Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden
Provider: Rechte und Pflichten
im Web
Neues zur Beschlagnahme von
E-Mail-Daten – Gericht zeigt sich bei der Zulässigkeit
von Durchsuchungen durchaus kreativ
In letzter Zeit rücken vermehrt Staatsanwälte mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss an und verlangen vom Provider die Herausgabe von Kundendaten. Die Rechtsgrundlage dafür ist bis dato immer im Dunkeln geblieben. Jetzt hat das Landgericht Ravensburg Farbe bekannt und die Beschlagnahme von E-Mail-Daten aufgrund des Paragrafen 94 in Verbindung mit 98 und 99 Strafprozessordnung für zulässig erklärt. Die Regelungen erlauben eine Beschlagnahme von Briefen, wenn die Korrespondenz als Beweismittel in Betracht kommt. Die Richter erklärten, dass eine Mail letztendlich wie ein Brief zu behandeln sei und eine Sicherstellung auch beim Diensteanbieter, sprich beim Provider zulässig sei. Getroffen hat es T-Online und Web.de, die im Zuge von Ermittlungen zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen wurden und anschließend erfolglos Beschwerde eingelegt hatten. Ob nunmehr schon bei jeder Möglichkeit der Beweisgewinnung eine Razzia zulässig ist, darf bezweifelt werden. Schließlich könnte auch eine Überwachung der Telekommunikation nach Paragraf 100 a StPO in Betracht kommen. Das Eindringen in die Geschäftsräume des Providers ist nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Und dass müssen die Ermittler tatsächlich belegen. Eine neue Variante ist die heimliche Durchsuchung unmittelbar im Computer eines Beschuldigten mittels eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird. Diese Maßnahme der Ermittlungsbehörden wurde allerdings für unzulässig erklärt, solange dafür noch keine Gesetzesgrundlage besteht.
Der Super-Gau für jeden Provider. Der Server schmiert ab; die Internetseiten der Kunden sind im Off und der Kunde tobt. In einem solchen Fall sollte der Anbieter schnellstmöglich handeln und den Fehler beheben. Lässt er sich viel Zeit und wird von seinem Kunden auf Schadensersatz für die Nichterreichbarkeit der Firmenhomepage verklagt, hat er oftmals das Nachsehen. Denn der Provider ist vertraglich dazu verpflichtet, dass die gehosteten Seiten ständig erreichbar sind. Entstehen dem Kunden nachweisbar Gewinneinbußen, muss der Provider diese ersetzen. Das kann insbesondere bei Großkunden aus dem Bereich E-Commerce richtig teuer werden.
In welcher Zeitspanne der Provider den Fehler beheben muss, kann nicht generell gesagt werden. Eine Frist von bis zu zwei Tagen sollte dem Anbieter allerdings zugestanden werden. Ist die Seite dann immer noch im Off, kann der Kunde Schadensersatz verlangen.
Unangenehmer Besuch von der
Staatsanwaltschaft – was die Behörde darf
Jeder Provider ist zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet. Demnach dürfen Kundendaten ohne Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch eine Speicherung von Daten, die nicht zu Abrechnungszwecken dienen, ist verboten. Das Verbot gilt natürlich auch für die E-Mail-Adresse. Ausnahme: Die Staatsanwaltschaft rückt an und trägt einen dringenden Tatverdacht vor, dass von einem bestimmten Account aus strafbare Handlungen erfolgen. In diesem Fall ist der Provider zur Nennung des Namens verpflichtet. Eine strafbare Handlung liegt beispielsweise vor, wenn von der E-Mail-Adresse aus Raubkopien vertrieben werden. Der Access-Provider sollte allerdings beachten, dass er derzeit noch dynamische IP-Adressen unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung löschen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Internet-Flatrate mit dem Provider vereinbart ist. Für diesen Fall ist die IP-Adresse weder für die Entgeltermittlung noch für die Abrechnung erforderlich und darf auch nicht für eine etwaige Strafverfolgung gespeichert werden.
Grundsätzlich haftet derjenige, der gehandelt hat. Aber kein Grundsatz in der Juristerei ohne Ausnahme. Insbesondere im Wettbewerbsrecht kann auch derjenige erfolgreich in die Haftung genommen werden, der zwar nicht selbst tätig geworden ist, aber die Möglichkeit zur Beendigung der Rechtsverletzung gehabt hätte. Für die Providerhaftung hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen getroffen. So sind beispielsweise Accessprovider, die lediglich den Zugang zum Web bereitstellen, für mögliche rechtswidrige Inhalte ihrer Kunden nicht verantwortlich. Für Serviceprovider, die etwa den Speicherplatz zur Verfügung stellen, gilt eine eingeschränkte Haftung für das Treiben ihrer Kunden: Sie haften nur dann, wenn sie Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen besitzen oder wenn sie nach Kenntnis nicht schnellstmöglich den Zugang sperren. Vorsicht sollten zudem jene Serviceprovider walten lassen, die auch die Domainanmeldung für ihren Kunden vornehmen. Reserviert beispielsweise der Provider im Auftrag von Kunden eine Domain und verletzt diese Marken- oder sonstige Rechte von Dritten, kann der Provider – sollte der Kunde nicht mehr zu ermitteln sein – in die Haftung genommen werden. Wird in diesem Fall ein Prozess geführt und gewinnt der Kläger, bleibt der Provider auf den gesamten Kosten sitzen.
Streitereien sind immer unangenehm. Insbesondere bei fehlenden vertraglichen Abmachungen schlagen die Wellen hoch. Haben Provider und Kunde keine Abrede über die Kündigungsfrist getroffen, kann jede Seite in einer kurzen Frist kündigen. Wie lang diese sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Da es sich beim Providervertrag über Webspace rechtlich gesehen um einen Mietvertrag handelt, kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden. Hat der Kunde zu Recht gekündigt und im Voraus bezahlt, kann er sein Geld für die Zeit nach der Kündigung zurückverlangen.
Staatsmacht kann Accessprovider
zu sofortiger Sperrung zwingen
Rechtsradikale Propaganda ist auch im Web verboten. Spürt die Staatsanwaltschaft solche Seiten auf, hat sie zwei Möglichkeiten: Sie greift sich den Anbieter oder hält sich an den Accessprovider, der dem Betreiber den Zugang vermittelt. Im letzteren Fall kann die Staatsmacht anordnen, dass der Provider den Zugang sperrt. Streitig und noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist derzeit, ob die Pflicht zur Kappung auch ohne Gerichtsverfahren angeordnet werden darf. Betroffene Provider sollten in jedem Fall einen spezialisierten Anwalt einschalten, da einige Richter eine sofortige Pflicht ablehnen.
Bei fehlender Zahlungsmoral
kann die Webadresse blockiert werden
In Zeiten schwacher Konjunktur verzichtet so mancher Kunde auf Zahlung erbrachter Leistungen und sucht sich den nächsten Dienstleister. Schwarze Schafe im Web sollten jedoch auf der Hut sein: Hat der Accessprovider den Zugang ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und kündigt der Kunde ohne Grund und ohne Zahlung, kann der Provider die Internetadresse blockieren. Er kann die Adresse solange zurückhalten, bis er sein Geld erhalten hat.
Das Telemediengesetz privilegiert haftungsrechtlich diejenigen, die lediglich den technischen Zugang zu fremden Inhalten im Internet ermöglichen. Ausnahmsweise werden im Rahmen der so genannten Störerhaftung Unterlassungsansprüche gegen den Provider gewährt, wenn er eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Auktionshaus, das einen Hinweis auf Markenrechtsverletzungen durch Fremdversteigerungen erhalten hat, zumutbare und technisch mögliche Maßnahmen ergreifen, um einen weiteren Rechtsverstoß zu verhindern. In einem anderen Fall versuchte die Musikindustrie einen Auskunftsanspruch gegen einen Accessprovider geltend zu machen, um eine Abschreckung gegen die illegale Verbreitung von mp3-Dateien zu erzielen. Dieser Anspruch wurde abgelehnt, da die Störerhaftung nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Auskunftsanspruch ausgedehnt werden darf.
Die Betreiber von Foren können für fremde Äußerungen haftbar gemacht werden
Dies gilt zumindest dann, wenn der Betreiber auf schwerwiegende Beleidigungen hingewiesen wird und diese nicht innerhalb von 24 Stunden aus dem Forum entfernt. Diese Verpflichtung trifft den Veranstalter eines Meinungsforums auch während seiner Urlaubsabwesenheit. Demnach muss er Vorsorge treffen, dass in regelmäßigen Abständen der Eingang etwaiger reklamierender E-Mails kontrolliert wird. Die Verpflichtung zur Löschung von rechtswidrigen Beiträgen besteht ab Kenntniserlangung auch dann, wenn dem in seiner Ehre Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Er muss nicht vorrangig diesen Teilnehmer am Forum in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus muss der Betreiber eines Forums nicht prüfen, ob in dem konkreten Forum erneut Beiträge der beanstandeten Art veröffentlicht werden, es sei denn er hat durch sein Verhalten diese Beiträge vorhersehbar provoziert, sodass die Gefahr weiterer Verletzungen besteht.
Produktbewertung in einem moderierten Internetforum
Kritische Meinungsäußerungen zu Produkten oder Waren eines Gewerbetreibenden, die im Rahmen eines moderierten Meinungsforums gemacht werden, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die abfällige Wertung nicht dazu dient, sich mit der Sache auseinanderzusetzen, sondern den Gewerbetreibenden gezielt zu diffamieren.
Plattformbetreiber haftet für missbräuchliche Verwendung von Kontaktdaten
Unbekannte Dritte, die Kontaktdaten bereits registrierter Personen einer Internetplattform für kriminelle Zwecke missbrauchen, verletzen deren Namensrecht. Auch für dieses rechtswidrige Verhalten von anderen Personen haftet der Plattformbetreiber als so genannter Störer aber erst nachdem er von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt hat. Um einer Inanspruchnahme zu entgehen, muss er folglich ab diesem Zeitpunkt alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine weitere gleichartige Beeinträchtigungen des Namensinhabers zu verhindern. Inwieweit daraus eine Verpflichtung des Betreibers abgeleitet werden kann, bereits vor jeder Registrierung eine Identitätsprüfung durchzuführen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010