Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden
Werberecht: Juristische Fallstricke
umgehen
Unverlangte Werbung via E-Mail
ist verboten
Werber, die unverlangt Werbemails an Privatpersonen oder an Gewerbetreibende verschicken, müssen mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder teuren Unterlassungsklagen rechnen. Denn die Mehrzahl der Gerichte stuft das Verschicken ohne Einwilligung des Empfängers als verbotenes Spamming ein. Dies gilt auch für Wahlwerbung. Nach dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das im Juli 2004 in Kraft getreten ist, gilt das Spamming nunmehr ausdrücklich als unzumutbare Belästigung. Nach Auffassung der Gerichte führt bereits die Zusendung einer einzigen unbestellten Werbemail zu Unterlassungsansprüchen, da nur so eine wirksame Bekämpfung möglich ist. Hoffnungen kann sich der Werber nur dann machen, wenn die Zusendung seiner kommerziellen E-Mails über einen Zeitraum von 6 Wochen nicht beanstandet wird und er sofort nach Aufforderung auf eine weitere Versendung verzichtet. Eine konkludente Einwilligung in die Zusendung einer unaufgeforderten gewerblichen Anfrage ist grundsätzlich dann gegeben, wenn auf der Website des Gewerbetreibenden oder des Freiberuflers eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer privaten Homepage stellt dagegen keine konkludente Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen dar. Vorsichtig sollte auch derjenige sein, der als Admin-C Angelegenheiten für den Inhaber der Domain regelt, denn auch er soll für unbestellte E-Mail-Werbung haften, die über die Internet-Adresse versandt wird.
Anbieter geschäftsmäßiger Dienste im Internet müssen sich outen
Was für Offline-Medien gilt, gilt auch fürs Web – die Impressumspflicht. Maßgeblich für Werbetreibende im Internet ist dafür das Telemediengesetz. Es verlangt eine Vielzahl von Angaben. Welche Daten veröffentlicht werden müssen, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform beziehungsweise vom jeweiligen Beruf ab. Die Angaben müssen so platziert werden, dass sie vom User leicht eingesehen werden können. Durchgesetzt hat sich eine Platzierung auf der Startseite, wobei es die Gerichte regelmäßig ausreichen lassen, wenn man mit zwei Schritten zu den Pflichtangaben gelangt. Dabei haben sich die beiden Begriffe „Impressum” und „Kontakt” als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung und der dorthin führenden Links durchgesetzt. Ein fehlerhaftes oder gar fehlendes Impressum kann für den Betreiber teuer werden – das Gesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Zudem drohen noch kostenpflichtige Abmahnungen.
Redaktion ist Redaktion und Reklame ist Reklame – so will es das Gesetz. Nach dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, der gleichfalls ein Gesetz ist, haben alle Website-Betreiber das Trennungsgebot zu beachten. Die Werbung muss sich dabei klar vom übrigen Angebot abheben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verweis auf ein kommerzielles Unternehmen durch einen Hyperlink in einem redaktionellen Beitrag zulässig ist, soweit die Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe im Vordergrund steht. Das Gesetz sieht zwar für Schleichwerbung kein Bußgeld vor. Betreiber müssen bei einem Verstoß aber mit einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers rechnen. Und die sind alles andere als günstig.
Angehörige der so genannten freien Berufe wie beispielsweise Anwälte, Zahnärzte und Apotheker dürfen zwar eine Homepage online stellen. Verboten ist ihnen jedoch jede reklamehafte Anpreisung. Sie dürfen nur sachlich und nüchtern über ihre Arbeit berichten und über berufsbezogene Themen informieren.
Preise richtig angeben – kein Hinweis auf die Gewährleistungsvorschriften
Für Online-Händler sieht die seit 1. Januar 2003 geltende Preisangabenverordnung eine Besonderheit vor: Im Gegensatz zu ihren „Offline-Kollegen” müssen sie auf der Site ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Preis auch die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für das gewerbsmäßige Angebot von Waren oder Leistungen an den Letztverbraucher, sondern auch für die Werbung bezogen auf das konkrete Angebot. Auch die Höhe eventuell anfallender Liefer- oder Versandkosten sind anzugeben. Wird Ware nach Gewicht oder Liter übers Web verkauft, muss ferner der Grundpreis angegeben werden (Kilogrammpreis beziehungsweise Literpreis). Hinsichtlich der Platzierung ist darauf zu achten, dass der jeweilige Preis immer direkt neben dem einzelnem Produkt steht. Ein verweisender Link, der zum Preis führt, reicht nicht aus. Der Hinweis auf die im Preis enthaltene gesetzliche Mehrwertsteuer muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe erfolgen. Ein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis kann ausreichend sein. Die Versandkosten müssen ebenfalls bereits in der Preiswerbung angegeben werden. Auf die Liefer- oder Versandkosten kann auch durch einen eindeutigen und unmissverständlichen Link hingewiesen werden. Eine Angabe der Versandkosten erst während des Bestellvorgangs ist nicht ausreichend. Dagegen ergibt sich aus dem Fernabsatzrecht keine Verpflichtung auf die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinzuweisen und über deren Inhalt zu informieren.
Wer für ein Produkt wirbt, muss auch liefern können. Der Verbraucher kann erwarten, dass die online beworbene Ware unverzüglich versandt wird. Ein Verkäufer, der nicht unverzüglich liefern kann, muss unmissverständlich auf das Bestehen einer Lieferfrist hinweisen. Ist die Produktabbildung mit einer Produktbeschreibung verlinkt, so reicht es aus, wenn dort der Hinweis auf die Lieferfrist zu finden ist. Diese höchstrichterliche Entscheidung sorgt nunmehr für die bundesweit erforderliche Rechtsicherheit.
Die Verwendung bekannter Namen in Meta-Tags erfreut sich großer Beliebtheit, führt sie doch zur erheblichen Steigerung der Trefferrate in den Suchmaschinen. Doch Vorsicht: Wer geschützte Markennamen benutzt, bekommt Ärger mit dem Markengesetz und dem Wettbewerbsrecht, denn es liegt eine unberechtigte Benutzung vor. Der Markeninhaber kann Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen – und das wird wegen der hohen gerichtlichen Streitwerte im Wirtschaftsrecht richtig teuer. Deshalb: Nicht mit fremden Federn schmücken. In diesem Sinne hat das höchste deutsche Zivilgericht wiederholt entschieden und hat somit die Rechtsunsicherheit aufgrund sich widersprechender Urteile der Obergerichte beseitigt. Erlaubt ist die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags oder in Weiß-auf-Weiß-Schrift, wenn es sich um den Weitervertrieb von Originalprodukten handelt, die mit der Marke gekennzeichnet sind. Dies gilt allerdings nur für die Websites, auf denen sich auch das Produktangebot befindet.
Umstritten ist in der Rechtsprechung nach wie vor die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort im Rahmen der AdWord-Werbung bei Google, mit der gezielt auf die eigenen Waren oder Dienstleistungen hingewiesen werden soll. Das mit Spannung erwartete und richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage lässt allerdings weiter auf sich warten, da das oberste deutsche Zivilgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Als zulässig erachtet hat der Bundesgerichtshof die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Teil einer Marke und einer Firmenbezeichnung als Keyword bei der AdWord-Werbung.
Auch für das Internet gilt: Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung des Fotografen im Web veröffentlicht werden. Für Verkaufsaktivitäten im Internet muss folglich auch für die Veröffentlichung von Produktfotos des Herstellers vorab eine Erlaubnis eingeholt werden. Wer die Rechte des Urhebers verletzt, kann abgemahnt werden und kann zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr herangezogen werden, die sich regelmäßig verdoppelt, wenn der Hinweis auf die Urheberschaft des Fotografen fehlt.
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012