Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden
Link-Haftung: Obacht bei externen
Querverweisen
Seiten mit wechselndem Inhalt
bergen hohes Haftungsrisiko
Bei der ersten Gestaltung der Website – ob privat oder gewerblich – lassen die Anbieter in der Regel Sorgfalt auch hinsichtlich der Links walten. Doch wenn die Präsenz erst einmal steht, kümmern sich die wenigsten Betreiber weiter um ihre Links. Das kann durchaus ins Auge gehen. Wurden beispielsweise Querverbindungen auf Seiten mit ständig wechselnden Inhalten gesetzt, besteht die Gefahr, dass auf diesen Seiten zwischenzeitlich rechtswidrige Inhalte eingestellt wurden, von denen der Verweisende keine Kenntnis hat. Der Link kann sich dann zu einer Straftat ausweiten. So etwa, wenn auf der verlinkten Seite verbotene Anleitungen zum Bau von Waffen zu finden sind. Das Setzen eines solchen Links erfüllt zwar objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur Anleitung von Straftaten (Paragraf 130 a Strafgesetzbuch). Es droht aber dennoch keine Strafe, solange der Link-Setzende zum Zeitpunkt seines Handelns keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatte. Denn in diesem Fall fehlt es an einem vorsätzlichen Handeln.
Vorsicht auch bei der Verwendung einer Kundenliste auf der Website
Für fremde Inhalte kann auch derjenige verantwortlich gemacht werden, der einen Hyperlink auf die Website eines Kunden mit rechtswidrigem Inhalt setzt. Ein täterschaftlicher Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften wurde für den Fall angenommen, dass der Linksetzende mittelbar über seine Kundenliste Jugendlichen einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten ermöglichte, ohne ein ausreichendes Altersverifikationssystem zu verwenden. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach den Paragrafen 7 ff. TMG sind Hyperlinks haftungsrechtlich nicht privilegiert.
Viele Homepagebetreiber versuchen das Haftungsrisiko für den fremden Inhalt, auf den verlinkt wird, durch einen Disclaimer auszuschalten. Dabei beziehen sie sich auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998, wonach eine Haftung dann nicht besteht, wenn der Verlinkende darauf hinweist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Nicht wenige Juristen und Anwälte halten den Haftungsausschluss für unwirksam. Ihr Argument ist durchaus nachvollziehbar: Wer einen solchen Ausschluss anbringt, wisse genau, dass es rechtswidrige Inhalte auf anderen Internetseiten gebe. Wenn diese Kenntnis besteht, sei dem Linksetzenden eine Überprüfung jener Seiten zuzumuten, auf die er verlinkt.
Ob ein Disclaimer somit mehr schadet, als dass er nützt, kann aufgrund der ungeklärten Rechtslage nicht gesagt werden. Nach einer neueren Entscheidung kann ein Disclaimer allenfalls vor Schadensersatzansprüchen nicht aber vor Unterlassungsansprüchen schützen. Dies soll sich aus der Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte der Paragrafen 7 bis 10 Telemediengesetz ergeben, die auch nur für Schadensersatzansprüche gilt.
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012