweckt werden, es handle sich um einen eigenen Kunden. So müssen zum Beispiel Kanzleien, die mit den Gegnern ihrer Mandanten werben, mit erfolgreicher Gegenwehr rechnen. Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht hat nämlich grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse an der Gewinnung von Kunden.

Siehe dazu:
OLG Celle vom 13.Mai 1999
Kammergericht Berlin vom 30. September 2005

 

Impressumspflicht auch für reine Info-Seiten

Neben E-Commerce dient die Firmenhomepage natürlich der Außendarstellung über Produkte und Dienstleistungen. Seit Januar 2002 gilt auch für reine Informationsseiten die Impressumspflicht. Das dafür maßgebliche Telemediengesetz verlangt eine Vielzahl von Angaben. Welche Daten veröffentlicht werden müssen, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform beziehungsweise vom jeweiligen Beruf ab. Neben vollständiger Anschrift, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, hat beispielsweise eine GmbH auch über seine vertretungsberechtigten Geschäftsführer, seinen Eintrag im Handelsregister und über seine Umsatzsteuer-ID zu informieren, soweit Letztere beantragt und von den Finanzbehörden erteilt wurde. Weiter ersetzt die Verwendung eines Kontaktformulars durch den Anbieter, nicht die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse auf der Website. Nicht ausreichend ist es auch, wenn der Vorname des Geschäftsführers nicht oder nicht vollständig genannt wird. Ein fehlerhaftes oder gar nicht vorhandenes Impressum kann für den Betreiber kostspielig werden – das Gesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor.

Musterbeispiele für rechtskonforme Impressi im
Webimpressum-Assistent

Siehe zum Kontaktformular statt Angabe der Mail-Adresse:
LG Essen vom 19. September 2007

Siehe zur fehlenden Angabe des Vornamens:
OLG Düsseldorf vom 4. November 2008

 

Den Webmaster im Auge behalten

Zahlreiche Unternehmen beauftragen einen Webmaster oder eine Internetagentur mit der Gestaltung, Pflege und Aktualisierung ihrer Webpräsenz. Trotz Zeitmangels sollten Firmenchefs dann und wann die Aktivitäten der externen Dienstleister nachprüfen. Schließlich haftet er für Rechtsverstöße auf seiner Internetseite auch dann, wenn der Verstoß durch einen Externen verursacht wurde. Verwendet etwa der Dienstleister unberechtigt fremde Bilder oder kopiert ohne Genehmigung Texte, hat der Websitebetreiber dafür gerade zu stehen. Natürlich steht ihm ein Regressanspruch im Innenverhältnis gegen seinen Dienstleister zu. Das ändert aber nichts an seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Dritten. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Handlungen, die der Chef an den Externen weiter gibt. Muss beispielsweise eine Äußerung von der Homepage entfernt werden, reicht es nicht aus, wenn der Betreiber den Webmaster ein einziges Mal mit der Entfernung beauftragt und dieser die Weisung schlicht vergisst. Auch in diesem Fall muss der Homepageinhaber das fällige Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro berappen.

Siehe dazu:
OLG München vom 11. November 2002
LG München I vom 18. September 2008

 

Die Registrierung einer Domain durch einen Webdesigner kann für den Kunden zum Verlust führen

Unternehmer, die ihrem Webdesigner vertraglich gestatten, den Namen zwecks Registrierung zu nutzen, können eine unangenehme Überraschung erleben. Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts können sie in Kombination mit einem so genannten Dispute-Eintrag bei der DENIC den bereits registrierten Domain-Namen an einen Gleichnamigen verlieren. Man sollte deshalb darauf achten, dass der Webdesigner nicht im eigenen Namen, sondern in Stellvertretung des Unternehmers tätig wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gleichnamige einfach und zuverlässig überprüfen kann, ob die Registrierung im Auftrag des Unternehmers erfolgt ist. Dies ist anzunehmen, wenn bereits eine Homepage für das Unternehmen eingerichtet ist, bevor der andere Namenträger seine Ansprüche bei der DENIC anmeldet. Das Interesse des Webdesigners für seinen Kunden gegenüber der DENIC aufzutreten, kann aber auch durch den Eintrag als so genannter Admin-C erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte man aber berücksichtigen, dass der Admin-C nicht nur für den Domain-Namen, sondern auch für den Inhalt der fremden Website und für Werbemails, die von dieser Seite versandt werden, haftbar gemacht werden kann. Folglich sollte der Vertrag mit dem Unternehmen eine Klausel enthalten, die den Admin-C im Innenverhältnis von dieser Haftung freistellt.

Siehe zur Registrierung im Namen des Webdesigners für den Kunden:
LG Hamburg vom 26. Januar 2005
Bundesgerichtshof Karlsruhe vom 8. Februar 2007

Siehe zur Haftung des Admin-C:
Aktuelles Thema: Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug
Landgericht Berlin vom 26. September 2005

 

Der Ton macht die Musik

Auch im Web wird dann und wann mit harten Bandagen gearbeitet. Das Ende der Fahnenstange ist aber dann erreicht, wenn nicht mehr der Ton die Musik macht, sondern Beleidigungen vorherrschen. Neben der Verbreitung von Unwahrheiten über den Mitbewerber ist auch die über die eigene Website publizierte Schmähkritik verboten. Zusätzlich sollte man beachten, dass die Veröffentlichung fremder E-Mails im Internet gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Derjenige, der vertrauliche nicht an ihn adressierte geschäftliche E-Mails im Internet veröffentlicht, muss mit Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen rechnen.

Siehe zur Verbreitung von Unwahrheiten auf der Website:
LG München I vom 17. Oktober 1996

Siehe zur Veröffentlichung fremder E-Mails auf der Website:
LG Köln vom 6. September 2006

 

Vorsicht bei Produktbeschreibungen auf der Website

Der Werbende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die angebotene Ware oder Leistung in allen Einzelheiten zu beschreiben. Seine Anpreisungen müssen aber der Wahrheit entsprechen. Derjenige, der irreführende Angaben über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung, den Anlass oder den Zweck des Verkaufs der Ware oder Dienstleistung macht, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beurteilung einer irreführenden Werbung folgt dem Leitbild des Normalverbrauchers. Es gibt kein gesondertes Leitbild des Verbrauchers im Internet. Der Online-Handel darf deshalb nicht von besonders „aktiven“ Kaufinteressenten ausgehen, die es gewohnt sind, sich die notwendigen Informationen selbst im Netz zu suchen. Die Beurteilung der Irreführung orientiert sich deshalb am durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher. Weiter sollte der Werbende beachten, dass bereits eine irreführende Anpreisung auf einer Website zu unangenehmen Sanktionen führen kann. Der Kaufinteressent ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf sämtlichen Websites des Internet-Auftritts zu informieren, um einen richtigen Gesamteindruck der Werbung zu erhalten.

Siehe dazu:
Bundesgerichtshof vom 16. September 2004

 

Inhalte kaufen, nicht kopieren

Eine Homepage lebt von ihren Inhalten. Neben Informationen in Textform über das Unternehmen peppen Bilder, Grafiken und Charts die Präsentation auf. Wichtig für jeden Chef: Auch wenn die Inhalte im Web stehen, genießen sie automatisch den Schutz des Urhebergesetzes und dürfen nicht kopiert werden. Urheberrechtlich geschützt sind auch alle anderen im Internet zur Verfügung stehenden Angebote – gleichgültig, ob es sich um Online-Spiele, Stadtpläne oder Wetterkarten handelt. Diese Features müssen gleichfalls gekauft werden. Geschützt sind darüber hinaus auch fremde Linksammlungen. Für sie besteht ein so genannter Leistungsschutz, weil der Anbieter Mühen und somit Geld in die Erstellung investiert hat. Demnach darf auch eine Sammlung von Querverweisen nicht ohne Genehmigung des Erstellers kopiert und auf die Firmenpage gestellt werden.

Siehe zum Urheberrechtsschutz von Linksammlungen:
LG Köln vom 12. Mai 1999

Siehe zur Nachahmung von Webdesign, Stadtplänen etc.:
OLG Hamm vom 24. August 2004
OLG Frankfurt am Main vom 22. März 2005
LG Berlin vom 26. Januar 2006
LG München I vom 15. November 2006
LG München I vom 15. November 2006

 

Verantwortung heißt auch Verantwortung

Umfangreichere Firmenseiten bieten häufig auch News und Berichte aus der jeweiligen Branche online an. Bei diesem Service kann es sich schnell um journalistische Texte handeln. Nach Paragraph 55 Abs. 2 RStV (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien) muss dann ein Verantwortlicher im Impressum genannt werden, der ähnlich wie ein Zeitungsredakteur für die Inhalte verantwortlich ist. Fehlt die Angabe, droht ein saftiges Bußgeld.
Ab wann ein redaktionelles Angebot vorliegt, hängt immer von der konkreten Gestaltung ab. Unternehmen mit einem solchen Service fahren im Zweifel am besten, wenn sie einen Verantwortlichen benennen. Der Benannte sollte sich aber seiner gesetzlich festgelegten tatsächlichen Verantwortung bewusst sein. Er muss gegebenenfalls auch für Verstöße gerade stehen, die er selbst gar nicht begangen hat.

Siehe dazu:
LG Köln vom 5. Oktober 2001

 

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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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